Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Inhalt im einzelnen 
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auf laufende Rechnung erfolgten Einlagen, die vor dem 1. August 1914 fällig 
gewordenen Zinsen mitinbegriffen, kann der Einleger — unter Wahrung der 
bedungenen Kündigungsfristen — während der Dauer des mit dieser Ver 
ordnung gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden Ein 
schränkungen verfügen. 
Hat die auf Einlagebuch oder laufende Rechnung erfolgte Einlage am 
1- August 1914 den Betrag von zweitausend Kronen nicht überstiegen, so kann 
der Einleger für die seit dem 1. August 1914 laufende ganze Zeit die Aus 
zahlung von zweihundert Kronen, hat sie aber den Betrag von zweitausend 
Kronen überstiegen, monatlich die Auszahlung von zweihundert Kronen ver 
langen; in dem letzteren Falle kann jedoch während der ganzen Dauer des 
Aufschubes die Auszahlung von höchstens zehn Prozent der am 1. August 1914 
bestandenen Einlage gefordert werden. 
Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Ein 
lage ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nachweist, 
daß er den auszuzahlenden Betrag zur Begleichung von Gehältern oder Löhnen 
seiner Angestellten, von Miet- oder Pachtzinsen seiner Geschäfts- oder Betriebs- 
r äume, von seinen im § 4, Punkt 3 erwähnten Schulden oder den im Sinne 
des § 4, Punkt 7 durch ihn zu bezahlenden Versicherungsprämien, von seinen 
nach § 4, Punkte 12 und 13 zu zahlenden Schulden, oder von den nach § 5 
zu zahlenden Zinsen oder endlich in seinem landwirtschaftlichen, gewerblichen 
°der kaufmännischen Unternehmen oder Betriebe zur Beschaffung von Material 
oder Waren unumgänglich benötigt und den Betrag zu diesem Zwecke zugunsten 
des hiezu Berechtigten überweist. 
Von den im Absatz 1 erwähnten, auf Einlagebuch oder laufende Rechnung 
^legten Einlagen kann der Einleger zur Begleichung der ihn belastenden 
feuern oder anderen öffentlichen Abgaben oder zum Zwecke von Einzahlungen 
auf Darlehen des Staates jedweden Betrag an die zu ihrer Einhebung oder 
bernahme berufenen Kasse überweisen. 
Geldinstitute oder andere Firmen, die sich mit Einlagegeschäften befassen, 
U |’d Versicherungsgesellschaften können über ihre Einlagen auf laufende Rechnung 
ne Rücksicht auf den Betrag verfügen, insoweit sie glaubwürdig nachweisen, 
a sie den gewünschten Betrag zur Begleichung von Schulden benötigen, die 
le nn Sinne des § 4, Punkt 2, 6 und 7 des gegenwärtigen Paragraphen oder 
aes § 8 belasten. 
Der Einleger kann sein in den Absätzen 3, 4 und 5 des gegenwärtigen 
Paragraphen bestimmtes Recht nur so ausüben, wenn er den benötigten Be rag 
~ insofern eine längere Kündigungsfrist nicht bedungen ist - mindestens acnt 
Vage früher schriftlich anmeldet. .. . 
Bei Kreditgenossenschaften kann der Betrag, der dem gegenwärtigen 
Paragraphen gemäß gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in einem 
Falle übersteigen. 
Die aus der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage 
oder später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des Absatzes 2 nach 
träglich geforderten Beträge eingerechnet werden.
	        
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