Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

NORWEGEN 
Inhalt im einzelnen 
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§ 4. Während der Dauer der Stundung hat die Vorzeigung von Wechseln 
zwecks Zahlung keine rechtliche Gültigkeit, und Protest wegen mangelnder 
Zahlung darf nicht erfolgen. 
§ 5. Wenn einem Gläubiger infolge der obigen Bestimmungen die 
Möglichkeit genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Ver 
fügungen zu treffen, die notwendig sind, um seine Rechte zu wahren, so 
können diese in Kraft bleiben, wenn die Verfügungen baldigst nach Ablauf 
eines Kalendermonats nach dem Ablauf der Stundung getroffen werden. 
Vorzeigung zur Bezahlung und gegebenenfalls Protest verfallener Wechsel 
muß spätestens am 2. Werktage nach dem Ablauf der Stundung stattfinden. 
§ 6. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf: 
1. Steuern und Abgaben an Staat und Gemeinde. In den Fällen, wo 
die Wahrung eines Anspruches in dem Zeitraum von dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bis zum 6. September 1914 einschließlich von der 
Erlegung der Abgabe vor einem bestimmten Tage abhängig ist, tritt der 
Verlust des Anspruches nicht ein, wenn die Abgabe spätestens einen 
Kalendermonat nach dem Verfalltage erlegt wird, 
2. Löhne, Fischeranteile, sofern die Fischer nicht einen eigenen Fischerei 
betrieb haben, Pensionen und Leibrente, Unterhaltungsbeiträge 
in Gemäßheit der Gesetze vom 6. Juli 1892, Prämien und Zuschüsse zu 
öffentlichen oder anerkannten Krankenkassen und die Leistungen der 
Krankenkassen sowie Erstattungen in Gemäßheit der Gesetze betreffs der 
Unfallversicherung, 
3. Folioeinlagen in Bankinstituten, 
4. Forderungen, die am oder nach dem 5. August 1914 oder nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. 
§ 7. Sofern die Gerichtssitzung, zu welcher die Taxsumme in Gemäßheit 
es Odelsgesetzes*) von dem Odelsprätendenten vorgezeigt und angeboten 
c en muß, in die Zeit von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 
-j' e Pf e mber 1914 fällt, genügt es für die Wahrung des Odelsrechts, daß die 
lu 7 lnme ai| f der ersten Gerichtssitzung nach diesem Zeitpunkt vorgezeigt 
einer a [*^ e ^ 0 * etl w 'rd, die gesetzlich angezeigt werden kann. Ist die Sache zu 
fällt h est ' mmten Gerichtssitzung anberaumt, die in den genannten Zeitraum 
dem A &t ^ e ' s P räten dent Anspruch auf Aufschub mit der Vorzeigung und 
.].■ !' gebot der Taxsumme bis zur ersten Gerichtssitzung nach dem Ablauf 
eses Zeitraums. 
st immun § bann, wenn es als notwendig angesehen wi 
Zeit bis^- m § 2, auch auf Geldforderungen ausdehnen, 
s zu 6 sechs — Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver- 
wird, die Be- 
die in der 
fallen, und kann die in den Abs. 1 und 2 desselben Paragraphen festgesetzten 
Fristen um eine Frist bis zu 5 — fünf - Kalendermonaten verlängern. 
”, Gesetz vom 21. Juni 1821; „Odelsref ist das Erbrecht eines Ofehlcchts. vermögc 
essen ein verkauftes Landgut innerhalb bestimmter Zeit wieder von dem Geschlecht zu g 
"erden kann.
	        
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