UNGARN
Inhalt im einzelnen
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In Sachen der Aussetzung des Verfahrens oder der Aufhebung der
Aussetzung kann die Partei auch dann persönlich vorgehen oder sich durch
einen im § 7 des Oesetzartikels XVI11 vom Jahre 1893 bestimmten Bevoll
mächtigten vertreten lassen, wenn sonst in der Sache die Vertretung durch
einen Advokaten geboten ist.
Gegen den Bescheid des Gerichtes über das Aussetzen des Verfahrens
°der über die Aufhebung des Aussetzens ist eine Beschwerde zulässig.
§ 6. Das erkennende Gericht erster Instanz kann auf Antrag die Folgen
der Aussetzung des Verfahrens auch nach Beendigung des Verfahrens mit Be
stimmung der Zeit, auf die sich die Wirksamkeit der Aussetzung rückwirkend
erstreckt, aussprechen, wenn es nachträglich in der im § 1 bestimmten Weise
zur Überzeugung gelangt, daß im Verfahren eine im § 1 bestimmte Person als
Partei oder als Intervenient oder ein im § 2 bestimmter Advokat beteiligt war.
In dieser Entscheidung sind auch alle zu der Zeit, auf die sich die Aussetzung
des Verfahrens rückwirkend erstreckt, erbrachten Entscheidungen und getroffenen
Verfügungen außer Kraft zu setzen.
Die rückwirkende Kraft der Aussetzung des Verfahrens kann sich auf
keine längere Zeit erstrecken als:
1. bei Wehrpflichtigen, die dem gemeinsamen Heere (der Kriegsmarine)
oder der Landwehr angehören, bis zum Tage der Kundmachung der
Mobilisierung;
2. bei Landsturmpflichtigen bis zu dem Tage, an dem sie in o ge er in
berufung des Landsturmes zum Dienste eingerückt sind,
3. bei dem Personal der Gendarmerie, der Finanzwache und des staatlichen
Forstwesens bis zu dem Tage, an dem es sich dem Landsturm an
geschlossen, beziehungsweise den Grenz- (Küsten-)Schutzdienst ange re en
hat;
4- bei Personen, die im Sinne des § 7 des Gesetzartikels XXX vom Jahre
1912 über die Wehrmacht oder des Gesetzartikels LXV11I vom Ja re
über die Kriegsleistungen zu Dienstleistungen für Kriegszwecke verptlic e
werden können, bis zu dem Tage, an dem sie zu diesem Dienste ein-
gerückt sind; . ,
5 - bei den Feldgendarmen, den der Armee im Felde folgenden, sowie den
ihrem Gefolge angehörenden, ferner bei den am Sanitätsdienst reiwi lg
teilnehmenden Personen (letzter Absatz des § 3) bis zum Tage i res
Dienstantrittes; . .
6 - bei Kriegsgefangenen und Geiseln bis zu dem Tage, an dem sie in die
Gewalt des Feindes gelangt sind, insofern dieser Paragraph keine weiter-
reichende rückwirkende Kraft bestimmt;
7. bei Personen, die zufolge des Krieges mit dem Gericht nicht verkehren
können, bis zum Eintritt dieses Hindernisses.
§ 7- Das Gericht hebt die Aussetzung des Verfahrens nach dem Tage,
n ? * e Verordnung des Ministeriums über die Außerkraftsetzung er us-
hmeverfügungen bestimmen wird, hinsichtlich der im § 6 Zahl 6 und 7