Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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auf die Entscheidung Anwendung, mit der der Kläger zur Zahlung der Berufungs 
kosten verpflichtet wird. 
Mit einer Entscheidung, welche in einem vor dem 15. August 1914 
anhängig gemachten Prozeß erfolgt ist und in welcher der Beklagte zur Bezahlung 
einer im vorstehenden Absätze bestimmten Geldschuld auf Grund des Nicht 
erscheinens verurteilt wird, kann der Beklagte zur Zahlung der Kosten bloß 
solcher Prozeßhandlungen zugunsten des Klägers verpflichtet werden, die vor 
dem 15. August 1914 erfolgt sind. 
In einer zur Bezahlung einer dem Moratorium unterliegenden Geldschuld 
verpflichteten Entscheidung, die im Sinne der für das Verfahren bestehenden 
Vorschriften ohne Rücksicht auf die Berufung vollstreckbar wäre, ist zu be 
stimmen, daß die Entscheidung nur insofern ohne Rücksicht auf die Berufung 
vollstreckbar sein wird, als die Geldschuld durch die das Moratorium teilweise 
oder ganz aufhebende Verordnung des königlichen ungarischen Ministeriums 
vom Moratorium ausgenommen werden wird. 
§ 3. 
Unterliegen ein Teil oder die Zinsen der Geldschuld im Sinne der dritten 
Moratoriumverordnung nicht dem Moratorium und hat der Schuldner seiner 
Zahlungspflicht hinsichtlich dieses Teiles oder der Zinsen nicht entsprochen, so 
kann der Gläubiger seine Klage gleichzeitig hinsichtlich der ganzen Geld 
forderung — mit Inbegriff der Zinsen und sonstigen Nebengebühren — an 
hängig machen und die Erfüllungsfrist ist in diesem Falle hinsichtlich des dem 
Moratorium unterliegenden Teiles der Geldschuld im Sinne des § 2 festzustellen; 
der letzte Absatz des § 2 findet auch hier Anwendung. 
Wenn der Gläubiger die Klage nur hinsichtlich des dem Moratorium 
nicht unterliegenden Teiles oder der Zinsen der Geldforderung anhängig macht, 
so kann der Beklagte die Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens der 
Geldschuld einbringen, ohne nachweisen zu müssen, daß diese Feststellung zur 
Sicherstellung seines Rechtszustandes dem Kläger gegenüber nötig sei. 
§ 4. 
Wenn der Kläger im Falle des § 3 die Klage nur hinsichtlich eines 
Teiles der Geldschuld anhängig macht, so ist vom Gesichtspunkte des Gerichts 
standes für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes der Wert der 
noch bestehenden ganzen Forderung, das ist auch jener Teil der fällig en 
Forderung, der infolge des Moratoriums nicht geltend gemacht werden kann, 
maßgebend; die noch mit fälligen Raten können jedoch nicht berücksichtig! 
werden. 
§ 5- . , 
Richtet sich die Klage auf solche Zinsen, die ohne bestimmte Fällig 1 ^ 1 
seit länger als dem 1. August laufen, so ist die Erfüllungsfrist hinsichtlich der 
auf die Zeit vor dem 1. August entfallenden Zinsen nach den für die restliche 
Kapitalsschuld maßgebenden Vorschriften, hinsichtlich der auf die Zeit nach dem 
1. August entfallenden Zinsen aber im Sinne des letzten Absatzes des § 5 der 
dritten Moratoriumverordnung zu bestimmen.
	        
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