UNGARN
Inhalt im einzelnen
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auf die Entscheidung Anwendung, mit der der Kläger zur Zahlung der Berufungs
kosten verpflichtet wird.
Mit einer Entscheidung, welche in einem vor dem 15. August 1914
anhängig gemachten Prozeß erfolgt ist und in welcher der Beklagte zur Bezahlung
einer im vorstehenden Absätze bestimmten Geldschuld auf Grund des Nicht
erscheinens verurteilt wird, kann der Beklagte zur Zahlung der Kosten bloß
solcher Prozeßhandlungen zugunsten des Klägers verpflichtet werden, die vor
dem 15. August 1914 erfolgt sind.
In einer zur Bezahlung einer dem Moratorium unterliegenden Geldschuld
verpflichteten Entscheidung, die im Sinne der für das Verfahren bestehenden
Vorschriften ohne Rücksicht auf die Berufung vollstreckbar wäre, ist zu be
stimmen, daß die Entscheidung nur insofern ohne Rücksicht auf die Berufung
vollstreckbar sein wird, als die Geldschuld durch die das Moratorium teilweise
oder ganz aufhebende Verordnung des königlichen ungarischen Ministeriums
vom Moratorium ausgenommen werden wird.
§ 3.
Unterliegen ein Teil oder die Zinsen der Geldschuld im Sinne der dritten
Moratoriumverordnung nicht dem Moratorium und hat der Schuldner seiner
Zahlungspflicht hinsichtlich dieses Teiles oder der Zinsen nicht entsprochen, so
kann der Gläubiger seine Klage gleichzeitig hinsichtlich der ganzen Geld
forderung — mit Inbegriff der Zinsen und sonstigen Nebengebühren — an
hängig machen und die Erfüllungsfrist ist in diesem Falle hinsichtlich des dem
Moratorium unterliegenden Teiles der Geldschuld im Sinne des § 2 festzustellen;
der letzte Absatz des § 2 findet auch hier Anwendung.
Wenn der Gläubiger die Klage nur hinsichtlich des dem Moratorium
nicht unterliegenden Teiles oder der Zinsen der Geldforderung anhängig macht,
so kann der Beklagte die Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens der
Geldschuld einbringen, ohne nachweisen zu müssen, daß diese Feststellung zur
Sicherstellung seines Rechtszustandes dem Kläger gegenüber nötig sei.
§ 4.
Wenn der Kläger im Falle des § 3 die Klage nur hinsichtlich eines
Teiles der Geldschuld anhängig macht, so ist vom Gesichtspunkte des Gerichts
standes für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes der Wert der
noch bestehenden ganzen Forderung, das ist auch jener Teil der fällig en
Forderung, der infolge des Moratoriums nicht geltend gemacht werden kann,
maßgebend; die noch mit fälligen Raten können jedoch nicht berücksichtig!
werden.
§ 5- . ,
Richtet sich die Klage auf solche Zinsen, die ohne bestimmte Fällig 1 ^ 1
seit länger als dem 1. August laufen, so ist die Erfüllungsfrist hinsichtlich der
auf die Zeit vor dem 1. August entfallenden Zinsen nach den für die restliche
Kapitalsschuld maßgebenden Vorschriften, hinsichtlich der auf die Zeit nach dem
1. August entfallenden Zinsen aber im Sinne des letzten Absatzes des § 5 der
dritten Moratoriumverordnung zu bestimmen.