Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt im einzelnen 
angeführten Personen aber nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Aufhören des 
Hindernisses über Antrag auf, es sei denn, daß es auf den Antrag der im § 1 
oder im § 2 angeführten Personen oder im Sinne des § 5 die Aussetzung schon 
früher aufgehoben hat. 
§ 8. Vom 5. August 1914 an kann bis zur weiteren Verfügung des 
Ministeriums eine exekutive Versteigerung auf dem gesamten Gebiete des Staates 
auf eine Liegenschaft in keinem Falle, auf bewegliche Sachen aber nur dann 
vorgenommen werden, wenn das Gericht die Versteigerung im Falle des § 104 
des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881 oder nach eingehender Würdigung 
sämtlicher Umstände in einem anderen Falle angeordnet hat. 
Das Gericht soll die Versteigerung beweglicher Sachen nicht anordnen, 
wenn von der Versteigerung kein entsprechender Erfolg zu erwarten ist. 
§ 9. Gegen die im § 1 angeführten Personen können, wenn sich zur Zeit 
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Militärdienste leisten oder solchen 
Personen schon vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gleichzuhalten sind, 
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an, sonst aber von dem im § 6 Abs. 2 
bestimmten äußersten Zeitpunkte an nur solche Zwangsvollstreckungshandlungen 
vorgenommen werden, die zur Sicherstellung der Forderung dienen; 
eine enge Sperre und eine Transferierung kann jedoch nicht vorgenommen, 
ebenso dem Verpflichteten der Besitz der gepfändeten Sache auf irgendeine 
andere Weise nicht entzogen werden. 
Ist die Zwangsvollstreckung gegen eine im § 1 angeführte Person bereits 
im Zuge, so hat das Gericht die über die Sicherstellung hinausgehenden exekii' 
tiven Schritte — auch von Amts wegen — auszusetzen. Hinsichtlich der Wirk' 
samkeit der Aussetzung sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden- 
Die Aussetzung und die im Abs. 1 bestimmte Begünstigung hören m 
dem im § 7 bestimmten Zeitpunkte auf, das Gericht kann sie jedoch auch 
früher aufheben, wenn der Grund derselben hinsichtlich des Exekuten nicht 
mehr besteht. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen hindern nicht: 
1. die Aufteilung des Kauferlöses aus einer schon vor dem in Abs. 1 c ' : ' 
wähnten Zeitpunkte rechtskräftig gewordenen Versteigerung; 
2. die Aufteilung der Einkünfte aus einer rechtskräftig vorgenomme 1,erl 
Zwangsvollstreckung auf die Nutznießung einer Liegenschaft; 
3. die in den Fällen des § 104 des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881 nöti£ e 
Vornahme der Versteigerung. 
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