GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 278, wird verordnet, wie folgt:
§ 1-
(1) Schuldnern, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzog-
tume Krakau oder im Herzogtume Bukowina haben, wird Stundung nach
folgenden Bestimmungen gewählt.
(2) Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforde-
rungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner
Geldforderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind,
b >s zum 30. November 1914 und, wenn sie zwischen dem 1. Oktober und dem
30. November 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, auf 61 Tage vom
Fälligkeitstage an gestundet.
(3) Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten gezogenen Wechsel
oder Schecks, deren Bezogener, und für die vor demselben Tage ausgestellten
eigenen Wechsel, deren Aussteller in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiete
seinen Wohnsitz hat, wird die Frist für die Präsentation zur Zahlung, wenn
der Wechsel oderScheck zwischen dem 1. August und dem 30. September 1914
fällig geworden ist, bis zum 30. November 1914 und, wenn er zwischen dem
f- Oktober und dem 30. November 1914 fällig geworden ist oder fällig wird, um
bi Tage hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist
für die Protesterhebung. Für die Anwendung dieser Verordnung gilt bei
gezogenen Wechseln und Schecks der bei dem Namen oder der Firma des
Bezogenen angegebene Ort als der Wohnsitz des Bezogenen, bei eigenen
echsein der Ort der Ausstellung als der Wohnsitz des Ausstellers.
(4) Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes
Ur| d der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen.
Von der Stundung ausgenommene Forderungen.
§ 2.
Von der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind ausgenommen:
b Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a.
2- Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen;
3 - Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund
n Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn
J Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist
beW ‘ rkt wird - es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 vor
zunehmen war;
30 Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom
16 r, arZ 1888, RQB1 - Nr - 33 ) und der Ersatzinstitute (§ 65 des Gesetzes vom
vom eZ6m , ber 1906 ’ RQB1 - Nr - 1 von 1907 < und der Kaiserlichen Verordnung
und p 2 * * 5 ‘ Uni 1914 ’ RQB1 - Nr. 138) auf Zahlung der Beiträge zur Kranken-
9 Pensions-Versicherung;