Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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auf  laufende  Rechnung  erfolgten  Einlagen,  die  vor  dem  1.  August  1914  fällig
gewordenen  Zinsen  mitinbegriffen,  kann  der  Einleger  —  unter  Wahrung  der
bedungenen  Kündigungsfristen  —  während  der  Dauer  des  mit  dieser  Verordnung ­
  gewährten  Aufschubes  nur  unter  den  weiter  unten  folgenden  Einschränkungen ­
  verfügen.
Hat  die  auf  Einlagebuch  oder  laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage  am
1-  August  1914  den  Betrag  von  zweitausend  Kronen  nicht  überstiegen,  so  kann
der  Einleger  für  die  seit  dem  1.  August  1914  laufende  ganze  Zeit  die  Auszahlung ­
  von  zweihundert  Kronen,  hat  sie  aber  den  Betrag  von  zweitausend
Kronen  überstiegen,  monatlich  die  Auszahlung  von  zweihundert  Kronen  verlangen; ­
  in  dem  letzteren  Falle  kann  jedoch  während  der  ganzen  Dauer  des
Aufschubes  die  Auszahlung  von  höchstens  zehn  Prozent  der  am  1.  August  1914
bestandenen  Einlage  gefordert  werden.
Der  Inhaber  der  laufenden  Rechnung  kann  die  Auszahlung  seiner  Einlage ­
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  fordern,  insoweit  er  glaubwürdig  nachweist,
daß  er  den  auszuzahlenden  Betrag  zur  Begleichung  von  Gehältern  oder  Löhnen
seiner  Angestellten,  von  Miet-  oder  Pachtzinsen  seiner  Geschäfts-  oder  Betriebsr
 äume,  von  seinen  im  §  4,  Punkt  3  erwähnten  Schulden  oder  den  im  Sinne
des  §  4,  Punkt  7  durch  ihn  zu  bezahlenden  Versicherungsprämien,  von  seinen
nach  §  4,  Punkte  12  und  13  zu  zahlenden  Schulden,  oder  von  den  nach  §  5
zu  zahlenden  Zinsen  oder  endlich  in  seinem  landwirtschaftlichen,  gewerblichen
°der  kaufmännischen  Unternehmen  oder  Betriebe  zur  Beschaffung  von  Material
oder  Waren  unumgänglich  benötigt  und  den  Betrag  zu  diesem  Zwecke  zugunsten
des  hiezu  Berechtigten  überweist.
Von  den  im  Absatz  1  erwähnten,  auf  Einlagebuch  oder  laufende  Rechnung
^legten  Einlagen  kann  der  Einleger  zur  Begleichung  der  ihn  belastenden
feuern  oder  anderen  öffentlichen  Abgaben  oder  zum  Zwecke  von  Einzahlungen
auf  Darlehen  des  Staates  jedweden  Betrag  an  die  zu  ihrer  Einhebung  oder
bernahme  berufenen  Kasse  überweisen.
Geldinstitute  oder  andere  Firmen,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,
U |’d  Versicherungsgesellschaften  können  über  ihre  Einlagen  auf  laufende  Rechnung
ne  Rücksicht  auf  den  Betrag  verfügen,  insoweit  sie  glaubwürdig  nachweisen,
a  sie  den  gewünschten  Betrag  zur  Begleichung  von  Schulden  benötigen,  die
le  nn  Sinne  des  §  4,  Punkt  2,  6  und  7  des  gegenwärtigen  Paragraphen  oder
aes  §  8  belasten.

Der  Einleger  kann  sein  in  den  Absätzen  3,  4  und  5  des  gegenwärtigen
Paragraphen  bestimmtes  Recht  nur  so  ausüben,  wenn  er  den  benötigten  Be  rag
~  insofern  eine  längere  Kündigungsfrist  nicht  bedungen  ist  -  mindestens  acnt
Vage  früher  schriftlich  anmeldet.  ..  .
Bei  Kreditgenossenschaften  kann  der  Betrag,  der  dem  gegenwärtigen
Paragraphen  gemäß  gefordert  werden  kann,  die  Hälfte  der  Einlage  in  einem
Falle  übersteigen.
Die  aus  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Einlage  an  diesem  Tage
oder  später  ausbezahlten  Beträge  können  in  die  auf  Grund  des  Absatzes  2  nachträglich ­
  geforderten  Beträge  eingerechnet  werden.
            
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