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Nachtrag (12. Dezember 1914
ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen des
§ 18, Absatz 1 bis 4, entsprechende Anwendung.
(3) Eine gemäß § 18 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914,
R.G.B1. Nr. 261, auf die Dauer von zwei Monaten aufgeschobene Exekution
kann unter denselben Voraussetzungen auf Antrag des Verpflichteten auf
längstens weitere zwei Monate aufgeschoben werden.
(4) In den im § 21 bezeichneten Fällen kann die Aufschiebung der Exe
kution bis 31. August 1915 bewilligt werden. Die Bestimmungen der vor
stehenden Absätze finden Anwendung.
Richterliche Stundung für den Kriegsschauplatz.
§ 24.
Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung in einem Gebiete haben, in dem infolge der kriegerisc en r
eignisse die Tätigkeit des Gerichtes zeitweise eingestellt wurde, kann das an
gerufene Gericht für Verpflichtungen aller Art Stundung gewähren (§§ 18
und 19) und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile, die für den Fall nie t
rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind, mit Ausnahme der Pflicht zui
Zahlung von Verzugszinsen nicht eintreten oder aufgehoben werden. Die
Bestimmungen des § 23 finden auf solche Personen ohne Rücksicht auf die Art
der Forderung Anwendung, zu deren Gunsten Exekution geführt wird.
Gegenseitigkeitsrecht.
§ 25.
Insoweit Gläubiger, die im Inlande ihren Wohnsitz (Sitz)
h aben, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen nur
•n geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Beschränkungen
geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Verordnung
bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubigern, die in
diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den gleichen Ein
schränkungen.
Gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 26.
(1) Wenn die Gebühr für den Protest bereits bei der Erhebung des
1 rötestes wegen Nichtleistung einer Teilzahlung auf einen Wechsel oder
check entrichtet wurde, ist der Protest wegen Nichtleistung einer weiteren
Zahlung von der Gebühr nach T. P. 116, Lit. g oder a, des Gesetzes vom
13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, befreit. Die näheren Bestimmungen
werden durch Verordnung getroffen.
(2) Die im § 10 bezeichnete Erklärung des Akzeptanten (Bezogenen),
Ausstellers des eigenen Wechsels oder Domiziliaten oder des Inhabers des
ec sels oder Schecks ist kein Gegenstand der Gebühr.