HOLLAND
Inhalt im einzelnen
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Schuldner ausschließlich oder hauptsächlich infolge der gegenwärtigen außer
gewöhnlichen Umstände zeitweilig nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, dem Ersuchen stattgeben und dem Schuldner eine Frist bis zn
6 Monaten gewähren. Durch die Gewährung des Ersuchens werden die in dem
Vertrage bestimmten nachteiligen Folgen aufgehoben, wenn der Schuldner
alsdann innerhalb der gewährten Frist seinen Verpflichtungen nachkommt.
Die Rechtsbank verfügt auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind.
Auf Ersuchen des Schuldners kann die durch die Rechtsbank gewährte
Frist ein oder mehrere Male, jedesmal um höchstens 6 Monate, verlängert
werden. Auf dieses Ersuchen finden die Bestimmungen im ersten und zweiten
Absatz entsprechende Anwendung.
Bei Anwendung des Vorstehenden stellt die Rechtsbank solche Be
dingungen und trifft solche Bestimmungen, als sie im Interesse des
Gläubigers für nötig erachtet. Auch kann auf Ersuchen des letzteren, nach
Anhörung oder wenigstens Aufrufung des Schuldners, die Rechtsbank, wenn
sie dazu Veranlassung findet, die Frist abkürzen. Der Gerichtsschreiber gibt
dem Schuldner davon unverzüglich Kenntnis.
Beträgt die im ersten Absatz erwähnte Geldsumme weniger als
200 Gulden, dann muß die Eingabe an den Kantonrichter gerichtet werden,
der unter Beachtung der Bestimmungen in diesem Artikel darauf verfügt.
Artikel 3.
Wenn Konkurserklärung beantragt oder gefordert wird, kann auf Er
suchen des Schuldners die Verfügung für eine Frist von höchstens 6 Monaten
aufgehoben werden, wenn der Richter nach summarischer Prüfung die Über
zeugung gewinnt, daß der im ersten Absatz des Artikels 1 des Konkursgesetzes
erwähnte Zustand nur von zeitlicher Art und ausschließlich oder hauptsächlich
den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen zuzuschreiben ist.
Die Frist kann auf Ersuchen des Schuldners ein oder mehrere Male/
jedesmal höchstens um 6 Monate, verlängert werden.
Wenn die Konkurserklärung nach Anwendung des ersten Absatzes aus
gesprochen wird, wird der Zeitpunkt, an dem die in den Artikeln 43 und 45
des Konkursgesetzes aufgeführten Fristen beginnen, von dem Tage ab berechnet,
an dem der Richter seine erste Verfügung auf den Antrag oder auf die
Forderung nach Konkurserklärung erlassen hat.
Bei Anwendung des ersten Absatzes stellt der Richter solche Bedingungen
und trifft solche Bestimmungen, als er im Interesse des Gläubigers für nötig
erachtet. Auch kann der Richter nach Anhörung oder wenigstens Aufrufung
des Schuldners, wenn er dazu Veranlassung findet, zu jeder Zeit die Auf
schiebung der Verfügung widerrufen. Der Gerichisschreiber gibt dem Schuldner
davon unverzüglich Kenntnis.
Artikel 4.
Wenn ein Schuldner mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen
Rückgriff auf das Ganze oder einen Teil seiner Güter oder Außenstände bedroh