Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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f) Daß das Konkurserkenntnis auch nicht ausgesprochen werden darf, 
solange ein Verfahren über die allgemeine Betreibungsstundung schwebt, scheint 
keiner besondem Begründung zu bedürfen. Eine ausdrückliche Bestimmung 
ist aber beim gegenwärtigen Rechtszustand notwendig, um solche Konkurs 
eröffnungen zu verhindern. 
3. Allgemeine Betreibungsstundung durch die Nachlaßbehörden (Ar 
tikel 12 bis 22 der Verordnung). Wenn die soeben erörterten Bestimmungen 
über die Aufschiebung der Konkurseröffnung verhindern wollen, daß der in 
momentane Verlegenheit gekommene Schuldner, der nur wenigen Betreibungen 
ausgesetzt ist, durch einzelne Gläubiger zu stark bedrängt wird, so zielen da 
gegen die Vorschriften der Artikel 12—22 der Verordnung in erster Linie 
darauf ab, die ökonomische Situation von Schuldnern mit einem ausgedehnteren 
Geschäftsbetrieb und mit vielen Verbindlichkeiten dadurch zu retten, daß sie 
für eine gewisse Zeit vor allen Betreibungen sichergestellt werden, ihnen also 
gleichsam ein allgemeiner Rechtsstillstand bewilligt wird. Doch kann die 
Institution der allgemeinen Betreibungsstundung auch von den der Pfändungs 
und Pfandverwertungsbetreibung unterliegenden Schuldnern angerufen werden, 
wenn sie infolge der Kriegsverhältnisse in eine derart bedrohte Lage geraten 
sind, daß nur ein vollständiger Rechtsstillstand während geraumer Zeit sie vor 
dem Ruin retten kann, da sie entweder von so vielen Seiten bedrängt sind, 
daß sie auch nicht einmal Abschlagszahlungen aufbringen können oder so 
sehr aller Mittel entblößt sind, daß sie Zahlungen überhaupt nicht zu leisten 
imstande sind. 
Hier kann es sich um eine Bewilligung dieser Vergünstigung nur nach 
Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle handeln. Und da dabei die 
gesamte finanzielle Situation des Schuldners zu untersuchen ist, lag es nahe, 
diesen Entscheid den Nachlaßbehörden zu übertragen, welche ja im Nachlaß 
verfahren bereits ähnliche Aufgaben haben. Auch das Verfahren konnte an 
das bestehende angeschlossen werden, und für die Wirkungen einer solchen 
Stundung bot ebenfalls die Nachlaßstundung, wie sie in Artikel 295-298 SchKG 
geregelt ist, bereits die nötige Grundlage. 
Voraussetzung für die Bewilligung eines Gesuches mußte natürlich wieder 
sein, daß der Schuldner, der es stellt, einer solchen Wohltat würdig sei, d. h., 
daß seine Zahlungsverlegenheit nur eine momentane, durch die Kriegsereignisse 
veranlaßte ist und daß begründete Aussicht dafür besteht, daß er nach Ein 
tritt normaler Zeiten seinen Verpflichtungen wieder voll nachkommen könne. 
Die Stundung soll auf alle Fälle nicht dazu dienen, einen doch in sicherer 
Aussicht stehenden Ruin aufzuhalten. Die Nachlaßbehörden haben die Schuld 
ner, für die eine Besserung ihrer Situation nach dem Wiedereintritt normaler 
Verhältnisse nicht in Aussicht steht, und welche an eine Vollzahlung ihrer 
Gläubiger überhaupt nicht mehr denken können, auf den Weg des gewöhn 
lichen Nachlaßvertrages zu verweisen. Wenn der Schuldner sein Geschäft 
während der Stundung weiter betreiben kann und daraus einen Verdienst er 
zielt, der über seine Lebensbedürfnisse hinausgeht, so soll die Stundung nur 
unter der Bedingung bewilligt werden, daß der Überschuß zu Abschlags-
	        
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