Nachtrag (12. Dezember 1914
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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läge innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken sowie
Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 5 Prozent des am 1. August 1914
bestandenen Guthabens, mindestens aber von 200 K, bei anderen Kredit
stellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 2 Prozent
jenes Guthabens, mindestens aber von 100 K, und bei Raiffeisenkassen Zahlung
bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. Der Anspruch auf Auszahlung
der für das zweite Halbjahr 1914 entfallenden Zinsen unterliegt nicht der Stundung,
kann jedoch erst nach dem 31. Dezember 1914 geltend gemacht werden.
(2) Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr
als 2000 K betragen, so können außerdem in der Zeit vom 1. Dezember 1914
bis zum 31. Januar 1915 20 Prozent der restlichen Einlage zur Berichtigung
von Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im
Wege der Überweisung oder Übermittlung an die mit der Einhebung betraute
Kasse und weitere 20 Prozent, insoweit sie bescheinigtermaßen zur Erfüllung
der dem Gläubiger nach § 1, Absatz 2 und 3, obliegenden Verpflichtungen
erforderlich sind, zurückgefordert werden.
(3) Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen des Staates im
Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur Übernahme berufene
Kasse, sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne Beschränkung
zurückgefordert werden.
§ 6-
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr gezahlt, als jeweils nach den
§§ 3 und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, R. G. Bl. Nr. 216,
und nach den §§ 4 und 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914,
K- G. Bl. Nr. 261, und dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werden
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch
ln einem späteren Kalendermonat einrechnen.
Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen.
Forderungen auf Ersatz der.für einen Dntten ^zahlten^^mmungen
r.ÄÄ rfahren das Vorrecht
der berichtigten Forderung.
Wechsel und Schecks.
^ , 1 n 1 a. ausirestellt worden
(1) Bei Wechseln, die vor dem 1. , 2 und 3) von der
sind, gelten als Zahlungstage für die nach § L
Stundung ausgenommenen Beträge die dort bezeichne ^ n a °„ ird der
(2) Hinsichtlich des „ach | 1, Absatz, geendete » „ d
Zahlungstag vorläufig auf den 1. Februar 1915 hinausgesc e
verschiebt sich auch die Frist für die Protesterhebung.