Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Nachtrag (12. Dezember 1914) 
GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
Auf Grund des § 27 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1914, 
R.G.B1. Nr. 321, wird verordnet, wie folgt: 
§ 1- 
(1) Schuldnern, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche 
Niederlassung im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Gioßherzog- 
tume Krakau oder im Herzogtume Bukowina haben, wird Stundung nach 
folgenden Bestimmungen gewährt. 
(2) Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geld 
forderungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner 
Geldforderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen 
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. Februar 1915 fällig geworden sind 
oder fällig werden, vorläufig bis einschließlich 31. Januar 1915 gestundet. 
(3) Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten gezogenen 
Wechsel oder Schecks, deren Bezogener, und für die vor demselben Tage aus 
gestellten eigenen Wechsel, deren Aussteller in dem im Absatz 1 bezeichneten 
Gebiete seinen Wohnsitz hat, wird der Zahlungstag, wenn der Wechsel oder 
Scheck zwischen dem 1. August und dem 31. Januar 1915 fällig geworden ist 
oder fällig wird, vorläufig auf den 1. Februar 1915 hinausgeschoben. Dem- 
entsprechend verschiebt sich auch die Frist für die Protesterhebung. Für die 
Anwendung dieser Verordnung gilt bei gezogenen Wechseln und Schecks der 
bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort als der Wohn- 
s 'tz des Bezogenen, bei eigenen Wechseln der Ort der Ausstellung als dei 
Wohnsitz des Ausstellers. 
Von der Stundung ausgenommene Forderungen. 
§ 2. 
Von der im § 1 festgesetzten Stundung sind ausgenommen: 
1. Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a b G. B.), 
2. Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen; 
3. Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund 
von Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn 
dle Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist 
oder bewirkt wird, es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 vorzunehmen war. 
„ 4. Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom 
März 1888, R.G.B1. Nr. 33) und der Ersatzinstitute (§ 65 des Gesetzes vom 
Dezember 1906, R.G.B1. Nr. 1 von 1907, und der Kaiserlichen Verordnung 
v °m 25. Juni iq 14i pq B1 Nr 138 ) alI f Zahlung der Beiträge zur Kranken- 
Un Pensionsversicherung; 
5. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten 
a ) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand- 
briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, 
b ) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder 
andere öffentliche Körperschaften, 
C au ^ ® run d bücherlich sichergestellter Forderungen;
	        
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