Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ 
Inhalt im einzelnen 
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frist noch kürzer, und sind die Raten noch größer angesetzt, als bei jener. 
Dadurch wird die besondere Wechselstrenge auch unter dem neuen Rechts 
zustand aufrechterhalten. Die Aufsichtsbehörden werden darauf zu achten 
haben, daß die Betreibungsbeamten die Einhaltung der Fristen für die 
Abschlagszahlung gehörig überwachen und von ihrer Nichtbeachtung dem 
Konkursgericht jeweilen sofort Anzeige machen. 
Sollte die Möglichkeit, die Schuld in Abschlagszahlungen zu tilgen, 
für den Schuldner nicht in sehr vielen Fällen zum vorneherein illusorisch 
gemacht werden, so konnte an der in Artikel 182 Ziffer 4 SchKG vor 
gesehenen Verpflichtung, die Wechselsumme im vollen Betrage schon bei der 
Erhebung des Rechtsvorschlages zu deponieren, nicht mehr festgehalten werden. 
Eine bloße Sicherstellung erschien für alle Fälle als genügend, in denen der 
Schuldner die Unmöglichkeit der sofortigen Hinterlegung als Folge der Kriegs 
wirren glaubhaft macht. 
Für das Verfahren vor den Konkursbehörden gelten die bisherigen Bestimmun 
gen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
a) Auch in der Wechselbetreibung (vgl. Artikel 168 SchKO für die 
ordentliche Konkursbetreibung) mußte, entgegen der Bestimmung des 
Artikels 189 SchKG, die Vorladung der Parteien zu der Verhandlung über 
das Konkursbegehren obligatorisch erklärt werden. 
b) Das Erkenntnis über das Einstellungsgesuch muß, auch wenn es 
sich um eine Wechselbetreibung handelt, an die obere kantonale Instanz 
weiterziehbar sein, und, da der Berufungskläger Zeit haben muß, das Material 
für die zweite Instanz allfällig zu ergänzen, war es notwendig, eine einheitliche 
Rekursfrist von 10 Tagen anzusetzen. Entgegenstehende kantonale Bestimmungen 
über die Rekursmöglichkeit und über die Rekursfristen sind dadurch aufgehoben. 
c) Damit das Verfahren nicht zu lange in der Schwebe bleibe, mußte 
für die Erledigung in der zweiten Instanz (vgl. Artikel 171 SchKG für die erste 
Instanz) eine Frist vorgeschrieben werden. Ebenso erschien es notwendig, auch 
für das Berufungsverfahren eine mündliche oder schriftliche Einvernahme der 
Parteien vorzusehen. 
d) Der Berufung wurde, im Gegensatz zu den Bestimmungen des 
Artikels 174 SchKG, schlechthin aufschiebende Wirkung zuerkannt, um die mit 
der gegenwärtigen, abweichenden Ordnung der Dinge verbundenen Kompli 
kationen zu vermeiden. Wenn die Einstellung der Verhandlung von der 
ersten Instanz verweigert wird und diese daher den Konkurs ausspricht, darf 
also die Mitteilung des Konkurserkenntnisses an das Konkursamt, den Grund 
buchführer und das Handelsregisteramt erst nach unbenütztein Ablauf der 
Berufungsfrist erfolgen. Der Konkurs gilt aber, wenn es nicht zur Berufung 
kommt, von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in dem er vom Konkursrichter 
ausgesprochen wurde, spricht ihn erst die zweite Instanz aus, erst von ihrem 
Entscheide an. 
e) Erfolgt die Einstellung der Verhandlung über das Konkursbegehren, 
so muß zur Anordnung des Güterverzeichnisses entgegen der Bestimmung des 
Artikels 162 SchKG das bloße Begehren des Gläubigers genügen.
	        
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