SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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Artikel 20. Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des
Sachwalters nach vorheriger Anhörung des Schuldners von derjenigen Nachlaß
behörde, welche die Stundung letztinstanzlich bewilligte, zu widerrufen,
wenn der Schuldner die ihm abfällig vorgeschriebenen Abzahlungen nicht
pünktlich leistet,
wenn er eine der ihm in Artikel 17 dieser Verordnung untersagten
Handlungen vornimmt oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt,
wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, daß die vom Schuldner der
Nachlaßbehörde gemachten Angaben falsch sind, oder daß er imstande ist, alle
seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 21. Wird die Stundung widerrufen, so darf eine Nachlaß
stundung gemäß Artikel 295 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs nicht mehr bewilligt werden.
Artikel 22. Will der Schuldner während der Betreibungsstundung
einen Nachlaßvertrag anstreben, so ist der Nachlaßvertragsentwurf mit dem
Gutachten des Sachwalters und den anderen Aktenstücken vor Ablauf der
Stundungsfrist einzureichen. Eine neue Nachlaßstundung gemäß Artikel 295
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann nicht mehr
verlangt werden.
IV. Verlängerung der Nachiaßstundung beim Nachlaßvertrag.
Artikel 23. Ist wegen der Kriegswirren die Beibringung der nötigen
Zustimmungserklärungen zum Nachlaßvertrag oder die Sicherstellung der Er
füllung des Nachlaßvertrages erheblich erschwert, so kann die Nachlaßbehörde
die Nachlaßstundung um weitere zwei Monate verlängern, d. h. bis auf höchstens
sechs Monate ausdehnen.
V. Öffentlich-rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.
Artikel 24. Die Kantonsregierungen können die öffentlich-rechtlichen
Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses auf dem Verordnungs
wege feststellen.
Sie haben von den von ihnen, gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen
Bestimmungen dem Bundesrate Kenntnis zu geben.
VI. Gebühren.
Artikel 25. Für den Entscheid über Aufschiebung des Konkurs
erkenntnisses beziehen die Konkursgerichte die in Artikel 25, 26 (im Streit
fälle), 27, 29, 30,
für die Verfügung über die Betreibungsstundung die Nachlaßbehörden
die in Artikel 51 des bundesrätlichen Gebührentarifs vom 1. Mai 1891 be
zeichnten Gebühren.
Auch für die Mitteilungen, Abschriften usw. finden die Vorschriften
dieses Gebührentarifs entsprechende Anwendung.