Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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(2) Für Wechsel und Schecks, ohne Unterschied des Ausstellungstages, 
die in Galizien oder in der Bukowina zahlbar sind, ferner für Wechsel und 
Schecks, die nach dem 31. Juli 1914 ausgestellt worden und in 
Galizien oder in der Bukowina zahlbar sind oder deren Bezogener, und bei 
eigenen Wechseln, deren Aussteller in diesem Gebiete wohnhaft ist (Art. 4, 
Z. 8, und Art. 97 WO.), wird der Zahlungstag und die Frist für die Prä 
sentation zur Annahme oder zur Zahlung vorläufig auf 1. Februar 1915 
hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist für die 
Protesterhebung. 
Zinsenvergütung und Kassaskonto. 
§ 9. 
(1) Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5 und 8) 
die Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem 
Vertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten. 
(2) Bei Berechnung des Betrages, der aus einer gestundeten Forderung 
nach Ablauf der Stundung zu leisten ist, darf im Zweifel der Kassaskonto 
nicht abgezogen werden. 
Verjährungs- und Klagefristen. 
§ io. 
Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungs 
frist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet. 
Kündigung und vereinbarte Rechtsnachteile. 
§ 11. 
(1) Die Kündigung einer Geldforderung, die, wenn sie fällig wäre, der 
Stundung unterläge, ist zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklär! 
worden wäre, wenn die Kündigung zwischen dem 1. August und den 1 
28. September 1914 erklärt worden ist, und als ob sie am 1. Dezember 191^ 
erklärt worden wäre, wenn sie zwischen dem 29. September 1914 und dem 
der Kundmachung dieser Verordnung vorangehenden Tage erklärt worden 
ist; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geld' 
forderung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des 
fälligen Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage S e 
Führenden Zinsen gefordert werden. 
(2) Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung 
und dem 31. Januar 1915 erklärte Kündigung einer Geldforderung, die, w ßö 
sie fällig wäre, der Stundung unterläge, ist so zu behandeln, als ob sie a 
1. Februar 1915 erklärt worden wäre. 
(3) Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung 
Zinsen, Annuitäten oder Raten von Forderungen der in § 1, Absatz 1> ^ 
zeichneten Art vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung oder
	        
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