UNGARN
Inhalt im einzelnen
angeführten Personen aber nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Aufhören des
Hindernisses über Antrag auf, es sei denn, daß es auf den Antrag der im § 1
oder im § 2 angeführten Personen oder im Sinne des § 5 die Aussetzung schon
früher aufgehoben hat.
§ 8. Vom 5. August 1914 an kann bis zur weiteren Verfügung des
Ministeriums eine exekutive Versteigerung auf dem gesamten Gebiete des Staates
auf eine Liegenschaft in keinem Falle, auf bewegliche Sachen aber nur dann
vorgenommen werden, wenn das Gericht die Versteigerung im Falle des § 104
des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881 oder nach eingehender Würdigung
sämtlicher Umstände in einem anderen Falle angeordnet hat.
Das Gericht soll die Versteigerung beweglicher Sachen nicht anordnen,
wenn von der Versteigerung kein entsprechender Erfolg zu erwarten ist.
§ 9. Gegen die im § 1 angeführten Personen können, wenn sich zur Zeit
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Militärdienste leisten oder solchen
Personen schon vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gleichzuhalten sind,
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an, sonst aber von dem im § 6 Abs. 2
bestimmten äußersten Zeitpunkte an nur solche Zwangsvollstreckungshandlungen
vorgenommen werden, die zur Sicherstellung der Forderung dienen;
eine enge Sperre und eine Transferierung kann jedoch nicht vorgenommen,
ebenso dem Verpflichteten der Besitz der gepfändeten Sache auf irgendeine
andere Weise nicht entzogen werden.
Ist die Zwangsvollstreckung gegen eine im § 1 angeführte Person bereits
im Zuge, so hat das Gericht die über die Sicherstellung hinausgehenden exekii'
tiven Schritte — auch von Amts wegen — auszusetzen. Hinsichtlich der Wirk'
samkeit der Aussetzung sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden-
Die Aussetzung und die im Abs. 1 bestimmte Begünstigung hören m
dem im § 7 bestimmten Zeitpunkte auf, das Gericht kann sie jedoch auch
früher aufheben, wenn der Grund derselben hinsichtlich des Exekuten nicht
mehr besteht.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen hindern nicht:
1. die Aufteilung des Kauferlöses aus einer schon vor dem in Abs. 1 c ' : '
wähnten Zeitpunkte rechtskräftig gewordenen Versteigerung;
2. die Aufteilung der Einkünfte aus einer rechtskräftig vorgenomme 1,erl
Zwangsvollstreckung auf die Nutznießung einer Liegenschaft;
3. die in den Fällen des § 104 des Gesetzartikels LX vom Jahre 1881 nöti£ e
Vornahme der Versteigerung.
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