GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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Exekution.
§ 11.
(1) Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicherstellung,
zugunsten gestundeter Forderungen sind während der Stundungsfrist nicht zu
bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges Exekutions-
Verfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung ist
nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse bleiben
wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen.
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser
liche Verordnung vom 13. August 1914 RGBl. Nr. 216 beim Exekutionsgerichte
bekannt geworden ist, bleiben wirksam.
(3) Einstweilige Verfügungen zugunsten gestundeter Forderungen
können bewilligt und vollzogen werden.
Richterliche Stundung.
§ 12.
Den in § 1, Absatz 1, bezeichneten Personen kann das angerufene
Gericht nach den folgenden Bestimmungen (§§ 13 bis 15) für Verpflichtungen
aller Art Stundung gewähren und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile/
die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart worden sind,
mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, nicht eintreten oder
aufgehoben werden. g ^
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag des Beklagten, wenn dessen
wirtschaftliche Lage es rechtfertigt und der Gläubiger dadurch keinen unver
hältnismäßigen Nachteil erleidet, hinsichtlich von Forderungen, die von der
gesetzlichen Stundung ausgenommen sind, im Urteil eine längere
als die gesetzmäßige Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch die h‘ r
gestundete Forderungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende gesetzliche
Stundungsfrist nicht überschreiten.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits
leistung abhängig machen.
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der begehrten Zahlung 1 2 3 4 5 "
frist findet kein Rechtsmittel statt.
(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder
Schecks keine Anwendung.
S 14.
Zahlungsfrist für eine von der gesetzlichen Stundung ausgenommene
Verbindlichkeit beantragen.