UNGARN
Inhalt im einzelnen
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auf laufende Rechnung erfolgten Einlagen, die vor dem 1. August 1914 fällig
gewordenen Zinsen mitinbegriffen, kann der Einleger — unter Wahrung der
bedungenen Kündigungsfristen — während der Dauer des mit dieser Ver
ordnung gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden Ein
schränkungen verfügen.
Hat die auf Einlagebuch oder laufende Rechnung erfolgte Einlage am
1- August 1914 den Betrag von zweitausend Kronen nicht überstiegen, so kann
der Einleger für die seit dem 1. August 1914 laufende ganze Zeit die Aus
zahlung von zweihundert Kronen, hat sie aber den Betrag von zweitausend
Kronen überstiegen, monatlich die Auszahlung von zweihundert Kronen ver
langen; in dem letzteren Falle kann jedoch während der ganzen Dauer des
Aufschubes die Auszahlung von höchstens zehn Prozent der am 1. August 1914
bestandenen Einlage gefordert werden.
Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Ein
lage ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nachweist,
daß er den auszuzahlenden Betrag zur Begleichung von Gehältern oder Löhnen
seiner Angestellten, von Miet- oder Pachtzinsen seiner Geschäfts- oder Betriebs-
r äume, von seinen im § 4, Punkt 3 erwähnten Schulden oder den im Sinne
des § 4, Punkt 7 durch ihn zu bezahlenden Versicherungsprämien, von seinen
nach § 4, Punkte 12 und 13 zu zahlenden Schulden, oder von den nach § 5
zu zahlenden Zinsen oder endlich in seinem landwirtschaftlichen, gewerblichen
°der kaufmännischen Unternehmen oder Betriebe zur Beschaffung von Material
oder Waren unumgänglich benötigt und den Betrag zu diesem Zwecke zugunsten
des hiezu Berechtigten überweist.
Von den im Absatz 1 erwähnten, auf Einlagebuch oder laufende Rechnung
^legten Einlagen kann der Einleger zur Begleichung der ihn belastenden
feuern oder anderen öffentlichen Abgaben oder zum Zwecke von Einzahlungen
auf Darlehen des Staates jedweden Betrag an die zu ihrer Einhebung oder
bernahme berufenen Kasse überweisen.
Geldinstitute oder andere Firmen, die sich mit Einlagegeschäften befassen,
U |’d Versicherungsgesellschaften können über ihre Einlagen auf laufende Rechnung
ne Rücksicht auf den Betrag verfügen, insoweit sie glaubwürdig nachweisen,
a sie den gewünschten Betrag zur Begleichung von Schulden benötigen, die
le nn Sinne des § 4, Punkt 2, 6 und 7 des gegenwärtigen Paragraphen oder
aes § 8 belasten.
Der Einleger kann sein in den Absätzen 3, 4 und 5 des gegenwärtigen
Paragraphen bestimmtes Recht nur so ausüben, wenn er den benötigten Be rag
~ insofern eine längere Kündigungsfrist nicht bedungen ist - mindestens acnt
Vage früher schriftlich anmeldet. .. .
Bei Kreditgenossenschaften kann der Betrag, der dem gegenwärtigen
Paragraphen gemäß gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in einem
Falle übersteigen.
Die aus der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage
oder später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des Absatzes 2 nach
träglich geforderten Beträge eingerechnet werden.