SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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zu eröffnen ist, auch kann ein solcher vorher gestellter Antrag nicht be
handelt werden.
Unbeschadet der Vorschriften im ersten Absatz kann der Inhaber von
Hypotheken das Recht geltend machen, von dem die Rede ist in den §§31
und 35 der Verordnung vom 16. Juni 1875, betreffend Eintragung auf un
bewegliches Eigentum, oder in den §§ 27 und 28 des Gesetzes vom 10. Mai 1901,
betreffend Eintragung auf Schiffe, oder in § 17 des Gesetzes vom 14. Juni
1907, betreffend Eintragung auf Bauplatzrechte und Wasserfallrechte.
§ 4. Macht der Schuldner von dem Aufschub Gebrauch, auf den er
gemäß diesem Gesetz ein Anrecht hat, so dürfen auf Grund des Ausbleibens
der Zahlung Pfänder, die etwa für die Forderung gegeben sind, nicht verkauft
oder vom Gläubiger für eigene Rechnung behalten werden oder Auflagen
entstehen, wenn solche für den Fall zugesagt sind, daß der Schuldner mit der
Zahlung über den Fälligkeitstag säumig werden sollte. Auch darf in diesem
Falle keine Gesetzesbestimmung oder Abrede darüber, daß die Rechte des
Schuldners infolge von Zahlungsverzögerung verwirkt sein sollen, An
wendung finden.
§ 5. Auf Forderungen, für die Verzinsung nicht zugesagt, für die aber
ein bestimmter Fälligkeitstermin festgesetzt ist, kann der Gläubiger für die
Zeit, wo Hinausschiebung der geschuldeten Zahlung auf Grund dieser Ver
ordnung stattfindet, 6 v. H. Zinsen jährlich für sich beanspruchen, oder wenn
es sich um Forderungen handelt, die sich auf Wechsel gründen, Verzinsung
nach dem Zinsfuß, der bei dem Beginn des Aufschubs in der Reichsbank für
die Diskontierung von Wechseln galt, die mit höchstens drei Monat Ziel aus
gestellt sind.
Ist für eine Forderung, wegen deren Begleichung auf Grund dieser
Verordnung Aufschub gewährt wird, ausgemacht, daß der Zins nach dem Tage
der Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage eines höheren Zinsfußes als
vorher zu berechnen ist, so soll der Schuldner während der Zeit, in welcher
er von dem Aufschub Gebrauch macht, nicht verpflichtet sein, Zinsen auf der
Grundlage eines Zinsfußes, der höher ist als 6 v. H. jährlich zu zahlen, oder
wenn bereits für die Zeit vor dem Tage der Fälligkeit eine höhere Verzinsung
zugesagt worden ist, auf der Grundlage des so vereinbarten Zinsfußes.
§ 6. Während der Zeit, wo Aufschub für die Zahlung von Wechseln
genossen wird, können Wechsel zur Zahlung nicht vorgelegt und auch wegen
Ausbleibens der Zahlung nicht protestiert werden.
§ 7. Sind nach Gesetz oder Verordnung die Rechte des Gläubigers
davon abhängig, daß innerhalb einer bestimmten Zeit Klagen anhängig gemacht
oder andere Maßnahmen getroffen werden, und können diese Maßnahmen auf
Grund der obenstehenden Vorschriften nicht getroffen werden, so sollen dem
Gläubiger seine Rechte gewahrt bleiben, wenn die Maßnahmen innerhalb
eines Kalendermonats nach Aufhören des Hindernisses getroffen werden; be
züglich der Obliegenheiten des Gläubigers zur Wahrung seines Wechselrechts
sollen jedoch die Vorschriften in § 92 des Wechselgesetzes gelten.