Full text: Die deutsche Hausindustrie

7 
38 
II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie 
■ 
Handwerke, die nie eine rechte Zunft gebildet hatten, welche dem Verlags- 
fyftem anheimfielen: die Nadler, die Nagel-, Meffer- und Scherenfehmiede, 
die Strumpfwirker, Bändelmacher, Knopfmacher, Drechfler, Bürftenmacher, 
Handfchuhmacher ufw. Vielfach ging nicht das ganze Handwerk in das Ver- 
lagsfvftem über, fondern nur die Anfertigung eines befonders gangbaren 
Artikels: von der Sattlerei z. B. die Riemen- und Peitfchenfabrikation, von 
der Drechflerei die Herftellung von Knöpfen oder Stöcken oder Pfeifen, von 
der Schlofferei oder Kleinfhmiederei die Anfertigung von Hängefchlöffern, 
Bohrern, Hobeleifen, Menzeln, Sägen, Senfen, Sicheln, von der Schuhmacherei 
die Pantoffel- und Zeugfchuhfabrikation. Hie und da gab ein neu aufgekomme 
nes Produkt oder ein neuer Rohftoff, deffen Zugehörigkeit zu einer der alten 
Zünfte zweifelhaft erfchien, den Anlajz zur Entftehung eines Verlags und einer 
von ihm abhängigen Hausinduftrie. So entftand die hausinduftrielle Barchent 
weberei neben der Woll- und Leinenweberei, die Metallfchlägerei neben der 
Goldfehlägerei, die Portefeuillefabrikation neben der Buchbinderei, die Geigen 
macherei und zahlreiche andere Spezialitäten der Inftrumentenmacherei“. x ) 
ln diefen und ähnlichen Fällen konnte die Zunft gegen die Neuerung nicht 
viel fagen. 
Häufig war es auch den verlegten Arbeitern fehr darum zu tun, in der Zunft 
zu verbleiben, oder fich zünftig zu organifieren, weil fie in der Zunft den bt ften 
Schutz gegen den übermächtigen Druck des Verlegertums erblickten, ln 
Flandern und in den italienifchen Handelsftädten, namentlich Florenz und 
Venedig, haben die verlegten Weber und Walker bis ins 15. Jahrhundert er 
bitterte Kämpfe geführt um Einräumung des Zunftrechts, das ihnen die Eigen 
produktion für den Verkauf an Kunden bis zu einem gewiffen Grade, ficherte 
und fie vor der völligen Abhängigkeit vom Unternehmer ficherte. Da die Stadt 
behörden fie in die fern Kampfe unter ft ätzten, haben fie auch das Zunftrecht 
in weitem Umfange erlangt. * 2 ) 
In zahlreichen Fällen aber erhob die Zunft kräftig Einfpruch gegen die Haus 
induftrie. Das Wismarer Böttcherftatut von 1346 verfügt, dafz kein Böttcher 
von einem andern Böttcher Tonnen kaufen, kein Meifter für feinen Mitmeifter 
Tonnen anfertigen foile. in der Lüneburger Böttcherrolle vom Jahre 1430 ift 
vorgefehen, da(z keiner Tonnen anfertigen laffe, der nicht das Böttchergewerbe 
felbft auszuüben imftande fei: eine Mafzregel, die offenbar gegen den kauf- 
männifchen Verleger der Böttcher gerichtet war. 3 ) Nach einer Schauordnung 
’) Bücher, Art. „Gewerbe“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften. 
2 ) Vgl. S c h m o I 1 e r, Volkswirtfchaftslehre I 483 ff. 
3 ) S t i e d a a. a. 0. 120.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.