Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Ein  mit  der  Übertragungsklausel  versehenes  Einlagebuch,  das  auf  eine
andere  Person  als  den  Vorzeiger  lautet,  gibt  kein  Recht  auf  die  in  diesem
Artikel  besprochenen  Auszahlungen,  falls  die  Übertragung  nicht  im  Laufe  des
Monats  August  1914  angezeigt  worden  ist.
Artikel  3.
Keiner  Beschränkung  unterliegen  Auszahlungen  aus  welchem  Titel  immer
auf  Sparbücher  oder  auf  Kontokorrentkonten  jeder  Art  bei  den  im  Art.  1  angeführten ­
  Anstalten  oder  Firmen:
a)  wenn  die  Einzahlungen  nach  dem  4.  August  erfolgten,
b)  wenn  es  sich  um  Kapitalien  handelt,  die  zugunsten  juristischer  Personen
aufgenommen  und  von  den  letzteren  abhängig  sind.
Artikel  4.
Die  Bestimmungen  der  vorigen  Artikel  (betreffend  Zahlung  der  Depots)
gelten  auch  für  Spar-  und  Kontokorrentgelder  mit  bestimmter  Kündigungsfrist
stets  im  Rahmen  der  jeweilig  zu  den  einzelnen  Fristen  fälligen  Summen.
Die  laut  Art.  1  dieses  Dekrets  und  des  Dekretes  vom  16.  August  19Ü,
Nr.  821,  nicht  zurückgezahlten  Summen  bleiben  zur  freien  Verfügung  d eS
Gläubigers.

Übertragung  von  Krediten.
Artikel  5.
Der  Inhaber  eines  Kontokorrents  und  der  Spareinleger,  der  zugleich  d er
Wechselschuldner  eines  bei  dem  Institut,  bei  dem  er  ein  Spar-  oder  Konto
korrentguthaben  besitzt,  domizilierten  Wechsels  ist,  kann  dessen  Deckung  11,1
Ausmaß  seines  eigenen  Kredits  verlangen,  sofern  der  Wechsel  seit  dem  1  Sep
tember  d.  J.  im  Besitz  dieses  Institutes  war.
Artikel  6.
Die  im  Artikel  1  erwähnten  Anstalten  oder  Firmen  sind  verpflichtet,  de 111
Verlangen  auf  gänzliche  oder  teilweise  Übertragung  der  dem  Moratorium  unte f
worfenen  Guthaben  der  Spareinleger  oder  Kontokorrentinhaber  sei  es  an  an “ e
Einleger  oder  Kontokorrentinhaber  derselben  Institute,  sei  es  an  Dritte  sta
zugeben.  Diese  sind  für  die  solcherart  übertragenen  Summen  gleichfalls  a
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Moratoriums  unterworfen.
Die  Übertragung  der  Kontokorrente  erfolgt  mittels  der  üblichen
anweisungen,  die  der  Spareinlagen  durch  einfache  Präsentierung  des  Büc’
wenn  dieses  auf  den  Träger  lautet,  hingegen  in  Anwesenheit  des  Zedieren
und  des  Übernehmers,  wenn  das  Büchel  auf  Namen  lautet.
Sämtliche  oben  angeführten  Institute  und  Firmen  können  Übereinkunftj
treffen  zwecks  gegenseitiger  Erleichterung  der  Übertragung  von  Span-Kontokorrentguthaben
  sowie  zur  Durchführung  der  bezüglichen  Abrechnung
            
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