UNGARN
Inhalt im einzelnen
und er kann über dieses sein Guthaben so verfügen, als wenn der Betrag auch
ursprünglich auf laufende Rechnung placiert gewesen wäre.
Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen von
öffentlichen Fonds sind gemäß der obwaltenden Notwendigkeit — unter
Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist — unbeschränkt auszuzahlen.
§ 6. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die jähr
lichen Taxen der Erfinderpatente.
§ 7. Diese Verordnung läßt die Rechtsvorschriften bezüglich der
Wirkung der höheren Gewalt unberührt.
§ 8. Die Zahlung der dem Aufschub unterliegenden Versicherungs
prämien kann der Versicherte nach Ablauf der Dauer des Aufschubes nicht
Berufung darauf verweigern, daß die Versicherung infolge der Nicht
zahlung der Prämie aufgehoben ist, es sei denn, daß der Versicherte innerhalb
15 Tagen nach dem Tage der Fälligkeit der Versicherungsprämie oder nach dem
Ablauf des durch den Versicherer gewährten Aufschubs dem Versicheret
erklärt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb
dieses Termins ein Schreiben dieses Inhalts an die Adresse des Versicherers bei
der Post aufgibt.
§ 9. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Auswertung öffentlicher
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im Punkt 3 des § 4
an gefiihrten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben
gedeckt werden, einen Aufschub insoweit zu gewähren, als ein Aufschub zur
Zahlung dieser Abgaben gewährt wurde.
§ 10. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung
°der Einschränkung des Kreises der dem Aufschub unterliegenden Verpflichtungen
s 'ch als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich nach
Bedarf im Verordnungswege verfügen.
§ 11. Wenn ein ungarischer Staatsbürger seine privatrecht-
’erung in einem anderen Staate nur in geringerem Ma e
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o-eltend machen kann,
oder mit weitergehenden Beschrän festgestellt ist, unter-
als dies durch die gegenwärtige Verorn g^ solchen Staates
liegen die Forderungen der in den heiligen ungarischen
gehörigen Gläubiger in den Ländern der
Krone ähnlichen Beschränkungen. ■ ci re H.
.. ,. h des Verfahrens in »wen
§ 12. Die infolge dieser Verordnung !• munge n wird der justiz-
sachen und außerhalb derselben erforderlichen . ne besondere Verordnung
minister, in Kroatien und Slavonien der Banus, urc
T«. Die mit dem Ablauf des durch diese e^ne
schubs zusammenhängenden Bestimmungen wer
besondere Verordnung festgesetzt werden.