Full text: Die Fabriksparkasse

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bis 1876 der Arbeitervorstand auf Anregung der Firma 
ihn erhöhte auf 5°/o des Lohnes bei Verheirateten* 
10% bei Unverheirateten. Dieser Satz ist heute noch 
Fabrikgesetz, und zwar verpflichtet die Arbeitsordnung 
sämtliche Arbeiter und Arbeiterinnen zu den satzungs 
mäßigen Spareinlagen in die Arbeitersparkasse. 
Die Einlagen sind statutengemäß der freien Verfügung 
der Sparenden entzogen. Diesem Verzicht der Sparer 
steht jedoch auf der anderen Seite eine erhebliche Leistung 
der Kasse zum Besten der Sparer gegenüber. Die Gut 
haben in der obligatorischen Sparkasse werden mit 6% 
pro Jahr verzinst; die Zinsen werden für jede volle Mark 
und jeden nicht angebrochenen Monat berechnet und am 
Jahresschlüsse gutgeschrieben. Dieser hohe Zinssatz hat 
nun im Laufe der Jahre bewirkt, daß sich bei einer 
ganzen Reihe von Sparern sehr erhebliche Guthaben an 
sammelten, die bis zu jeder Höhe mit 6% verzinst wurden. 
Da sich nun dieser Zinssatz nicht bis ins Ungemessene 
durchführen läßt und der Zweck des obligatorischen 
Sparens bei einer gewissen Grenze erfüllt ist, wurden im 
Jahre 1898 die Statuten dahin geändert, daß die Ver 
pflichtung zum Sparen bei Erreichung eines Guthabens 
von 2000 cM auf hört und alle weiteren Einlagen sowie 
die 6% Zinsen des voll in die obligatorische Sparkasse 
eingezahlten Guthabens einer sogenannten freien Spar 
kasse überwiesen werden. Diese vergütet für alle bei 
der Firma ersparten Gelder bis zur Höhe von 4 000 oft 
5°/o, für weitere Einlagen in beliebiger Höhe, einerlei ob 
sie bei der Firma erspart, anderweitig erworben oder er 
erbt sind, 4% Zinsen. Bei Kündigung von größeren Be 
trägen kann die Kasse eine Kündigungsfrist von drei 
Monaten verlangen. Mit 3% verzinst werden täglich 
fällige Guthaben, die zur Beschaffung von Kohlen, Kar 
toffeln usw., Zahlung von Miete u. dgl. angesammelt sind. 
Die Verwaltung der Sparkasse sowie die der 
übrigen zum Besten der Arbeiter vorhandenen Kassen 
und Stiftungen liegt in den Händen des Ältestenrats, 
des vorhin erwähnten Arbeiterausschusses, und einer be 
sonderen Verwaltungsgesellschaft unter dem Namen: 
Wohlfahrtskassen von D. Beters & Co. in Elber 
feld und Neviges, G. in. b. II. Diese letztere wurde 
im Jahre 1897 gegründet, um die Kassen völlig von der 
Firma zu trennen, sie allem Wechsel des geschäftlichen
	        
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