Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  aus  dem  Handwerk

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für  die  Barchentweber  in  Strasburg  aus  der  Zeit  von  1537—41  wird  den  Webern
zur  Pflicht  gemacht,  jeden,  der  etwa  für  einen  Kaufmann  zum  Wiederverkauf
arbeitete,  dem  Gerichte  anzuzeigen. 1 )  Derartige  immer  wiederkehrende  Verbote ­
  zeigen  hinlänglich,  daß  hausinduftrielle  Verhältnij  je  immer  mehr  Eingang
gefunden  hatten,  daß  aber  auch  alle  Maßnahmen  der  Zunft  diefen  „Mißbrauch“
  nicht  befeitigen  konnten.  Die  veränderten  Verhältniffe,  die  auf  verfchiedenen
  Gebieten  neue  Betriebsformen  forderten,  waren  eben  ftärker  als
die  Zunftfehranken.  Tatfächlich  gaben  allmählich  die  Zünfte  dem  Verlagsfyftem
  etwas  nach,  ln  einer  Ordnung  des  Hofenftrickerhandwerks  zu  Strajzburg
  im  Jahre  1603  wird  den  Meiftern  eingefchärft,  keine  Weiber  außer  ihren
eignen  Frauen  und  Töchtern  in  ihrem  Handwerk  zu  unterweifen,  1628  wird
aber  fchon  zugeftanden,  dajz  der  Meifter  auch  andere  „arme  Meifter“  befchäftige,
wofern  er  nur  foviel  Stühle  in  feiner  Wcrkftatt  unbefetzt  laffe,  als  er  Arbeitskräfte ­
  aufzer  dem  Haufe  befchäftige.  ln  einer  von  Kaifer  Ferdinand,III.  genehmigten ­
  Ordnung  vom  Jahre  1653  wird  den  Webern  erlaubt,  Waren  auch
von  andern  herftellen  zu  laffen,  wofern  diefe  nur  zur  Bruderfchaft  gehören:
1655  aber  wird  endlich  anerkannt,  dafz  der  Weber  von  Zünftigen  wie  von  Unzünftigen ­
  feine  Artikel  erzeugen  laffen  kann.  2 )
Im  16.,  17-  und  18.  Jahrhundert  wurde  das  Gewerbe  nicht  mehr  fo  fehr
durch  Zunftftatuten  als  durch  ftaatliche  Reglements  normiert.  Wenn  diefe
nun  auch  nicht  der  Hausinduftrie  direkten  Vorfchub  leiften,  fo  wird  fie  doch
auch  nicht  verboten,  böchftens  eingeschränkt.  Ihre  immer  größere  Bedeutung
wird  anerkannt,  freilich  auch  beklagt,  dajz  öfter  arge  Mißbräuche  fich  in  dem
neuen  Syftem  eingefchlichen  haben.  Die  Unternehmer  beuten  die  Hilflofiekeit
  der  Heimarbeiter  aus  und  drücken  fie  durch  niedrige  Löhne  und  Truckfyjtem,
  diefe  hinwieder  fuchen  die  Verleger  zu  fchädigen  durch  übertriebene
Lohnforderungen  bei  günftigen  Konjunkturen,  durch  unehrliches  Maß  und
Gewicht  bei  der  Ablieferung.  Diefe  Mißbräuche  fuchten  verjehiedene  ftrenge
Reglements  zu  befeitigen,  wie  ein  Kurfürftlich  Brandenburgifches  Edikt  vom
Jahre  1687-  Aber  an  der  Notwendigkeit  der  neuen  Betriebsform  hielt  man  trotzdem ­
  feft.  Ja  die  Inftruktionen  für  die  Fabrikinfpektorender  Neumark  und  Kurmark ­
  von  1723  und  1724  fchrieben  fogar  vor,  „|ich  äußerjt  zu  bemühen,  daß
die  armen  Tuchmacher  in  den  inländifchen  Städten  gewiffe  Verleger  bekommen
mögen,  welche  ihnen  die  Wolle  und  einen  billigen  Arbeitslohn  von  Zeit  zu  Zeit
vorfchießen  und  felbige  in  beftändiger  Arbeit  erhalten  mögen“.
Ähnlichen  Reglements  begegnen  wir  in  der  Erlanger  Strumpfwirkerei,  in
')  G.  S  c  h  m  0  I  1  e  r.  Die  Straßburger  Tücher-  und  Weberzunft,  Straßburg  1879.
Urk.  78  Art.  20.
’)  S  c  h  m  o  11  e  r  a.  a.  0.,  Urk.  97-
            
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