Nachtrag (12. Dezember 1914)
ÖSTERREICH
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Inhalt im einzelnen
Verordnung verlängert wird, einschließlich der Prozeßkosten verschiebt sich
auf den Tag, an dem nach den Bestimmungen dieser Kaiserlichen Verordnung
Zahlung zu leisten ist.
Richterliche Stundung.
§ 18.
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen
'wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen un
verhältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungsbeträgen, die
gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von der gesetzlichen Stundung
ausgenommen sind, im Urteile eine längere als die gesetzmäßige Leistungsfrist
bestimmen; diese Frist darf jedoch die für den Rest der Forderung und im
Falle des § 2, Z. 5, Lit. d, die für gestundete Forderungen mit gleichem
Fälligkeitstage geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht überschreiten. Eine
richterliche Stundung, die auf die längste, nach den zur Zeit ihrer Bewilligung
geltenden Vorschriften zulässige Dauer gewährt wurde, gilt als bis einschließlich
3 L Januar 1915 verlängert; das Gericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers
und nach Einvernehmung des Schuldners (§ 56 E. O.) eine Abkürzung der
Frist beschließen.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits
leistung abhängig machen.
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der richterlichen Stundung
findet kein Rechtsmittel statt.
(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder
Schecks keine Anwendung.
§ 19.
(1) Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des
Gläubigers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist für einen gemäß § 1, Absatz 2 und 3, oder § 2, Z. 5, Lit. d, von
der gesetzlichen Stundung ausgenommenen Schuldbetrag beantragen.
(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
nerkenntnisurteile oder, wenn die Parteien in einem über den Schuldbetrag
a geschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung einer
a ' un gsfrist überlassen, in einem besonderen Beschlüsse über die Zahlungsfrist
zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem Gläubiger
zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 18 finden entsprechende Anwendung.
§ 20.
(1) Bestandzinse für Räumlichkeiten, die ganz oder zum größeren Teile
r em geschäftliches Unternehmen benützt werden können, gleichviel, ob der
j * ^ ertra 2 vor dem 1. August 1914 oder später abgeschlossen wurde, nach
es immungen der §§ 18 und 19 in der Weise gestundet werden, daß von