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II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie
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Handwerke, die nie eine rechte Zunft gebildet hatten, welche dem Verlags-
fyftem anheimfielen: die Nadler, die Nagel-, Meffer- und Scherenfehmiede,
die Strumpfwirker, Bändelmacher, Knopfmacher, Drechfler, Bürftenmacher,
Handfchuhmacher ufw. Vielfach ging nicht das ganze Handwerk in das Ver-
lagsfvftem über, fondern nur die Anfertigung eines befonders gangbaren
Artikels: von der Sattlerei z. B. die Riemen- und Peitfchenfabrikation, von
der Drechflerei die Herftellung von Knöpfen oder Stöcken oder Pfeifen, von
der Schlofferei oder Kleinfhmiederei die Anfertigung von Hängefchlöffern,
Bohrern, Hobeleifen, Menzeln, Sägen, Senfen, Sicheln, von der Schuhmacherei
die Pantoffel- und Zeugfchuhfabrikation. Hie und da gab ein neu aufgekomme
nes Produkt oder ein neuer Rohftoff, deffen Zugehörigkeit zu einer der alten
Zünfte zweifelhaft erfchien, den Anlajz zur Entftehung eines Verlags und einer
von ihm abhängigen Hausinduftrie. So entftand die hausinduftrielle Barchent
weberei neben der Woll- und Leinenweberei, die Metallfchlägerei neben der
Goldfehlägerei, die Portefeuillefabrikation neben der Buchbinderei, die Geigen
macherei und zahlreiche andere Spezialitäten der Inftrumentenmacherei“. x )
ln diefen und ähnlichen Fällen konnte die Zunft gegen die Neuerung nicht
viel fagen.
Häufig war es auch den verlegten Arbeitern fehr darum zu tun, in der Zunft
zu verbleiben, oder fich zünftig zu organifieren, weil fie in der Zunft den bt ften
Schutz gegen den übermächtigen Druck des Verlegertums erblickten, ln
Flandern und in den italienifchen Handelsftädten, namentlich Florenz und
Venedig, haben die verlegten Weber und Walker bis ins 15. Jahrhundert er
bitterte Kämpfe geführt um Einräumung des Zunftrechts, das ihnen die Eigen
produktion für den Verkauf an Kunden bis zu einem gewiffen Grade, ficherte
und fie vor der völligen Abhängigkeit vom Unternehmer ficherte. Da die Stadt
behörden fie in die fern Kampfe unter ft ätzten, haben fie auch das Zunftrecht
in weitem Umfange erlangt. * 2 )
In zahlreichen Fällen aber erhob die Zunft kräftig Einfpruch gegen die Haus
induftrie. Das Wismarer Böttcherftatut von 1346 verfügt, dafz kein Böttcher
von einem andern Böttcher Tonnen kaufen, kein Meifter für feinen Mitmeifter
Tonnen anfertigen foile. in der Lüneburger Böttcherrolle vom Jahre 1430 ift
vorgefehen, da(z keiner Tonnen anfertigen laffe, der nicht das Böttchergewerbe
felbft auszuüben imftande fei: eine Mafzregel, die offenbar gegen den kauf-
männifchen Verleger der Böttcher gerichtet war. 3 ) Nach einer Schauordnung
’) Bücher, Art. „Gewerbe“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften.
2 ) Vgl. S c h m o I 1 e r, Volkswirtfchaftslehre I 483 ff.
3 ) S t i e d a a. a. 0. 120.