Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Alle auf Grund dieses Gesetzes ausgefertigten Schriftstücke sind stempel 
frei und werden, soweit nötig, kostenlos registriert. 
Schreibgebühren werden bei Anwendung dieses Gesetzes nicht berechnet, 
Artikel 10. 
Dieses Gesetz findet weder Anwendung hinsichtlich der Verpflichtungen, 
die nach dem 29. Juli 1914 eingegangen sind, noch hinsichtlich dessen, was im 
Börsengesetz von 1914 vorgesehen ist. 
Artikel 11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Sobald die gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände aufgehört haben. 
S °H den Generalstaaten ein Gesetzesvorschlag unterbreitet werden, wodurch die 
Aufhebung dieses Gesetzes sowie der Übergang zum normalen Zustand herbei- 
Seführt wird. 
Beauftragen und befehlen, daß dieses im Staatsblatt veröffentlicht werden 
S °U, und daß alle Ministerial-Abteilungen, Behörden, Kollegien und Beamten, 
die solches angeht, auf die gewissenhafte Ausführung achten sollen. 
Artikel 1. 
Unter Börsen im Sinne dieses Gesetzes werden alle niederländischen 
andelsbörsen verstanden, soweit sie für den Geld- und Effektenhandel bestimmt 
Sln d> auch wenn sie nicht auf Anordnung des örtlichen Vorstandes abgehalten 
Werden, sowie alle Versteigerungen von Effekten. 
Artikel 2. 
1- Die Börsen unterstehen der Aufsicht Unseres Ministers für Landwirt- 
Chaft , Gewerbe und Handel. 
2. Auf Grund der im ersten Absatz erwähnten Aufsicht ist Unser 
annter Minister befugt, Vorschriften zu geben oder geben zu lassen über: 
B die Öffnung und Schließung der Börsen; 
• die Notierungen und die Weise, in der an der Börse Geschäfte 
gemacht werden; 
die Abwickelung von Prolongationen, Vorschüssen in laufender 
Rechnung oder anderen Anleihen, welche seit der Zeit vor dem 
29. Juli 1914 laufen und wofür Effekten als Pfand gegeben wurden, mögen 
die Anleihen an der Börse abgeschlossen sein oder nicht; 
eins wie das andere, soweit nötig, in Abweichung von den 
Ur einige Börsen bestehenden Vorschriften des örtlichen Vor 
landes oder eines Vereines. 
Artikel 3. 
wel C h e * e Kurszettel der Börsen werden nur die Effekten aufgenommen, 
Digge A V °V der namens Unseres vorgenannten Ministers angegeben werden. 
n ga e wird jedes Mal im Staatskurant bekannt gemacht. 
3/1080,
	        
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