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UNGARN
Inhalt im einzelnen
§ 10.
Wenn das Gericht über eine wegen einer dem Moratorium unterliegenden
Forderung vor dem 15. August 1914 überreichte summarische Wechselklage vor
diesem Tage noch keinen Wechselzahlungsauftrag erlassen hat, oder wenn gegen
den erlassenen Wechselzahlungsauftrag die Wechseleinrede überreicht wurde,
so hat das Gericht zur Verhandlung der Wechselklage nach den Vorschriften
für das ordentliche Wechselverfahren auch dann einen Termin anzuberaumen,
wenn die Einrede am 15. August oder später überreicht wurde.
§ 11.
Auf Prozesse wegen der Zinsen eines dem Moratorium unterliegenden
Wechsels sind die Vorschriften für das Wechselverfahren mit der Abweichung
anzuwenden, daß anstatt des urschriftlichen Wechsels eine beglaubigte Abschrift
des Wechsels beigelegt werden kann. Auch eine beglaubigte Abschrift des
Wechsels muß nicht beigelegt werden, wenn der mangels der Zahlung von
Zinsen aufgenommene Protest beigelegt ist. Die Bescheinigung der Österreichisch-
Ungarischen Bank auf der Wechselabschrift ersetzt die Beglaubigung der
Wechselabschrift.
III. Bestimmungen betreffend das Exekutionsverfahren. Zwangsvollstreckung
zur Befriedigung der Forderung. Zwangsvollstreckung zur Sicherstellung der
Forderung. Zwangsversteigerung.
§ 12.
Zur Hereinbringung oder Sicherstellung einer dem Moratorium unter
liegenden Forderung kann vom 15. August 1914 an weder die Befriedigungsweise,
noch die im G. A. LX. 1881, § 223 ff. nominierte sicherstellungsweise Zwangs
vollstreckung angeordnet werden, die früher angeordnete solche Zwangs
vollstreckung kann ohne Rücksicht darauf, wann die vollstreckbare öffentliche
Urkunde ausgestellt wurde, nicht vollzogen werden.
Die Erledigung eines in betreff der Zwangsvollstreckung vor dein
15. August 1914 erfolgten erstrichterlichen Beschlusses — auch die Bestätigung
der Exekutionsbewilligung mit inbegriffen — durch das Gericht höherer Instanz
wird durch das Moratorium nicht gehemmt.
Die Bestimmung des Absatzes 1 hindert nicht auf Grund der vor dem
15. August 1914 vollzogenen Zwangsvollstreckung:
1. die Aufteilung des Erlöses der Versteigerung;
2 die Anweisung solcher Forderungen, die von einer öffent-
liehen Kasse oder aus einem Deposit behoben werden können;
3. die Fortsetzung der auf die Nutznießung einer Liegen
schaft geführten Zwangsvollstreckung.
Die Bestimmung des Absatzes 1 hindert ferner nicht:
a) Die Anordnung der im G. A. LX.: 1881 § 237 ff. geregelten, w ie
auch eines sonstigen Sequesters (zum Beispiel des Sequesters einer Verlassen-
Schaft) und das fernere Sequestrationsverfahren,