Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Ein mit der Übertragungsklausel versehenes Einlagebuch, das auf eine 
andere Person als den Vorzeiger lautet, gibt kein Recht auf die in diesem 
Artikel besprochenen Auszahlungen, falls die Übertragung nicht im Laufe des 
Monats August 1914 angezeigt worden ist. 
Artikel 3. 
Keiner Beschränkung unterliegen Auszahlungen aus welchem Titel immer 
auf Sparbücher oder auf Kontokorrentkonten jeder Art bei den im Art. 1 an 
geführten Anstalten oder Firmen: 
a) wenn die Einzahlungen nach dem 4. August erfolgten, 
b) wenn es sich um Kapitalien handelt, die zugunsten juristischer Personen 
aufgenommen und von den letzteren abhängig sind. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen der vorigen Artikel (betreffend Zahlung der Depots) 
gelten auch für Spar- und Kontokorrentgelder mit bestimmter Kündigungsfrist 
stets im Rahmen der jeweilig zu den einzelnen Fristen fälligen Summen. 
Die laut Art. 1 dieses Dekrets und des Dekretes vom 16. August 19Ü, 
Nr. 821, nicht zurückgezahlten Summen bleiben zur freien Verfügung d eS 
Gläubigers. 
Übertragung von Krediten. 
Artikel 5. 
Der Inhaber eines Kontokorrents und der Spareinleger, der zugleich d er 
Wechselschuldner eines bei dem Institut, bei dem er ein Spar- oder Konto 
korrentguthaben besitzt, domizilierten Wechsels ist, kann dessen Deckung 11,1 
Ausmaß seines eigenen Kredits verlangen, sofern der Wechsel seit dem 1 Sep 
tember d. J. im Besitz dieses Institutes war. 
Artikel 6. 
Die im Artikel 1 erwähnten Anstalten oder Firmen sind verpflichtet, de 111 
Verlangen auf gänzliche oder teilweise Übertragung der dem Moratorium unte f 
worfenen Guthaben der Spareinleger oder Kontokorrentinhaber sei es an an “ e 
Einleger oder Kontokorrentinhaber derselben Institute, sei es an Dritte sta 
zugeben. Diese sind für die solcherart übertragenen Summen gleichfalls a 
Bestimmungen des gegenwärtigen Moratoriums unterworfen. 
Die Übertragung der Kontokorrente erfolgt mittels der üblichen 
anweisungen, die der Spareinlagen durch einfache Präsentierung des Büc’ 
wenn dieses auf den Träger lautet, hingegen in Anwesenheit des Zedieren 
und des Übernehmers, wenn das Büchel auf Namen lautet. 
Sämtliche oben angeführten Institute und Firmen können Übereinkunftj 
treffen zwecks gegenseitiger Erleichterung der Übertragung von Span- 
Kontokorrentguthaben sowie zur Durchführung der bezüglichen Abrechnung
	        
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