Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
45 
läge innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken sowie 
Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 5 Prozent des am 1. August 1914 
bestandenen Guthabens, mindestens aber von 200 K, bei anderen Kredit 
stellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 2 Prozent 
jenes Guthabens, mindestens aber von 100 K, und bei Raiffeisenkassen Zahlung 
bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann. Der Anspruch auf Auszahlung 
der für das zweite Halbjahr 1914 entfallenden Zinsen unterliegt nicht der Stundung, 
kann jedoch erst nach dem 31. Dezember 1914 geltend gemacht werden. 
(2) Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank 
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr 
als 2000 K betragen, so können außerdem in der Zeit vom 1. Dezember 1914 
bis zum 31. Januar 1915 20 Prozent der restlichen Einlage zur Berichtigung 
von Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im 
Wege der Überweisung oder Übermittlung an die mit der Einhebung betraute 
Kasse und weitere 20 Prozent, insoweit sie bescheinigtermaßen zur Erfüllung 
der dem Gläubiger nach § 1, Absatz 2 und 3, obliegenden Verpflichtungen 
erforderlich sind, zurückgefordert werden. 
(3) Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen des Staates im 
Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur Übernahme berufene 
Kasse, sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne Beschränkung 
zurückgefordert werden. 
§ 6- 
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage 
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr gezahlt, als jeweils nach den 
§§ 3 und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, R. G. Bl. Nr. 216, 
und nach den §§ 4 und 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914, 
K- G. Bl. Nr. 261, und dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werden 
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch 
ln einem späteren Kalendermonat einrechnen. 
Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen. 
Forderungen auf Ersatz der.für einen Dntten ^zahlten^^mmungen 
r.ÄÄ rfahren das Vorrecht 
der berichtigten Forderung. 
Wechsel und Schecks. 
^ , 1 n 1 a. ausirestellt worden 
(1) Bei Wechseln, die vor dem 1. , 2 und 3) von der 
sind, gelten als Zahlungstage für die nach § L 
Stundung ausgenommenen Beträge die dort bezeichne ^ n a °„ ird der 
(2) Hinsichtlich des „ach | 1, Absatz, geendete » „ d 
Zahlungstag vorläufig auf den 1. Februar 1915 hinausgesc e 
verschiebt sich auch die Frist für die Protesterhebung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.