Full text : Die Arbeitsverhältnisse Zürcherischer Ladentöchter und Arbeiterinnen

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4.  Kündigungstermine.  Die  Antworten  sind  im  allgemeinen ­
  gut  ausgefallen,  da  nur  52  fehlen.  Einige  haben  bemerkt,
dass  sie  alle  Tage  entlassen  werden  können;  zwei  Mädchen  erklären ­
  freimütig,  sie  wissen  es  selber  nicht,  wie  ihnen  gekündet
werden  dürfe.
5.  Kost  und  Logis.  Hier  haben  nur  23  keine  Auskunft
erteilt.  Ob  aber  die  Antworten  immer  ganz  den  tatsächlichen
Verhältnissen  entsprechen,  wagen  wir  zu  bezweifeln,  weil  die
Frage  besser  hätte  gestellt  werden  sollen:  so  z.  B.  „Kost  und
Logis  in  der  eigenen  Familie“.  Denn  einige  Mädchen  scheinen
unter  Familie  jene  der  Arbeitgeberin  verstanden  zu  haben,
obschon  in  dritter  Linie  ja  gefragt  wird:  „Im  Geschäft?“  Dieses
letztere  ist  sehr  zweideutig.  So  hat  eine  Ladnerin  hier  geantwortet:
„Ja,  das  Mittagessen.“  Diese  Antwort  konnte  aber  nur  so  verstanden ­
  werden,  dass  das  betreffende  Mädchen  von  Hause  das
Mittagessen  mitnimmt  oder  es  sich  bringen  lässt  und  es  im
Geschäft  verzehrt.
Auch  die  Frage,  ob  sie  Kost  und  Logis  in  einem  Kosthaus
habe,  ist  nicht  ganz  geeignet.  Der  Ausdruck  „Kosthaus“  hat
bei  den  Mädchen,  besonders  in  der  Stadt,  den  Anschein  von
etwas  Geringwertigem.  Die  meisten  haben  ihn  denn  auch  durcSgestrichen
  und  dafür  gesetzt:  z.  B.  „im  Töchterheim“  oder  ,in
der  Pension  so  und  so“.
Vollständig  wertlos  war  die  Frage:  „Wieviel  müssen  Sie
per  Monat  für  den  Unterhalt  rechnen?“  Abgesehen  davon,
dass  von  den  340  Bogen  ganze  201  darauf  gar  nicht  geantwortet
haben,  ist  auch  die  Antwort  infolge  der  unzweckmässigen  Fragestellung ­
  unzulänglich.  Die  meisten  haben  dabei  die  Ausgabe
für  die  Nahrung  verstanden,  einige  wenige  Kost  und  Logis.
Andere  aber,  die  die  Frage  richtig  auffassten,  schrieben:  „Mein
Salär“,  „Mehr  als  mein  Salär“,  „Alles“.  Uebrigens  sind  die
Verhältnisse  zwischen  einer  Bureauangestellten  und  z,  B.  einer
Arbeiterin  zu  verschiedenartige,  um  wirklich  etwas  Positives  aus
den  wenigen  guten  Antworten  zu  schöpfen.
6.  Gesetzliche  Arbeitsvermittlung,  gewerbl.  Schiedsgerichte. ­
  Diese  Fragen,  wie  jene  unter  Ziffer  9,  sind  vollständig
verfehlte.  Aus  welchem  Grunde  jede  Arbeiterin  gefragt  werden
solle,  ob  es  an  ihrem  Orte  gesetzlich  geregelte  und  unentgeltliche
            
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