Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Wechsel zu vermerken. Mehr als eine Abschrift des Wechsels darf nicht aus 
gefolgt werden. Die Unterschrift der Österreichisch-ungarischen Bank auf 
einer Abschrift des Wechsels ersetzt deren Beglaubigung. 
(5) Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten 
Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei den 
im Absatz 1 bezeichneten Wechseln die Quittung und der Protest oder die den 
Protest ersetzende Erklärung (Absatz 2 bis 4) über die nicht geleistete Teil 
zahlung beizubringen. 
§ 11. 
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 finden auf Scheeles entsprechende 
Anwendung. 
Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks. 
§ 12. 
Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes 
u nd des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge 
der kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere 
Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur An 
nahme oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um so viel hinaus 
geschoben, als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechsel 
rechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von 10 Werk- 
a gen nach Wegfall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen 
a uer, soweit als tunlich, festzustellen. 
Zinsenvergütung und Kassaskonto. 
§ 13. 
(1) Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 12) 
r >e Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem 
ertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten. 
(2) Bei Berechnung des Betrages, der aus einer gestundeten Forderung 
Hach Ablauf der Stundung zu leisten ist, darf im Zweifel der Kassaskonto nicht 
abgezogen werden. 
und 
Verjährungs- und Klagefristen. 
§ 14 - 
Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist 
der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet. 
Kündigung und vereinbarte Rechtsnachteile. 
§ 15. j e fällig wäre, der 
Die Kündigung einer Geldforderung, ie < , We V s j e am l. Oktober 1914 
gesetzlichen Stundung unterläge, ist zu behandeln, a s August und dem 
erklärt worden wäre, wenn die Kündigung zwisc en ^ Dezember 1914 
28. September 1914 erklärt worden ist, und als o sie unc f dem der 
erklärt worden wäre, wenn sie zwischen dem 29. Sep em Tage erklärt 
Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung voiange
	        
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