Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Rechtliche  Grundlage  und  Zeit  der  Anordnung

Quellen

VI.  Auf  Orund  des  vorstehenden  Gesetzes
wird  nach  Anhörung  von  Bevollmächtigten
der  Reichsbank  und  des  Reichsschuldenkontors ­
  durch  Königliche  Verordnung  vom
18.  September  1914  Nebenstehendes  über
eine  weitere  Verlängerung  des  Moratoriums
bestimmt.

Nachrichten  für  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  108  vom
3.  Oktober  1914.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.