thumbs: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilfe 
Individuen hat der Staat aber er ft recht einen wirkfamen Rechts fchutz zu ge 
währen, zumal wenn es fich um ein fo unveräußerliches Recht handelt wie 
dasjenige auf Exiftenz. Er wird deshalb regelnd und verbietend in Arbeitszeit 
und Arbeitsquantum des einzelnen eingreifen müffen. Freilich wenden folche 
Beftimmungen fich in erfter Linie an den Unternehmer, aber fie treffen doch 
den einzelnen Arbeiter und hemmen feine Bewegungsfreiheit im eignen Haufe, 
in der eignen Werkftatt. Und auf eine fcharfe Kontrolle des Einzelbetriebes 
wird der Staat zwecks Durchführung feiner Maßnahmen erft recht nicht ver 
zichten können. 
Selbft innerhalb der Mauern des Familienheiligtums 
können Rechte von Einzelperfonen verletzt werden, die durch den Staat zu 
fchützen find. Das Kind hat ein natürliches Recht auf eine Ausbildung feiner 
Kräfte, auf ein Bewahrtbleiben vor geiftiger und leiblicher Verkümmerung. 
Elend, Stumpffinn und Habgier vieler Eltern haben nun in der billigen Kinder 
arbeit, die im eignen Haufe weder an der Fabrikgejetzgebung noch an dem 
Druck der öffentlichen Meinung eine Schranke fand, eine ergiebige Quelle des 
Erwerbs entdeckt, die reichlich ausgefchöpft wird — zum größten leiblichen 
und feelifchen Schaden der wehrlofen Kinder. Wenn da der Staat die Rechte 
der Kinder gegenüber dem fonft zu achtenden Beftimmungsrecht der Eltern in 
Schutz nimmt und in j'olchen Ausnahmefällen in die Familie hineinregiert, |o 
handelt er nur in Gemäßheit feines Rechtsfchutzzweckes. 
Mit folchen Einräumungen an die Staatsgewalt verfallen wir weder dem 
antiken Staatsabfolutismus noch dem Sozialismus, die beide den einzelnen 
wie die Familie im Staate völlig aufgehen laffen. Denn „etwas anderes ift es, 
der ftaatlichen Gefetzgebung die Befugnis zufchreiben, unter ganz beftimmten 
Vorausfetzungen die perfönliche Freiheit des einzelnen und das Beftimmungs 
recht der Eltern einzuengen, und etwas anderes, das eine wie das andere als 
nicht vorhanden anzufehen und alles der willkürlichen Regelung durch die 
ftaatliche Autorität zu überlaffen“ (v. Hertling). Solches geftattet dem Staate 
auch die Enzyklika Rerum novarum. Papft Leo XIII. führt dort aus: „Ein 
großer und gefährlicher Irrtum liegt (alfo) in dem Anfinnen an den Staat, 
als müf|e er in das Innere der Familie, des Haufes eindringen. — Allerdings, 
wenn fich eine Familie in äußerfter Not und in fo ver 
zweifelter Lage befindet, daß fie fich in keiner Weife helfen kann, fo 
ift es der Ordnung entfprechend, daß |t a a 11 i c h e Hilfeleiftung 
eintrete; die Familien find eben Teile des Staates. Ebenfo hat die öffentliche 
Gewalt einzugreifen, wenn innerhalb der häuslichen Mauern erhebliche 
Verletzungen des gegen feitj gen Rechtes gefchehen. 
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