130
VI. Kap.: Staatshilfe
Individuen hat der Staat aber er ft recht einen wirkfamen Rechts fchutz zu ge
währen, zumal wenn es fich um ein fo unveräußerliches Recht handelt wie
dasjenige auf Exiftenz. Er wird deshalb regelnd und verbietend in Arbeitszeit
und Arbeitsquantum des einzelnen eingreifen müffen. Freilich wenden folche
Beftimmungen fich in erfter Linie an den Unternehmer, aber fie treffen doch
den einzelnen Arbeiter und hemmen feine Bewegungsfreiheit im eignen Haufe,
in der eignen Werkftatt. Und auf eine fcharfe Kontrolle des Einzelbetriebes
wird der Staat zwecks Durchführung feiner Maßnahmen erft recht nicht ver
zichten können.
Selbft innerhalb der Mauern des Familienheiligtums
können Rechte von Einzelperfonen verletzt werden, die durch den Staat zu
fchützen find. Das Kind hat ein natürliches Recht auf eine Ausbildung feiner
Kräfte, auf ein Bewahrtbleiben vor geiftiger und leiblicher Verkümmerung.
Elend, Stumpffinn und Habgier vieler Eltern haben nun in der billigen Kinder
arbeit, die im eignen Haufe weder an der Fabrikgejetzgebung noch an dem
Druck der öffentlichen Meinung eine Schranke fand, eine ergiebige Quelle des
Erwerbs entdeckt, die reichlich ausgefchöpft wird — zum größten leiblichen
und feelifchen Schaden der wehrlofen Kinder. Wenn da der Staat die Rechte
der Kinder gegenüber dem fonft zu achtenden Beftimmungsrecht der Eltern in
Schutz nimmt und in j'olchen Ausnahmefällen in die Familie hineinregiert, |o
handelt er nur in Gemäßheit feines Rechtsfchutzzweckes.
Mit folchen Einräumungen an die Staatsgewalt verfallen wir weder dem
antiken Staatsabfolutismus noch dem Sozialismus, die beide den einzelnen
wie die Familie im Staate völlig aufgehen laffen. Denn „etwas anderes ift es,
der ftaatlichen Gefetzgebung die Befugnis zufchreiben, unter ganz beftimmten
Vorausfetzungen die perfönliche Freiheit des einzelnen und das Beftimmungs
recht der Eltern einzuengen, und etwas anderes, das eine wie das andere als
nicht vorhanden anzufehen und alles der willkürlichen Regelung durch die
ftaatliche Autorität zu überlaffen“ (v. Hertling). Solches geftattet dem Staate
auch die Enzyklika Rerum novarum. Papft Leo XIII. führt dort aus: „Ein
großer und gefährlicher Irrtum liegt (alfo) in dem Anfinnen an den Staat,
als müf|e er in das Innere der Familie, des Haufes eindringen. — Allerdings,
wenn fich eine Familie in äußerfter Not und in fo ver
zweifelter Lage befindet, daß fie fich in keiner Weife helfen kann, fo
ift es der Ordnung entfprechend, daß |t a a 11 i c h e Hilfeleiftung
eintrete; die Familien find eben Teile des Staates. Ebenfo hat die öffentliche
Gewalt einzugreifen, wenn innerhalb der häuslichen Mauern erhebliche
Verletzungen des gegen feitj gen Rechtes gefchehen.
c'. :