Full text: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

sozialen Einrichtungen, welche die Basis un 
serer Zivilisation bilden.“ 
Und in dieser Frage haben die Gedanken einen raschen Gang. 
Sie erinnern sich wohl, daß der Minister des Innern von Ungarn, 
Szitowsky, im Oktober mit dem Gedanken der Einberufung einer 
internationalen, gegen den Bolschewismus gerichteten Konferenz auf- 
trat. In der letzten Nummer unseres Journals „Les Nouvelles du 
Jour” lesen wir schon, daß zur Zeit eine Versammlung des „Kampf- 
vereins gegen die III. Internationale‘ im Haag abgehalten wird. Dieser 
Kongreß wird drei Tage dauern und streng vertraulich bleiben, Kein 
Journalist wird zu den Debatten zugelassen, Der Vorsitzende des 
„Nationalen Verbandes des Kampfes gegen die Revolution”, Reike, ist 
auch hier der Vorsitzende. Unter den Delegierten finden wir die 
Advokaten Ober und Schneider aus der Schweiz; des Hauptkomman- 
deurs über die holländische Armee während des Krieges. Der 
Kongreß ist einberufen, um die Frage der „juridischen Möglichkeiten“ 
des Kampfes gegen den Kommunismus zu diskutieren. 
Sie sehen also, daß die Unterdrückung sich nicht nur von dem 
nationalen Standpunkte aus verschärft, sondern daß auch ein inter- 
nationaler Plan im Gange ist, Es wird ein juridischer Kampf gegen 
den Kommunismus, gegen die revolutionäre Propaganda organisiert, 
Es ist höchste Zeit, in allen Ländern, in allen juridischen Vereini- 
gungen gegen diese Versuche der Organisation der internationalen 
Unterdrückung zu kämpfen. 
Ein Pole: 
In Polen bestehen gegenwärtig für politische Verbrechen drei 
verschiedene Gesetzgebungen, nämlich. die russische, die preußische 
und die österreichische. Die vollkommenste Gesetzgebung in bezug 
auf politische Verbrechen ist selbstverständlich diejenige des ehe- 
maligen zaristischen Rußlands. Diese Gesetzgebung sieht eine Menge 
von Verbrechen vor, sie präzisiert sozusagen diese Verbrechen. Dort. 
wo z. B, die deutsche Gesetzgebung kein wesentliches politisches Ver- 
brechen vorsieht, ist nach dem zaristischen russischen Gesetz ein Ver- 
brechen gegeben. 
Wenn z. B. jemand in demjenigen Teile Polens verhaftet wird, der 
zu Deutschland gehörte, dann gibt es Fälle, wo man nicht weiß, was 
man mit ihm anfangen soll, welche Paragraphen des Strafgesetzbuches 
anzuwenden sind, So kommt es vor, daß, wer in Schlesien abgeurteilt 
wird, meistens zu einem bis vier Monaten Gefängnis für die Zu- 
gehörigkeit zur Kommunistischen Partei bestraft wird. In Lemberg 
(Galizien) fand unlängst ein Prozeß statt, in dem 11 Personen wegen 
desselben Verbrechens mit der Todesstrafe bedroht waren, da ihnen 
gegenüber. der. Gesetzesartikel über Hochverrat in Anwendung ge- 
bracht wurde, Da sie aber vor dem Geschworenengericht standen, 
das die Schuldirage mit „nein” beantwortete, wurden sie frei- 
gesprochen. Also entweder Todesstrafe oder gänzlicher Freispruch! 
Im Vorjahre fand in Teschen an der Grenze der Tschechoslowakei 
ein großer Prozeß statt, in dem die Angeklagten der Abfassung, der 
Drucklegung und Verbreitung von antimilitaristischen Aufrufen unter 
den Soldaten beschuldigt wurden, Nach der russischen Gesetzgebung 
(der Gesetzgebung des ehemaligen zaristischen Rußland) drohte ihnen 
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