Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Der Wechselbesitzer ist zur Ausfüllung des Wechsels, den er vor 
dem 1. August 1914 auf Grund einer dem Moratorium unterliegenden 
Forderung unausgefüllt erhalten hat, nur mit einem Datum vor dem 
1. August auszufüllen berechtigt. Eine dem widersprechende Ausfüllung 
gilt als gegen die Vereinbarung verstoßend. 
Hinsichtlich solcher Wechsel, die vor dem 1. August 1914 ausgestellt 
worden sind, ist während der Dauer des Aufschubes die in den §§ 25 bis 29 
des G.-A. XXVII: 1876 geregelte Rückgriffsklage zur Sicherung nicht zulässig. 
Hinsichtlich solcher, dem Aufschübe nicht unterliegenden Wechsel, 
kaufmännischen Anweisungen und Lagerscheine, welche vor dem 1. Fe 
bruar 1915 fällig werden, hat die Präsentation zur Zahlung und die 
Protesterhebung wegen nicht erfolgter Zahlung spätestens während der nach 
Verlauf der von der Fälligkeit gerechneten zwei Monaten folgenden zwei 
Wochentage zu erfolgen, und wenn diese Frist vor dem 3. Februar 1915 
ablaufen sollte, spätestens am 3. Februar 1915. Während derselben Frist 
kann bei den einem Aufschübe nicht unterliegenden Wechseln die Prä 
sentation wegen Ehrenintervention erfolgen. 
§ 3. Der im § 1 gewährte Aufschub erstreckt sich auch auf die 
Jahrestaxen der Erfinderpatente. 
II. Geldschulden, die dem Aufschübe nicht unterliegen. 
§ 4. Dem in § 1 gewährten Aufschub unterliegen nicht: 
1. Die Zinsen staatlicher und staatlich garantierter Schulden, die 
Kapitalstilgungsraten und Renten solcher Schulden; 
2. die Zinsenkupons und ausgelosten Titres von Pfandbriefen, sowie 
von sonstigen Schuldverschreibungen, die zur Anlage von Mündelgeldern 
geeignet oder für kautionsfähig erklärt sind; 
3. die vom 1. August 1914 laufenden Zinsen und die von diesem Tage 
laufenden Kapitalstilgungsraten von Amortisations-Pfandbriefdarlehen dem 
Hypothekarschuldner gegenüber, die Forderung gegenüber dem Eigentümer 
des Grundstückes als persönlichem Schuldner mit inbegriffen, sowie der 
artige Zinsen und Kapitalstilgungsraten von solchen Forderungen, auf Grund 
deren die im Punkt 2 bezeichneten sonstigen Schuldverschreibungen 
emittiert werden können; als Amortisationsdarlehen ist bei der Anwendung 
dieses und des Punktes 10 jenes Anlehen anzusehen, bei dem die Bezahlung 
des Kapitals nach einem im vorhinein festgestellten Amortisationsplan auf 
mindestens 15 Jahre verteilt ist; 
4. Taxen, die für die Benutzung von Wasserleitungs- und Beleuch 
tungswerken, im allgemeinen für die Benutzung von öffentlichen Betrieben z u 
entrichten sind, sowie Vereinsmitgliedergebühren; 
5. Geldschulden, die den Schuldner unmittelbar oder auf Grund ein er 
Anweisung dem Verein vom Roten Kreuz oder einem Fonds gegenüber 
belasten, der zur Unterstützung von Angehörigen mobilisierter Persone 11 
oder zu einer sonstigen Hilfsleistung aus Anlaß des Krieges bestimmt is*» 
6. Unterhaltsleistungen und Lebensrenten;
	        
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