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es sich um Schulden handelt, die sich auf Wechsel gründen, auf denjenigen
Zinsfuß, welcher bei Beginn der Stundung für Diskontierung vohvWecbs^^
auf der Reichsbank, ausgestellt als zahlbar nach höchstens drei Monaten
Was hier über die Verpf ichtung, Zinsen zu zahlen, bestimmt ist, findet keine
Anwendung auf denjenigen, welcher auf gerichtlicher Auktion ein Grundstück
oder ein Schiff, derart, wie sie in § 94 des Pfändungsgesetzes genannt werden,
erstanden hat.
Sind für Schulden, deren Zahlung nach diesem Gesetz gestundet wird,
Zinsen festgesetzt, die für eine Zeit nach dem Verfalltage der Schulden zu
einem höheren Zinsfüße als vorher gezahlt werden sollen, so braucht der
Schuldner für die Zeit, während welcher er sich der Stundung bedient, keine
höheren Zinsen als 6 °/o jährlich oder, falls bereits für die Zeit vor dem Ver
falltage höhere Zinsen festgesetzt sind, diesen höheren Zinsfuß nicht zu zahlen.
§ 9. In der Zeit vom 7. September bis 6. Oktober 1914 darf keinesfalls ein
Grundstück, das gepfändet ist oder zur Konkursmasse gehört, verkauft werden
oder ein Verkauf von gepfändetem oder zur Konkursmasse gehörigem beweg
lichem Gute in anderen als nachstehend im zweiten Absätze genannten Fällen
stattfinden. Ebensowenig darf während dieser Zeit der Gläubiger, welcher für
seine Forderung ein bewegliches Gut als Pfand hat, durch Verkauf oder in
anderer Weise sich aus dem Pfände Bezahlung verschaffen, sofern nicht das
Gut von der hier unten genannten Beschaffenheit ist.
Ein Verkauf von beweglichem Gute, das dem Verderben oder einer
schnellen Vernichtung ausgesetzt ist oder allzu kostspieliger Pflege bedarf,
kann unbehindert der Bestimmungen des ersten Absatzes stattfinden. Ge
pfändetes bewegliches Gut darf auch verkauft werden, wenn Gläubiger und
Schuldner sich darüber einig sind oder der Oberexekutor es für angemessen
erachtet. Ebenfalls darf bewegliches Gut, das zur Konkursmasse gehört, ver
kauft werden, sofern ein Fall vorliegt, wie ihn der § 48 Absatz 2 des Konkurs
gesetzes erwähnt, oder wenn die Gläubiger nach Maßgabe der §§ 59 und 60
desselben Gesetzes solchen Verkauf beschließen und der gerichtliche Vertreter
lach Anhörung des Schuldners seine Genehmigung dazu gibt. Ist ein Verkauf,
der nach dem eben Gesagten nicht stattfinden darf, bereits anberaumt worden,
so ist derselbe einzustellen. Soll ein Verkauf, wie eben genannt, auf einen
Zeitpunkt nach dem 6. Oktober 1914 anberaumt werden, so darf die Bekannt
machung betreffend den Verkauf erst nach dem genannten Tage erlassen werden.
§ 10. Eine Versammlung, die zwecks Verteilung der Kaufsumme für ein ge
pfändetes Grundstück oder Schiff anberaumt worden ist, darf, falls der Käufer
die Stundung auf Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, nicht stattfinden.
Sobald die Stundung aufhört, liegt es dem Auktionator ob, falls die Kauf
summe ordnungsgemäß erlegt wird, unverzüglich eine neue Versammlung
anzusetzen und diese bekanntzugeben in der Weise, wie es in §§ 140 oder 142
des Pfändungsgesetzes angegeben ist, sowie andernfalls unter Beachtung des
hier oben im § 9 Gesagten so zu verfahren, wie es in dem genannten
Gesetze für jeden besonderen Fall vorgeschrieben ist.