SCHWEDEN
Rechtliche Grundlage und Zeit der Anordnung
Quellen
VI. Auf Orund des vorstehenden Gesetzes
wird nach Anhörung von Bevollmächtigten
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors
durch Königliche Verordnung vom
18. September 1914 Nebenstehendes über
eine weitere Verlängerung des Moratoriums
bestimmt.
Nachrichten für Handel,
Industrie und Landwirtschaft
Nr. 108 vom
3. Oktober 1914.