Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 20. Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des 
Sachwalters nach vorheriger Anhörung des Schuldners von derjenigen Nachlaß 
behörde, welche die Stundung letztinstanzlich bewilligte, zu widerrufen, 
wenn der Schuldner die ihm abfällig vorgeschriebenen Abzahlungen nicht 
pünktlich leistet, 
wenn er eine der ihm in Artikel 17 dieser Verordnung untersagten 
Handlungen vornimmt oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt, 
wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, daß die vom Schuldner der 
Nachlaßbehörde gemachten Angaben falsch sind, oder daß er imstande ist, alle 
seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. 
Artikel 21. Wird die Stundung widerrufen, so darf eine Nachlaß 
stundung gemäß Artikel 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und 
Konkurs nicht mehr bewilligt werden. 
Artikel 22. Will der Schuldner während der Betreibungsstundung 
einen Nachlaßvertrag anstreben, so ist der Nachlaßvertragsentwurf mit dem 
Gutachten des Sachwalters und den anderen Aktenstücken vor Ablauf der 
Stundungsfrist einzureichen. Eine neue Nachlaßstundung gemäß Artikel 295 
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann nicht mehr 
verlangt werden. 
IV. Verlängerung der Nachiaßstundung beim Nachlaßvertrag. 
Artikel 23. Ist wegen der Kriegswirren die Beibringung der nötigen 
Zustimmungserklärungen zum Nachlaßvertrag oder die Sicherstellung der Er 
füllung des Nachlaßvertrages erheblich erschwert, so kann die Nachlaßbehörde 
die Nachlaßstundung um weitere zwei Monate verlängern, d. h. bis auf höchstens 
sechs Monate ausdehnen. 
V. Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. 
Artikel 24. Die Kantonsregierungen können die öffentlich-rechtlichen 
Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses auf dem Verordnungs 
wege feststellen. 
Sie haben von den von ihnen, gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen 
Bestimmungen dem Bundesrate Kenntnis zu geben. 
VI. Gebühren. 
Artikel 25. Für den Entscheid über Aufschiebung des Konkurs 
erkenntnisses beziehen die Konkursgerichte die in Artikel 25, 26 (im Streit 
fälle), 27, 29, 30, 
für die Verfügung über die Betreibungsstundung die Nachlaßbehörden 
die in Artikel 51 des bundesrätlichen Gebührentarifs vom 1. Mai 1891 be 
zeichnten Gebühren. 
Auch für die Mitteilungen, Abschriften usw. finden die Vorschriften 
dieses Gebührentarifs entsprechende Anwendung.
	        
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