Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN 
/*«* 
frOoV^ 
es sich um Schulden handelt, die sich auf Wechsel gründen, auf denjenigen 
Zinsfuß, welcher bei Beginn der Stundung für Diskontierung vohvWecbs^^ 
auf der Reichsbank, ausgestellt als zahlbar nach höchstens drei Monaten 
Was hier über die Verpf ichtung, Zinsen zu zahlen, bestimmt ist, findet keine 
Anwendung auf denjenigen, welcher auf gerichtlicher Auktion ein Grundstück 
oder ein Schiff, derart, wie sie in § 94 des Pfändungsgesetzes genannt werden, 
erstanden hat. 
Sind für Schulden, deren Zahlung nach diesem Gesetz gestundet wird, 
Zinsen festgesetzt, die für eine Zeit nach dem Verfalltage der Schulden zu 
einem höheren Zinsfüße als vorher gezahlt werden sollen, so braucht der 
Schuldner für die Zeit, während welcher er sich der Stundung bedient, keine 
höheren Zinsen als 6 °/o jährlich oder, falls bereits für die Zeit vor dem Ver 
falltage höhere Zinsen festgesetzt sind, diesen höheren Zinsfuß nicht zu zahlen. 
§ 9. In der Zeit vom 7. September bis 6. Oktober 1914 darf keinesfalls ein 
Grundstück, das gepfändet ist oder zur Konkursmasse gehört, verkauft werden 
oder ein Verkauf von gepfändetem oder zur Konkursmasse gehörigem beweg 
lichem Gute in anderen als nachstehend im zweiten Absätze genannten Fällen 
stattfinden. Ebensowenig darf während dieser Zeit der Gläubiger, welcher für 
seine Forderung ein bewegliches Gut als Pfand hat, durch Verkauf oder in 
anderer Weise sich aus dem Pfände Bezahlung verschaffen, sofern nicht das 
Gut von der hier unten genannten Beschaffenheit ist. 
Ein Verkauf von beweglichem Gute, das dem Verderben oder einer 
schnellen Vernichtung ausgesetzt ist oder allzu kostspieliger Pflege bedarf, 
kann unbehindert der Bestimmungen des ersten Absatzes stattfinden. Ge 
pfändetes bewegliches Gut darf auch verkauft werden, wenn Gläubiger und 
Schuldner sich darüber einig sind oder der Oberexekutor es für angemessen 
erachtet. Ebenfalls darf bewegliches Gut, das zur Konkursmasse gehört, ver 
kauft werden, sofern ein Fall vorliegt, wie ihn der § 48 Absatz 2 des Konkurs 
gesetzes erwähnt, oder wenn die Gläubiger nach Maßgabe der §§ 59 und 60 
desselben Gesetzes solchen Verkauf beschließen und der gerichtliche Vertreter 
lach Anhörung des Schuldners seine Genehmigung dazu gibt. Ist ein Verkauf, 
der nach dem eben Gesagten nicht stattfinden darf, bereits anberaumt worden, 
so ist derselbe einzustellen. Soll ein Verkauf, wie eben genannt, auf einen 
Zeitpunkt nach dem 6. Oktober 1914 anberaumt werden, so darf die Bekannt 
machung betreffend den Verkauf erst nach dem genannten Tage erlassen werden. 
§ 10. Eine Versammlung, die zwecks Verteilung der Kaufsumme für ein ge 
pfändetes Grundstück oder Schiff anberaumt worden ist, darf, falls der Käufer 
die Stundung auf Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, nicht stattfinden. 
Sobald die Stundung aufhört, liegt es dem Auktionator ob, falls die Kauf 
summe ordnungsgemäß erlegt wird, unverzüglich eine neue Versammlung 
anzusetzen und diese bekanntzugeben in der Weise, wie es in §§ 140 oder 142 
des Pfändungsgesetzes angegeben ist, sowie andernfalls unter Beachtung des 
hier oben im § 9 Gesagten so zu verfahren, wie es in dem genannten 
Gesetze für jeden besonderen Fall vorgeschrieben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.