Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
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Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. Oktober 1914, 
RGBl. Nr. 278, wird verordnet, wie folgt: 
§ 1- 
(1) Schuldnern, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche 
Niederlassung im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzog- 
tume Krakau oder im Herzogtume Bukowina haben, wird Stundung nach 
folgenden Bestimmungen gewählt. 
(2) Vor dem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforde- 
rungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner 
Geldforderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage abgeschlossen 
wurden, werden, wenn sie vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, 
b >s zum 30. November 1914 und, wenn sie zwischen dem 1. Oktober und dem 
30. November 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, auf 61 Tage vom 
Fälligkeitstage an gestundet. 
(3) Für die vor dem 1. August 1914 ausgestellten gezogenen Wechsel 
oder Schecks, deren Bezogener, und für die vor demselben Tage ausgestellten 
eigenen Wechsel, deren Aussteller in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiete 
seinen Wohnsitz hat, wird die Frist für die Präsentation zur Zahlung, wenn 
der Wechsel oderScheck zwischen dem 1. August und dem 30. September 1914 
fällig geworden ist, bis zum 30. November 1914 und, wenn er zwischen dem 
f- Oktober und dem 30. November 1914 fällig geworden ist oder fällig wird, um 
bi Tage hinausgeschoben. Dementsprechend verschiebt sich auch die Frist 
für die Protesterhebung. Für die Anwendung dieser Verordnung gilt bei 
gezogenen Wechseln und Schecks der bei dem Namen oder der Firma des 
Bezogenen angegebene Ort als der Wohnsitz des Bezogenen, bei eigenen 
echsein der Ort der Ausstellung als der Wohnsitz des Ausstellers. 
(4) Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes 
Ur| d der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen. 
Von der Stundung ausgenommene Forderungen. 
§ 2. 
Von der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind ausgenommen: 
b Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a. 
2- Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen; 
3 - Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund 
n Verträgen, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn 
J Übergabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist 
beW ‘ rkt wird - es sei denn, daß sie vor dem 1. August 1914 vor 
zunehmen war; 
30 Forderungen der Vereinskrankenkassen (§ 60 des Gesetzes vom 
16 r, arZ 1888, RQB1 - Nr - 33 ) und der Ersatzinstitute (§ 65 des Gesetzes vom 
vom eZ6m , ber 1906 ’ RQB1 - Nr - 1 von 1907 < und der Kaiserlichen Verordnung 
und p 2 * * 5 ‘ Uni 1914 ’ RQB1 - Nr. 138) auf Zahlung der Beiträge zur Kranken- 
9 Pensions-Versicherung;
	        
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