135
sammengesetzte Arzneimittel in fertiger Gestalt, die
ohne besondere Beschränkungen zum Verkauf zugelassen sind,
sind unbehindert auf Grund des Art. 113 des Zolltarifs ein
zulassen; diejenigen zusammengesetzten Arzneimittel jedoch,
die zur Einfuhr verboten oder im Verzeichnis nicht genannt
sind (d. h. einer Prüfung seitens des Medizinalrats nicht unter
zogen worden sind) oder deren Einfuhr erlaubt ist, die aber
nur aus Apotheken und auf Grund von Rezepten der Aerzte
verkauft werden dürfen, dürfen nur dann verabfolgt werden,
wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass
die Verschreibung auf Verordnung des Arztes erfolgt und
das Mittel für den persönlichen Gebrauch des Warenempfängers,
keinesfalls aber für den Verkauf oder für die Uebermittelung
an Apotheken bestimmt ist (C. 08, Nr. 3298).
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass in Ueberein-
stimmung mit dem Bericht der Verwaltung des Haupt
medizinalinspektors zu den im Verzeichnisse der für die Ein
fuhr verbotenen Heilmittel angeführten künstlichen
Salzen des Dr. S a n d o w nur die Aachener und Egerschen
Salze zu rechnen sind, während sämtliche übrigen künstlichen
Salze dieser Firma, mit Ausnahme des zur Einfuhr zugelassenen
„Brause-Bromsalzes“ als solche angesehen werden müssen,
die dem Medizinalrat nicht zur Begutachtung Vorgelegen
haben; solche Präparate dürfen deshalb bei der Einfuhr nicht
zum Gebrauch im Inlande abgelassen, sondern es müssen
Muster von ihnen dem Zolldepartement eingesandt werden.
Da Fälle von falscher Tarifierung von Heilmitteln vor
gekommen sind, so bringt das Zolldepartement in Erinnerung,
dass nach Art. 113 des Tarifs ausschliesslich die vom Medizinal
rat zur Einfuhr zugelassenen Heilmittel einzulassen
sind unter genauer Beobachtung der im C. 03, Nr. 31 263
enthaltenen Vorschriften. Gleichzeitig weist das Zoll
departement die Zollämter an, besondere Sorgfalt auf die
Besichtigung derartiger Waren zu verwenden, da Fälle vor
gekommen sind, wo versucht worden ist, zusammengesetzte
Heilmittel als andere Waren einzuführen. Um ausserdem
unnützen Zeitverlust zu vermeiden, sind die Warenempfänger
aufzufordern, zusammen mit den Mustern der der Prüfung
des Medizinalrats unterliegenden Waren auch die Befunde
der von russischen oder ausländischen zuständigen Anstalten
ausgeführten chemischen Untersuchungen sowie Beschrei
bungen der Zusammensetzung und der Herstellungsweise
dieser Präparate in russischer Sprache einzureichen, da der
Medizinalrat ohne die erwähnten Angaben nicht zur Prüfung
der ihm vorgelegten Warenmuster schreitet (C. 08, Nr. 13 452).
In Ergänzung des C. 03, Nr. 31263 und C. 05, Nr. 12 875,
betreffend den Durchlass von ausländischen Heilmitteln
hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass, gemäss einem
Beschlüsse des Medizinalrats zur Einfuhr aus dem Auslande
nur solche Mittel in solchen Dosen und Umhüllungen zugelassen
werden können, deren Muster vom Medizinalrat geprüft worden
sind, während, wenn die Dosierung oder die Umhüllung abge
ändert wird, ein neues Gesuch mit genauer Beschreibung der Zu -
sammensetzung und der Art der Herstellung des Mittels und
unter Beifügung der von einem zuständigen Laboratorium aus
geführten Analyse eingereicht werden muss, da sowohl die
Dosen der verschiedenen Stoffe, aus denen ein zusammen