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f) Daß das Konkurserkenntnis auch nicht ausgesprochen werden darf,
solange ein Verfahren über die allgemeine Betreibungsstundung schwebt, scheint
keiner besondem Begründung zu bedürfen. Eine ausdrückliche Bestimmung
ist aber beim gegenwärtigen Rechtszustand notwendig, um solche Konkurs
eröffnungen zu verhindern.
3. Allgemeine Betreibungsstundung durch die Nachlaßbehörden (Ar
tikel 12 bis 22 der Verordnung). Wenn die soeben erörterten Bestimmungen
über die Aufschiebung der Konkurseröffnung verhindern wollen, daß der in
momentane Verlegenheit gekommene Schuldner, der nur wenigen Betreibungen
ausgesetzt ist, durch einzelne Gläubiger zu stark bedrängt wird, so zielen da
gegen die Vorschriften der Artikel 12—22 der Verordnung in erster Linie
darauf ab, die ökonomische Situation von Schuldnern mit einem ausgedehnteren
Geschäftsbetrieb und mit vielen Verbindlichkeiten dadurch zu retten, daß sie
für eine gewisse Zeit vor allen Betreibungen sichergestellt werden, ihnen also
gleichsam ein allgemeiner Rechtsstillstand bewilligt wird. Doch kann die
Institution der allgemeinen Betreibungsstundung auch von den der Pfändungs
und Pfandverwertungsbetreibung unterliegenden Schuldnern angerufen werden,
wenn sie infolge der Kriegsverhältnisse in eine derart bedrohte Lage geraten
sind, daß nur ein vollständiger Rechtsstillstand während geraumer Zeit sie vor
dem Ruin retten kann, da sie entweder von so vielen Seiten bedrängt sind,
daß sie auch nicht einmal Abschlagszahlungen aufbringen können oder so
sehr aller Mittel entblößt sind, daß sie Zahlungen überhaupt nicht zu leisten
imstande sind.
Hier kann es sich um eine Bewilligung dieser Vergünstigung nur nach
Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle handeln. Und da dabei die
gesamte finanzielle Situation des Schuldners zu untersuchen ist, lag es nahe,
diesen Entscheid den Nachlaßbehörden zu übertragen, welche ja im Nachlaß
verfahren bereits ähnliche Aufgaben haben. Auch das Verfahren konnte an
das bestehende angeschlossen werden, und für die Wirkungen einer solchen
Stundung bot ebenfalls die Nachlaßstundung, wie sie in Artikel 295-298 SchKG
geregelt ist, bereits die nötige Grundlage.
Voraussetzung für die Bewilligung eines Gesuches mußte natürlich wieder
sein, daß der Schuldner, der es stellt, einer solchen Wohltat würdig sei, d. h.,
daß seine Zahlungsverlegenheit nur eine momentane, durch die Kriegsereignisse
veranlaßte ist und daß begründete Aussicht dafür besteht, daß er nach Ein
tritt normaler Zeiten seinen Verpflichtungen wieder voll nachkommen könne.
Die Stundung soll auf alle Fälle nicht dazu dienen, einen doch in sicherer
Aussicht stehenden Ruin aufzuhalten. Die Nachlaßbehörden haben die Schuld
ner, für die eine Besserung ihrer Situation nach dem Wiedereintritt normaler
Verhältnisse nicht in Aussicht steht, und welche an eine Vollzahlung ihrer
Gläubiger überhaupt nicht mehr denken können, auf den Weg des gewöhn
lichen Nachlaßvertrages zu verweisen. Wenn der Schuldner sein Geschäft
während der Stundung weiter betreiben kann und daraus einen Verdienst er
zielt, der über seine Lebensbedürfnisse hinausgeht, so soll die Stundung nur
unter der Bedingung bewilligt werden, daß der Überschuß zu Abschlags-