Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

51

Nachtrag  (12.  Dezember  1914

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

(2)  Auf  die  Bewilligung  der  Aufschiebung  finden  die  Bestimmungen  des
§  18,  Absatz  1  bis  4,  entsprechende  Anwendung.
(3)  Eine  gemäß  §  18  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September  1914,
R.G.B1.  Nr.  261,  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  aufgeschobene  Exekution
kann  unter  denselben  Voraussetzungen  auf  Antrag  des  Verpflichteten  auf
längstens  weitere  zwei  Monate  aufgeschoben  werden.
(4)  In  den  im  §  21  bezeichneten  Fällen  kann  die  Aufschiebung  der  Exekution ­
  bis  31.  August  1915  bewilligt  werden.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden ­
  Absätze  finden  Anwendung.

Richterliche  Stundung  für  den  Kriegsschauplatz.
§  24.
Personen,  die  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche
Niederlassung  in  einem  Gebiete  haben,  in  dem  infolge  der  kriegerisc  en  r
eignisse  die  Tätigkeit  des  Gerichtes  zeitweise  eingestellt  wurde,  kann  das  angerufene ­
  Gericht  für  Verpflichtungen  aller  Art  Stundung  gewähren  (§§  18
und  19)  und  ebenso  aussprechen,  daß  Rechtsnachteile,  die  für  den  Fall  nie  t
rechtzeitiger  Erfüllung  vereinbart  worden  sind,  mit  Ausnahme  der  Pflicht  zui
Zahlung  von  Verzugszinsen  nicht  eintreten  oder  aufgehoben  werden.  Die
Bestimmungen  des  §  23  finden  auf  solche  Personen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art
der  Forderung  Anwendung,  zu  deren  Gunsten  Exekution  geführt  wird.
Gegenseitigkeitsrecht.
§  25.
Insoweit  Gläubiger,  die  im  Inlande  ihren  Wohnsitz  (Sitz)
h aben,  in  einem  anderen  Staate  privatrechtliche  Forderungen  nur
•n  geringerem  Ausmaße  oder  unter  weitergehenden  Beschränkungen
geltend  machen  können,  als  in  dieser  Kaiserlichen  Verordnung
bestimmt  ist,  unterliegen  die  Forderungen  von  Gläubigern,  die  in
diesem  Staate  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  den  gleichen  Einschränkungen. ­

Gebührenrechtliche  Bestimmungen.
§  26.
(1)  Wenn  die  Gebühr  für  den  Protest  bereits  bei  der  Erhebung  des
1  rötestes  wegen  Nichtleistung  einer  Teilzahlung  auf  einen  Wechsel  oder
check  entrichtet  wurde,  ist  der  Protest  wegen  Nichtleistung  einer  weiteren
Zahlung  von  der  Gebühr  nach  T.  P.  116,  Lit.  g  oder  a,  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1862,  R.G.B1.  Nr.  89,  befreit.  Die  näheren  Bestimmungen
werden  durch  Verordnung  getroffen.
(2)  Die  im  §  10  bezeichnete  Erklärung  des  Akzeptanten  (Bezogenen),
Ausstellers  des  eigenen  Wechsels  oder  Domiziliaten  oder  des  Inhabers  des
ec  sels  oder  Schecks  ist  kein  Gegenstand  der  Gebühr.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.