fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

‘1822 
VIL Äöfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Anm. 3). Ob nach gemeinem Rechte der Mandatar Subftitutionsbefugnis 
befibe, mar beftritten (Windjcheidb-Kipp, Band. Bd. 2 S. 801 Note 5); nad 
BER. IL. IV cap. 9,85 Ziff. 2 war Subftitution erlaubt, falls daz Gefchäft 
nicht „von gar großer Wıchtigkeit i{t oder fonft perfönliche Gefchicklichkeit 
erfordert”. MNeber andere Mechte f. Me, II, 531 Note 2. 
Die Befugni8 zur Subftitution kann {ich insbefondere auch aus 
& 665 ergeben. 
b) Nach Xbf. 2, der von der IL Komm. beigefügt murbe, ift im Ypeifel Der 
Anipruch des Auftraggebers auf Ausführung de3 Auftrags 
nicht übertragbar (®. VI, 190, vgl. 8 399 und Bem, hiezu, fowie $ 613 
Saß 2). Trifft diefe Uuslegungsregel zu, fo Ianıt an diejem Anfyruche 
weder Nießbrauch noH Biandrecht beitellt werden SS 1069 Ubi. 2, 
1274 201. 2), der Anfpruch kann ferner nicht gepfändet werden (ZBO- 
$ 851 U6). 1), er gebört nicht zur Ronkursmaffe (RD. S 1) und e8 
Andet ihm gegenüber feine Nufredhnung ftatt (8 394 Sab 1). 
T te Bererblidgkeit des Anfpruchs auf Ausführung des Auftrags 
Die übrigen dem Auftraggeber aus dem Aultrag erwachtenen Un 
Jprüche (f. insSbefondere $ 667) jind dagegen nach Maßgabe der allgemeinen 
Orundfäße (88 398 ff.) übertragbar. 
Folgen befugter und unbefugter Subftitution. 
a) Trifft die Auslegungsregel des S 664 No]. 1 Sag 1 (f. oben Bem. 1, a) zu 
ift afto die Subnitution nicht geftattet, fo handelt der Beauftragte, der die 
Ausführung des YuftragS einem Dritten überträgt, vertragswidrig ımb 
haftet daher dem Auftraggeber für jeden Schaden, der ohne die Subiti 
tution nicht eingetreten wäre, alfo nicht nur für den durch ein Verfchulden 
de8 Dritten erwachfenen Schaden; auch braucht der Auftraggeber die Erledi- 
gung des YultragS nicht als Erfüllung der dem Beauftragten obliegenden 
} N LAHM laffen (Me. II, 534; vgl. Vorbem. 5 und Bem. I, 2, b 
zu $ 278). Ueber bie Haftung des MotarS für Verfehen feines Bureauvor- 
iteber3 J. Urt. d. Reichsger. vom 15. Oktober 1907 ur. Wichr. 1907 S, 741 ff. 
Sit aber durch die unbefugte Subftitution das Interelfe des Auftrag“ 
geberS$ nicht verleßt worden, fo würde eS gegen Treu und Olauben ver 
Itoßen (S$ 242), wenn der Muftraggeber das Seichäft troßdem nicht al8 Er- 
lung des Auftrags gelten laflen wollte; er ift alfo 3. B., fall® er den A 
Deauftragt hat, ein Haus um 100000 ME. zu Kaufen, und der vom A un“ 
befugterweije jubftitwierte B cin Haus um diefen Preis erworben hat, zur Ab- 
nahme des Haufes verpflichtet (im Ergebnis ebenfo Dernburg S 296 Anm. 7, 
Dertmann Bem. 2 a. E, ROÖON-Komm. Bem. 3, CErome 8 253 Anm. 38 und 
aunmebhr auch Planck Bem. 1, b). 
Sit die Subftitution geftattiet, fo haftet der Beauftragte gemäß S 664 
Mb). 1 Sag 2 nur für ein ihm bei der Nebertragung zur Sal 
fallendes Berfhulden, d. h. für den Schaden, der dem Auftrag 
zeber dadurch erwmäckit, daß der Beauftragte vorfäßlich oder fahrläffig (8 276) 
äinem ungeeigneten Dritten die Ausführung überträgt (culpa in eligendo) 
oder hei der etwa erforderlichen Unterweifung des Dritten etwas verfäumt 
WM. 11, 532, 3@®. 11, 332 F. MV. MN, 355; Urt, d. OLG. Bamberg vom 
24. Februar 1906 Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 228; vgl. Bem. VI zu & 278, 8 691 
Saß 2; 1. au NOS. Bd. 38 S. 303 ff.; zu eng, Weyl I S. 466 ff. und 
Schollmener S. 122, die lediglich Haftung für culpa in eligendo annehmen). 
DaB die Haftung des Beauftragten vereinbarungSgemäß 
abweichend von der Ce Des $ 664 Abi. 1 Sat 2 geregelt werden 
fann, ijt telbitverftändlih (J. Bem. II zu $ 276, aber auch 8 276 Ubf. 2). 
„3. Weder durch befugte noch durch unbefugte Subftitution entfteht ein Bertrags: 
verhältnis zwifchen dem Suhftituten und dem Auftraggeber. Selbftverftändlich 
fann aber in der Erteilung der Subititutionsbefhugnis die Ermächtigung für den Beaufs 
tragten liegen, im Namen und in Vertretung des Auftraggeber3 mit dem Subftituten 
einen neuen Yuftrags&vertrag in der Weife zu fchließen, daß zwilden dem Auftraggeber 
und dem Subdftituten unmittelbare Kechtsbeziehungen erwacdhten (M. IT, 533, RB. 11, 355 ff.; 
oal. Befchl. d. Kammerger. vom 30. November 1903 und vom 16. Kuni 1905, Ripr. d. 
DLS. Bd. 9 S. 294 ff, Bd. 12 S. 23 ff). Neber die Wirkung von Willenserkflärungen, 
die jemand innerhalb der ihm zuitehenden Vertretungsmacht im Namen de8 Vertretenen 
abaibt, für und aegen den Bertretenen f. 88 164 HF. 
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