Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 1. 
Wenn die Bezahlung einer Geldsumme vor Gericht verlangt wird, kann 
der Beklagte sich an den Richter in einer Eingabe mit dem Ersuchen wenden, 
ihm eine Frist zu gewähren, um alsdann seiner Verpflichtung nachzukommen. 
Erklärt der Beklagte in der Eingabe, die Forderungen ganz und be 
dingungslos anzuerkennen und, falls er vor Gericht gegen die Forderungen 
bereits Einspruch erhoben, alle vorgebrachten Einwendungen zurückzu- 
f'ehmen, dann kann der Richter, wenn er bei summarischer Prüfung die 
Überzeugung gewinnt, daß der Beklagte ausschließlich oder hauptsächlich in 
nige der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände zeitweilig 
nic ht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, dem Ersuchen 
stattgeben und ihm eine Frist bis zu sechs Monaten gewähren, um alsdann 
seine Verpflichtungen zu erfüllen. 
Der Richter entscheidet auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der 
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind. 
Auf Ersuchen des Beklagten kann die durch den Richter gewährte Frist 
ein oder mehrere Male, jedesmal um höchstens 6 Monate, verlängert 
werden. Auf dieses Ersuchen finden die vorstehenden Bestimmungen ent 
sprechend Anwendung. 
Der Richter bestimmt durch seine Verfügung jedesmal den Tag, an dem 
Ie Sache wieder aufgerufen wird. 
Bei Anwendung des Vorstehenden stellt der Richter solche Bedingungen 
l >nd trifft solche Bestimmungen, als er im Interesse des Klägers für nötig er 
achtet. Auch kann auf Ersuchen des letzteren, nach Anhörung oder wenigstens 
mrufung des Beklagten, der Richter, wenn er dazu Veranlassung findet, zu 
jeder Zeit die Frist abkürzen und den Kläger ermächtigen, die Sache an einem 
ri >heren Gerichtstag wieder vorzubringen. 
. der Prozeß vor dem Kantonrichter anhängig und befindet sich der 
kan tersc ^' enene Beklagte außerhalb seines Wohnortes unter den Waffen, dann 
nn der Richter die Verhandlung höchstens einen Monat vertagen, um dem 
agten Gelegenheit zu geben, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte 
"gäbe einzureichen. 
„ ^ uc b kann der Richter, sofern er dazu wegen der gegenwärtigen außer- 
hkels , n 1C ^ en Umstände Veranlassung findet, die im letzten Absatz des Ar- 
d ,. ^^2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnte Frist gemäß den vorstehenden 
Stimmungen verlängern. 
Artikel 2. 
(j a ß . enn e i n Vertrag eine Bestimmung enthält, kraft welcher in dem Falle, 
Zah , u eine ^ er Parteien an einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zur 
b°lgen^ C ' ner gew ' ssen Geldsumme nicht nachkommt, für diese Partei nachteilige 
bestim e ' ntrete . n °der eintreten können, so kann diese sich, auch wenn der 
dissenip 1 f ^ e 'tpunkt bereits verstrichen ist, mittels Eingabe an die Arron- 
bf'st zu* S "^f^^bank ihres Wohnortes mit dem Ersuchen wenden, ihr eine 
bank k an |j eWä ^ ren ’. um alsdann ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Rechts- 
’ Wenn sie bei summarischer Prüfung die Überzeugung gewinnt, daß der
	        
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