Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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ist. Die Vormänner sind gemäß Artikel 45 bis 47 WO. zu benachrichtigen. 
Hat ein Rückgriffsverpflichteter die Teilzahlung geleistet, so kann er außer dem 
Vermerke nach Absatz 3 und der Quittung die Ausfolgung des Protestes über 
die nicht geleistete Teilzahlung verlangen. 
(6) Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten 
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei 
Wechseln, die vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, die Quittung und 
die beglaubigte Abschrift des Protestes, wenn jedoch der Protest erlassen worden 
ist, die Quittung und eine beglaubigte Abschrift des Wechsels beizubringen; bei 
Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, 
ist die Quittung und der Protest über die nicht geleistete Teilzahlung beizu 
bringen. 
(7) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Schecks entsprechende 
Anwendung. 
Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks. 
§ 9. 
Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes und 
des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge der 
kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt) 
entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur Annahme 
oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um soviel hinausgeschoben, als 
erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechselrechtliche Handlung 
vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach Weg 
fall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen Dauer, soweit 
als tunlich, festzustellen. 
Zinsenvergütung. 
§ 10. 
Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 9) die 
Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem 
Vertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten. 
Verjährungs- und Klagefristen. 
§ 11. 
Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist 
und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet. 
Kündigung. 
§ 12. 
(1) Eine zwischen dem 1. August 1914 und dem Tage der Kundmachung 
dieser Kaiserlichen Verordnung erklärte Kündigung einer gestundeten Geld- 
forderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklärt worden 
wäre; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geldforde 
rung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des fällig 611
	        
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