SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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frist noch kürzer, und sind die Raten noch größer angesetzt, als bei jener.
Dadurch wird die besondere Wechselstrenge auch unter dem neuen Rechts
zustand aufrechterhalten. Die Aufsichtsbehörden werden darauf zu achten
haben, daß die Betreibungsbeamten die Einhaltung der Fristen für die
Abschlagszahlung gehörig überwachen und von ihrer Nichtbeachtung dem
Konkursgericht jeweilen sofort Anzeige machen.
Sollte die Möglichkeit, die Schuld in Abschlagszahlungen zu tilgen,
für den Schuldner nicht in sehr vielen Fällen zum vorneherein illusorisch
gemacht werden, so konnte an der in Artikel 182 Ziffer 4 SchKG vor
gesehenen Verpflichtung, die Wechselsumme im vollen Betrage schon bei der
Erhebung des Rechtsvorschlages zu deponieren, nicht mehr festgehalten werden.
Eine bloße Sicherstellung erschien für alle Fälle als genügend, in denen der
Schuldner die Unmöglichkeit der sofortigen Hinterlegung als Folge der Kriegs
wirren glaubhaft macht.
Für das Verfahren vor den Konkursbehörden gelten die bisherigen Bestimmun
gen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes, jedoch mit folgenden Abänderungen:
a) Auch in der Wechselbetreibung (vgl. Artikel 168 SchKO für die
ordentliche Konkursbetreibung) mußte, entgegen der Bestimmung des
Artikels 189 SchKG, die Vorladung der Parteien zu der Verhandlung über
das Konkursbegehren obligatorisch erklärt werden.
b) Das Erkenntnis über das Einstellungsgesuch muß, auch wenn es
sich um eine Wechselbetreibung handelt, an die obere kantonale Instanz
weiterziehbar sein, und, da der Berufungskläger Zeit haben muß, das Material
für die zweite Instanz allfällig zu ergänzen, war es notwendig, eine einheitliche
Rekursfrist von 10 Tagen anzusetzen. Entgegenstehende kantonale Bestimmungen
über die Rekursmöglichkeit und über die Rekursfristen sind dadurch aufgehoben.
c) Damit das Verfahren nicht zu lange in der Schwebe bleibe, mußte
für die Erledigung in der zweiten Instanz (vgl. Artikel 171 SchKG für die erste
Instanz) eine Frist vorgeschrieben werden. Ebenso erschien es notwendig, auch
für das Berufungsverfahren eine mündliche oder schriftliche Einvernahme der
Parteien vorzusehen.
d) Der Berufung wurde, im Gegensatz zu den Bestimmungen des
Artikels 174 SchKG, schlechthin aufschiebende Wirkung zuerkannt, um die mit
der gegenwärtigen, abweichenden Ordnung der Dinge verbundenen Kompli
kationen zu vermeiden. Wenn die Einstellung der Verhandlung von der
ersten Instanz verweigert wird und diese daher den Konkurs ausspricht, darf
also die Mitteilung des Konkurserkenntnisses an das Konkursamt, den Grund
buchführer und das Handelsregisteramt erst nach unbenütztein Ablauf der
Berufungsfrist erfolgen. Der Konkurs gilt aber, wenn es nicht zur Berufung
kommt, von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in dem er vom Konkursrichter
ausgesprochen wurde, spricht ihn erst die zweite Instanz aus, erst von ihrem
Entscheide an.
e) Erfolgt die Einstellung der Verhandlung über das Konkursbegehren,
so muß zur Anordnung des Güterverzeichnisses entgegen der Bestimmung des
Artikels 162 SchKG das bloße Begehren des Gläubigers genügen.