Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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§  4.  Eine  Verordnung  über  Aufschub,  die  vom  König  zu  einer  Zeit
ausgefertigt  wird,  wo  der  Reichstag  nicht  versammelt  ist,  soll,  wenn  sie  nicht
früher  aufgehoben  und  auch  die  Oültigkeitszeit  nicht  sonstwie  bereits  abgelaufen
ist,  zu  gelten  aufhören,  wenn  6  Wochen  vom  Beginne  des  nächsten  Reichstags
ab  verflossen  sind.
§  5.  Sind  Bestimmungen  in  den  Angelegenheiten,  von  denen  die  §§  1
bis  3  handeln,  in  der  Ordnung  der  Vorschriften  des  §  87  der  Regierungsform
beschlossen  worden,  und  wird  es  für  erforderlich  gehalten,  die  Geltungsdauer
zu  verlängern  oder  die  Bestimmungen  dahin  zu  erweitern,  daß  sie  für  später
fällig  werdende  Forderungen  gelten,  so  ist  der  König  berechtigt,  gleichviel  ob
der  Reichstag  versammelt  ist  oder  nicht,  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten
der  Reichsbank  und  des  Reichsschuldenkontors  eine  Verordnung  darüber  zu
erlassen.  Wird  für  nötig  befunden,  daß  eine  derartige  Verordnung  über
Schulden  anderer  Art  als  solche  erlassen  wird,  die  von  den  früher  geltenden
Bestimmungen  umfaßt  werden,  so  sollen  die  für  jeden  Einzelfall  in  §  1
getroffenen  Vorschriften  zur  Nachachtung  dienen.
Das  Gesetz  tritt  sogleich  nach  der  Ausfertigung  in  Kraft.
(Svensk  Författningssamling.)

§  1.  Für  die  Begleichung  von  Forderungen  an  einen  Gläubiger,  der
außerhalb  des  Reichs  ansässig  ist,  kann  der  Schuldner,  wenn  die  Forderung
vor  dem  5.  August  1914  entstanden  und  die  Zahlung  nicht  bereits  vor
dem  16.  Juli  1914  fällig  geworden  ist,  Aufschub  bis  zum  1.  November  1914
genießen.
Hat  der  eben  bezeichnete  Gläubiger  nach  dem  4.  August  1914  seine
Forderung  an  jemanden  abgetreten,  der  hier  im  Reiche  ansässig  ist,  so  hat
le  zterer  in  der  genannten  Hinsicht  keine  größeren  Rechte  als  der  ausländische
Gläubiger.
§  2.  Für  die  Zahlung  des  Kaufpreises  für  bewegliches  Eigentum  kann
Aufschub  gemäß  §  1  nur  insoweit  in  Anspruch  genommen  werden,  als  es  sich
um  den  Kaufpreis  für  Güter  handelt,  die  vor  dem  5.  August  1914  geliefert
worden  sind.  Hat  jemand  sonstwie  Zahlung  dafür  zugesagt,  daß  ein  anderer
cs  übernimmt,  etwas  zu  tun  oder  zu  lassen,  so  kann  er  gleichfalls  auf  Grund
des  §  l  nur  insoweit  Zahlungsaufschub  in  Anspruch  nehmen,  als  die  Übernahme ­
  vor  dem  genannten  Tage  vollzogen  worden  ist.
§  3.  Während  der  Zeit,  wo  Aufschub  für  die  Begleichung  einer  Forderung ­
  genossen  wird,  kann  die  Forderung  weder  durch  Ladung  vor  Gericht
noch  beim  Oberexekutor  beigetrieben  werden,  auch  kann  auf  Grund  derselben
keine  Pfändung  nachgesucht  oder  vollstreckt  werden.  Ist  indessen  die  Klage
auf  Zahlung  bereits  beim  Gericht  oder  beim  Oberexekutor  anhängig  gemacht,
so  kann  die  Klage  ohne  Rücksicht  auf  die  vorstehende  Vorschrift  geprüft  werden.
Während  der  bezeichneten  Zeit  kann  auch  kein  Inhaber  einer  Forderung,
auf  die  sich  der  Aufschub  bezieht,  aus  einem  Anlaß  gemäß  §  4  des  Konkursgesetzes ­
  den  Antrag  stellen,  daß  über  das  Eigentum  des  Schuldners  der  Konkurs
            
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