ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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ist. Die Vormänner sind gemäß Artikel 45 bis 47 WO. zu benachrichtigen.
Hat ein Rückgriffsverpflichteter die Teilzahlung geleistet, so kann er außer dem
Vermerke nach Absatz 3 und der Quittung die Ausfolgung des Protestes über
die nicht geleistete Teilzahlung verlangen.
(6) Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei
Wechseln, die vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, die Quittung und
die beglaubigte Abschrift des Protestes, wenn jedoch der Protest erlassen worden
ist, die Quittung und eine beglaubigte Abschrift des Wechsels beizubringen; bei
Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden,
ist die Quittung und der Protest über die nicht geleistete Teilzahlung beizu
bringen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Schecks entsprechende
Anwendung.
Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.
§ 9.
Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes und
des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge der
kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt)
entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur Annahme
oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um soviel hinausgeschoben, als
erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechselrechtliche Handlung
vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach Weg
fall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen Dauer, soweit
als tunlich, festzustellen.
Zinsenvergütung.
§ 10.
Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 9) die
Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem
Vertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten.
Verjährungs- und Klagefristen.
§ 11.
Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist
und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet.
Kündigung.
§ 12.
(1) Eine zwischen dem 1. August 1914 und dem Tage der Kundmachung
dieser Kaiserlichen Verordnung erklärte Kündigung einer gestundeten Geld-
forderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklärt worden
wäre; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geldforde
rung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des fällig 611