Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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sammengesetzte Arzneimittel in fertiger Gestalt, die 
ohne besondere Beschränkungen zum Verkauf zugelassen sind, 
sind unbehindert auf Grund des Art. 113 des Zolltarifs ein 
zulassen; diejenigen zusammengesetzten Arzneimittel jedoch, 
die zur Einfuhr verboten oder im Verzeichnis nicht genannt 
sind (d. h. einer Prüfung seitens des Medizinalrats nicht unter 
zogen worden sind) oder deren Einfuhr erlaubt ist, die aber 
nur aus Apotheken und auf Grund von Rezepten der Aerzte 
verkauft werden dürfen, dürfen nur dann verabfolgt werden, 
wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass 
die Verschreibung auf Verordnung des Arztes erfolgt und 
das Mittel für den persönlichen Gebrauch des Warenempfängers, 
keinesfalls aber für den Verkauf oder für die Uebermittelung 
an Apotheken bestimmt ist (C. 08, Nr. 3298). 
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass in Ueberein- 
stimmung mit dem Bericht der Verwaltung des Haupt 
medizinalinspektors zu den im Verzeichnisse der für die Ein 
fuhr verbotenen Heilmittel angeführten künstlichen 
Salzen des Dr. S a n d o w nur die Aachener und Egerschen 
Salze zu rechnen sind, während sämtliche übrigen künstlichen 
Salze dieser Firma, mit Ausnahme des zur Einfuhr zugelassenen 
„Brause-Bromsalzes“ als solche angesehen werden müssen, 
die dem Medizinalrat nicht zur Begutachtung Vorgelegen 
haben; solche Präparate dürfen deshalb bei der Einfuhr nicht 
zum Gebrauch im Inlande abgelassen, sondern es müssen 
Muster von ihnen dem Zolldepartement eingesandt werden. 
Da Fälle von falscher Tarifierung von Heilmitteln vor 
gekommen sind, so bringt das Zolldepartement in Erinnerung, 
dass nach Art. 113 des Tarifs ausschliesslich die vom Medizinal 
rat zur Einfuhr zugelassenen Heilmittel einzulassen 
sind unter genauer Beobachtung der im C. 03, Nr. 31 263 
enthaltenen Vorschriften. Gleichzeitig weist das Zoll 
departement die Zollämter an, besondere Sorgfalt auf die 
Besichtigung derartiger Waren zu verwenden, da Fälle vor 
gekommen sind, wo versucht worden ist, zusammengesetzte 
Heilmittel als andere Waren einzuführen. Um ausserdem 
unnützen Zeitverlust zu vermeiden, sind die Warenempfänger 
aufzufordern, zusammen mit den Mustern der der Prüfung 
des Medizinalrats unterliegenden Waren auch die Befunde 
der von russischen oder ausländischen zuständigen Anstalten 
ausgeführten chemischen Untersuchungen sowie Beschrei 
bungen der Zusammensetzung und der Herstellungsweise 
dieser Präparate in russischer Sprache einzureichen, da der 
Medizinalrat ohne die erwähnten Angaben nicht zur Prüfung 
der ihm vorgelegten Warenmuster schreitet (C. 08, Nr. 13 452). 
In Ergänzung des C. 03, Nr. 31263 und C. 05, Nr. 12 875, 
betreffend den Durchlass von ausländischen Heilmitteln 
hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass, gemäss einem 
Beschlüsse des Medizinalrats zur Einfuhr aus dem Auslande 
nur solche Mittel in solchen Dosen und Umhüllungen zugelassen 
werden können, deren Muster vom Medizinalrat geprüft worden 
sind, während, wenn die Dosierung oder die Umhüllung abge 
ändert wird, ein neues Gesuch mit genauer Beschreibung der Zu - 
sammensetzung und der Art der Herstellung des Mittels und 
unter Beifügung der von einem zuständigen Laboratorium aus 
geführten Analyse eingereicht werden muss, da sowohl die 
Dosen der verschiedenen Stoffe, aus denen ein zusammen
	        
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