Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

44

sämtlicher  Umstände  auch  in  einem  anderen  Falle  angeordnet  hat.  Das  Gericht
soll  aber  die  Versteigerung  des  beweglichen  Vermögens  nicht  anordnen,  wenn
seines  Erachtens  von  der  Versteigerung  kein  entsprechendes  Resultat  zu  erwarten ­
  ist.
Jeder  der  Interessenten  kann  die  Sequestration  der  bei  der  Versteigerung
erstandenen  Liegenschaft  beantragen,  wenn  er  eine  solche  Handlung  oder
Unterlassung  des  Versteigerungskäufers,  der  die  Liegenschaft  auf  Grund  der
Kaufbescheinigung  in  Besitz  genommen  hat,  nachweisen  kann,  die  dem  Bestände ­
  der  Liegenschaft  beträchtlichen  Abbruch  tun  kann  oder  ihre  Wertverringerung ­
  zur  Folge  hat.  Auf  diese  Sequestration  sind  die  im  Gesetzartikel ­
  LX  vom  Jahre  1881  auf  die  Sequestration,  die  auf  Grund  des  jetzt
angeführten  Gesetzartikels  §  237,  Lit.  f,  angeordnet  werden  kann,  bezüglichen
Bestimmungen  entsprechend  anzuwenden.
Ansuchen  auswärtiger  Gerichte  um  Zwangsvollstreckung.
§  15.
Stellt  ein  auswärtiges  Gericht  das  Ersuchen  auf  Zwangsvollstreckung»
entscheidet  das  ungarische  Gericht  in  der  Frage  der  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung ­
  ohne  Anhörung  der  Parteien,  es  hat  aber  vor  Anordnung  der
Zwangsvollstreckung  von  Amts  wegen  zu  prüfen,  ob  insbesondere  die  auswärtige
öffentliche  Urkunde,  die  dem  Antrag  um  Bewilligung  der  Zwangsvollstreckung,
zugrunde  liegt,  keine  derartige  ist,  daß  die  Anerkennung  ihrer  Gültigkeit  den
Schuldner  gegen  seinen  Willen  um  das  zur  Zeit  der  Erledigung  in  den  Ländern
der  ungarischen  heiligen  Krone  maßgebende  Moratorium  oder  die  damit
verbundenen  Rechte  —  inbegriffen  auch  das  im  Sinne  der  Moratoriumverordnung ­
  ausgeübte  Rücktrittsrecht  —  bringen  würde.  (Dritte  Moratorium-Verordnung
  §  28.)
Im  bejahenden  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  zu  verweigern,  selbst
wenn  das  auswärtige  Gericht  erklärt  hat,  daß  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung ­
  hereinzub'ringende  Forderung  dem  Moratorium  nicht  unterliege-Die
  Zwangsvollstreckung  ist  auch  in  dem  Falle  zu  verweigern,  wenn  irgendeine ­
  der  im  Gesetzartikel  LX  vom  Jahre  1881,  §§  3,  4,  5  bestimmten  Vorbedingungen ­
  fehlt.
Das  ungarische  Gericht  kann  vor  der  Entscheidung  hinsichtlich  der  1111
Absatz  1  erörterten  Umstände  Aufklärungen  verlangen,  wenn  es  in  betreff
dieser  Umstände  Bedenken  hegt  und  diese  Bedenken  durch  die  Daten  des
Ansuchens  oder  seiner  Beilagen  nicht  zerstreut  werden.
§  16.
Gegen  den  auf  Grund  der  Entscheidung  eines  auswärtigen  Gerichts  die
Zwangsvollstreckung  anordnenden  Beschluß  kann  der  Verpflichtete  außer  dem
nach  Gesetzartikel  LX  vom  Jahre  1881,  §  34  zulässigen  Rekurse  binnen  15  Tage 11
nach  Einhändigung  des  Beschlusses  beim  anordnenden  Gerichte  die  Einwendung
erheben,  daß  die  Zwangsvollstreckung  dem  §  15  der  gegenwärtigen  Verordnung
entgegen  angeordnet  wurde.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.