Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN 
Inhalt im einzelnen 
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zu eröffnen ist, auch kann ein solcher vorher gestellter Antrag nicht be 
handelt werden. 
Unbeschadet der Vorschriften im ersten Absatz kann der Inhaber von 
Hypotheken das Recht geltend machen, von dem die Rede ist in den §§31 
und 35 der Verordnung vom 16. Juni 1875, betreffend Eintragung auf un 
bewegliches Eigentum, oder in den §§ 27 und 28 des Gesetzes vom 10. Mai 1901, 
betreffend Eintragung auf Schiffe, oder in § 17 des Gesetzes vom 14. Juni 
1907, betreffend Eintragung auf Bauplatzrechte und Wasserfallrechte. 
§ 4. Macht der Schuldner von dem Aufschub Gebrauch, auf den er 
gemäß diesem Gesetz ein Anrecht hat, so dürfen auf Grund des Ausbleibens 
der Zahlung Pfänder, die etwa für die Forderung gegeben sind, nicht verkauft 
oder vom Gläubiger für eigene Rechnung behalten werden oder Auflagen 
entstehen, wenn solche für den Fall zugesagt sind, daß der Schuldner mit der 
Zahlung über den Fälligkeitstag säumig werden sollte. Auch darf in diesem 
Falle keine Gesetzesbestimmung oder Abrede darüber, daß die Rechte des 
Schuldners infolge von Zahlungsverzögerung verwirkt sein sollen, An 
wendung finden. 
§ 5. Auf Forderungen, für die Verzinsung nicht zugesagt, für die aber 
ein bestimmter Fälligkeitstermin festgesetzt ist, kann der Gläubiger für die 
Zeit, wo Hinausschiebung der geschuldeten Zahlung auf Grund dieser Ver 
ordnung stattfindet, 6 v. H. Zinsen jährlich für sich beanspruchen, oder wenn 
es sich um Forderungen handelt, die sich auf Wechsel gründen, Verzinsung 
nach dem Zinsfuß, der bei dem Beginn des Aufschubs in der Reichsbank für 
die Diskontierung von Wechseln galt, die mit höchstens drei Monat Ziel aus 
gestellt sind. 
Ist für eine Forderung, wegen deren Begleichung auf Grund dieser 
Verordnung Aufschub gewährt wird, ausgemacht, daß der Zins nach dem Tage 
der Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage eines höheren Zinsfußes als 
vorher zu berechnen ist, so soll der Schuldner während der Zeit, in welcher 
er von dem Aufschub Gebrauch macht, nicht verpflichtet sein, Zinsen auf der 
Grundlage eines Zinsfußes, der höher ist als 6 v. H. jährlich zu zahlen, oder 
wenn bereits für die Zeit vor dem Tage der Fälligkeit eine höhere Verzinsung 
zugesagt worden ist, auf der Grundlage des so vereinbarten Zinsfußes. 
§ 6. Während der Zeit, wo Aufschub für die Zahlung von Wechseln 
genossen wird, können Wechsel zur Zahlung nicht vorgelegt und auch wegen 
Ausbleibens der Zahlung nicht protestiert werden. 
§ 7. Sind nach Gesetz oder Verordnung die Rechte des Gläubigers 
davon abhängig, daß innerhalb einer bestimmten Zeit Klagen anhängig gemacht 
oder andere Maßnahmen getroffen werden, und können diese Maßnahmen auf 
Grund der obenstehenden Vorschriften nicht getroffen werden, so sollen dem 
Gläubiger seine Rechte gewahrt bleiben, wenn die Maßnahmen innerhalb 
eines Kalendermonats nach Aufhören des Hindernisses getroffen werden; be 
züglich der Obliegenheiten des Gläubigers zur Wahrung seines Wechselrechts 
sollen jedoch die Vorschriften in § 92 des Wechselgesetzes gelten.
	        
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