Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Der Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor
dem 1. August 1914 auf Grund einer dem Moratorium unterliegenden
Forderung unausgefüllt erhalten hat, nur mit einem Datum vor dem
1. August auszufüllen berechtigt. Eine dem widersprechende Ausfüllung
gilt als gegen die Vereinbarung verstoßend.
Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt
worden sind, ist während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29
des G.-A. XXVII: 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig.
Hinsichtlich solcher, dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel,
kaufmännischen Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Fe
bruar 1915 fällig werden, hat die Präsentation zur Zahlung und die
Protesterhebung wegen nicht erfolgter Zahlung spätestens während der nach
Verlauf der von der Fälligkeit gerechneten zwei Monaten folgenden zwei
Wochentage zu erfolgen, und wenn diese Frist vor dem 3. Februar 1915
ablaufen sollte, spätestens am 3. Februar 1915. Während derselben Frist
kann bei den einem Aufschübe nicht unterliegenden Wechseln die Prä
sentation wegen Ehrenintervention erfolgen.
§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die
Jahrestaxen der Erfinderpatente.
II. Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen.
§ 4. Dem in § 1 gewährten Aufschub unterliegen nicht:
1. Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die
Kapitalstilgungsraten und Renten solcher Schulden;
2. die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie
von sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern
geeignet oder für kautionsfähig erklärt sind;
3. die vom 1. August 1914 laufenden Zinsen und die von diesem Tage
laufenden Kapitalstilgungsraten von Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem
Hypothekarschuldner gegenüber, die Forderung gegenüber dem Eigentümer
des Grundstückes als persönlichem Schuldner mit inbegriffen, sowie der
artige Zinsen und Kapitalstilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund
deren die im Punkt 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen
emittiert werden können; als Amortisationsdarlehen ist bei der Anwendung
dieses und des Punktes 10 jenes Anlehen anzusehen, bei dem die Bezahlung
des Kapitals nach einem im vorhinein festgestellten Amortisationsplan auf
mindestens 15 Jahre verteilt ist;
4. Taxen, die für die Benutzung von Wasserleitungs- und Beleuch
tungswerken, im allgemeinen für die Benutzung von öffentlichen Betrieben z u
entrichten sind, sowie Vereinsmitgliedergebühren;
5. Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund ein er
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Persone 11
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt is*»
6. Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;