Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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Wechsel zu vermerken. Mehr als eine Abschrift des Wechsels darf nicht aus
gefolgt werden. Die Unterschrift der Österreichisch-ungarischen Bank auf
einer Abschrift des Wechsels ersetzt deren Beglaubigung.
(5) Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei den
im Absatz 1 bezeichneten Wechseln die Quittung und der Protest oder die den
Protest ersetzende Erklärung (Absatz 2 bis 4) über die nicht geleistete Teil
zahlung beizubringen.
§ 11.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 finden auf Scheeles entsprechende
Anwendung.
Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.
§ 12.
Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes
u nd des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge
der kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere
Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur An
nahme oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um so viel hinaus
geschoben, als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechsel
rechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von 10 Werk-
a gen nach Wegfall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen
a uer, soweit als tunlich, festzustellen.
Zinsenvergütung und Kassaskonto.
§ 13.
(1) Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 12)
r >e Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem
ertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten.
(2) Bei Berechnung des Betrages, der aus einer gestundeten Forderung
Hach Ablauf der Stundung zu leisten ist, darf im Zweifel der Kassaskonto nicht
abgezogen werden.
und
Verjährungs- und Klagefristen.
§ 14 -
Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist
der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet.
Kündigung und vereinbarte Rechtsnachteile.
§ 15. j e fällig wäre, der
Die Kündigung einer Geldforderung, ie < , We V s j e am l. Oktober 1914
gesetzlichen Stundung unterläge, ist zu behandeln, a s August und dem
erklärt worden wäre, wenn die Kündigung zwisc en ^ Dezember 1914
28. September 1914 erklärt worden ist, und als o sie unc f dem der
erklärt worden wäre, wenn sie zwischen dem 29. Sep em Tage erklärt
Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung voiange