Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

7

einem  Hafen  oder  Platze  des  genannten  Reichs  zu  fahren,  dort  anzulaufen  oder
mit  ihm  in  Verbindung  zu  treten;  zugunsten  einer  Person,  die  in  dem
genannten  Reiche  wohnt,  ein  Geschäft  oderein  Gewerbe  betreibt  oder  sich
darin  aufhält,  eine  neue  Seeversicherungspolice,  Lebensversicherungspolice, ­
  Feuerversicherungspolice  oder  andere  Versicherungspolice
auszustellen  oder  mit  einer  solchen  Person  einen  neuen  Seeversicherungsvertrag, ­
  Lebensversicherungsvertrag,  Feuerversicherungsvertrag  oder  anderen  Versicherungsvertrag ­
  abzuschließen,  oder  auf  Grund  einer  bestehenden
Versicherungspolice  oder  eines  bestehenden  Versicherungsvertrags  an
eine  solche  Person  oder  zugunsten  einer  solchen  Person  in
Ansehung  eines  Verlustes  oder  Schadens,  der  durch  die  Kriegstätigkeit ­
  der  Streitkräfte  Seiner  Majestät  oder  derjenigen  eines  Verbündeten
Seiner  Majestät  verursacht  ist,  Zahlung  zu  leisten;  mit  oder  zum
Nutzen  einer  Person,  die  in  dem  genannten  Reiche  wohnt,  ein
Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  darin  aufhält,  einen
kommerziellen,  finanziellen  oder  anderen  Vertrag  abzuschließen
oder  dergleichen  Verpflichtungen  einzugehen.  Und  weiter  tun  Wir
hierdurch  allen  Personen  zu  wissen,  daß  jeder,  der  in  Zuwiderhandlung  gegen
das  Gesetz  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  begeht,  unterstützt  oder
fördert,  den  gesetzlich  vorgesehenen  Strafen  unterliegt.  Und  Wir
erklären  hierdurch,  daß  Geschäfte  mit  oder  zum  Nutzen  einer  Person,  die  in  dem
genannten  Reiche  wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich
darin  aufhält,  sofern  sie  nicht  verräterisch  und  für  jetzt  von  Uns  kraft  dieser
Verordnung  oder  anderswie  ausdrücklich  verboten  sind  und  die,  wenn  der  vorerwähnte ­
  Kriegszustand  nicht  bestände,  gesetzlich  sein  würden,  erlaubt  sind.
Und  Wir  erklären  hierdurch,  daß  der  Ausdruck  „Person“  in  dieser  Verordnung
jede  Gesellschaft  von  Personen  mit  Korporationsrechten  oder
ohne  Korporationsrechte  einschließen  soll,  und  daß,  wenn  eine  Person
Geschäftshäuser  oder  Zweiggeschäfte  sowohl  in  einem  anderen  Lande  als  auch
in  Unseren  Ländern  oder  in  dem  genannten  Reiche  (wie  der  Fall  sein  mag)  hat
oder  an  ihnen  beteiligt  ist,  diese  Verordnung  auf  den  Handels-  oder  Geschäftsverkehr, ­
  der  von  einer  solchen  Person  lediglich  von  diesen  Geschäftshäusern
oder  Zweiggeschäften  aus  oder  durch  sie  in  solchem  anderen  Lande  unterhalten
wird,  keine  Anwendung  finden  soll.

Da  hinsichtlich  des  Sinnes  und  der  Anwendung  der  Proklamation  über
den  Handel  mit  dem  Feinde  Zweifel  entstanden  sind,  so  ermächtigt  die
Regierung  die  Veröffentlichung  folgender  Auslegungen:
1.  Um  zu  entscheiden,  welche  Geschäfte  mit  ausländischen  Kaufleuten  erlaubt ­
  sind,  ist  es  wichtig,  zu  beachten,  wo  der  ausländische  Kaufmann
wohnt  und  seine  Geschäfte  betreibt;  seine  Staatsangehörigkeit  kommt  dabei ­
  nicht  in  Betracht.
2.  Demgemäß  ist  in  der  Regel  kein  Einspruch  zu  erheben,  wenn  britische
Firmen  mit  deutschen  oder  österreichischen  Firmen  Geschäfte  machen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.