Full text : Die deutsche Hausindustrie

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II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

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Handwerke,  die  nie  eine  rechte  Zunft  gebildet  hatten,  welche  dem  Verlagsfyftem
  anheimfielen:  die  Nadler,  die  Nagel-,  Meffer-  und  Scherenfehmiede,
die  Strumpfwirker,  Bändelmacher,  Knopfmacher,  Drechfler,  Bürftenmacher,
Handfchuhmacher  ufw.  Vielfach  ging  nicht  das  ganze  Handwerk  in  das  Verlagsfvftem
  über,  fondern  nur  die  Anfertigung  eines  befonders  gangbaren
Artikels:  von  der  Sattlerei  z.  B.  die  Riemen-  und  Peitfchenfabrikation,  von
der  Drechflerei  die  Herftellung  von  Knöpfen  oder  Stöcken  oder  Pfeifen,  von
der  Schlofferei  oder  Kleinfhmiederei  die  Anfertigung  von  Hängefchlöffern,
Bohrern,  Hobeleifen,  Menzeln,  Sägen,  Senfen,  Sicheln,  von  der  Schuhmacherei
die  Pantoffel-  und  Zeugfchuhfabrikation.  Hie  und  da  gab  ein  neu  aufgekommenes ­
  Produkt  oder  ein  neuer  Rohftoff,  deffen  Zugehörigkeit  zu  einer  der  alten
Zünfte  zweifelhaft  erfchien,  den  Anlajz  zur  Entftehung  eines  Verlags  und  einer
von  ihm  abhängigen  Hausinduftrie.  So  entftand  die  hausinduftrielle  Barchentweberei ­
  neben  der  Woll-  und  Leinenweberei,  die  Metallfchlägerei  neben  der
Goldfehlägerei,  die  Portefeuillefabrikation  neben  der  Buchbinderei,  die  Geigenmacherei ­
  und  zahlreiche  andere  Spezialitäten  der  Inftrumentenmacherei“.  x )
ln  diefen  und  ähnlichen  Fällen  konnte  die  Zunft  gegen  die  Neuerung  nicht
viel  fagen.
Häufig  war  es  auch  den  verlegten  Arbeitern  fehr  darum  zu  tun,  in  der  Zunft
zu  verbleiben,  oder  fich  zünftig  zu  organifieren,  weil  fie  in  der  Zunft  den  bt  ften
Schutz  gegen  den  übermächtigen  Druck  des  Verlegertums  erblickten,  ln
Flandern  und  in  den  italienifchen  Handelsftädten,  namentlich  Florenz  und
Venedig,  haben  die  verlegten  Weber  und  Walker  bis  ins  15.  Jahrhundert  erbitterte ­
  Kämpfe  geführt  um  Einräumung  des  Zunftrechts,  das  ihnen  die  Eigenproduktion ­
  für  den  Verkauf  an  Kunden  bis  zu  einem  gewiffen  Grade,  ficherte
und  fie  vor  der  völligen  Abhängigkeit  vom  Unternehmer  ficherte.  Da  die  Stadtbehörden ­
  fie  in  die  fern  Kampfe  unter  ft  ätzten,  haben  fie  auch  das  Zunftrecht
in  weitem  Umfange  erlangt.  *  2 )
In  zahlreichen  Fällen  aber  erhob  die  Zunft  kräftig  Einfpruch  gegen  die  Hausinduftrie. ­
  Das  Wismarer  Böttcherftatut  von  1346  verfügt,  dafz  kein  Böttcher
von  einem  andern  Böttcher  Tonnen  kaufen,  kein  Meifter  für  feinen  Mitmeifter
Tonnen  anfertigen  foile.  in  der  Lüneburger  Böttcherrolle  vom  Jahre  1430  ift
vorgefehen,  da(z  keiner  Tonnen  anfertigen  laffe,  der  nicht  das  Böttchergewerbe
felbft  auszuüben  imftande  fei:  eine  Mafzregel,  die  offenbar  gegen  den  kaufmännifchen
  Verleger  der  Böttcher  gerichtet  war. 3 )  Nach  einer  Schauordnung

’)  Bücher,  Art.  „Gewerbe“  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften.
2 )  Vgl.  S  c  h  m  o  I  1  e  r,  Volkswirtfchaftslehre  I  483  ff.
3 )  S  t  i  e  d  a  a.  a.  0.  120.
            
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