Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gruppe VII. Erze, Metalle und Fabrikate daraus. 
138. Metallische und mineralische Erze: 
1. jeder Art, ausser Graphit und Bleierzen, 
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für das Pud 
2. Bleierze, für das Pud 
Anmerkung 1. Der in P. 2 dieses Artikels 
angegebene Zollsatz wird drei Jahre nach der 
Inkraftsetzung des Zolles auf Blei in Höhe von 
70 Kop., auf 20 Kop. für das Pud, und sechs Jahre 
nach demselben Zeitpunkt, auf 30 Kop. für das 
Pud erhöht. 
Anmerkung 2. Schwefelkies (Eisenkies) 
wird gegen einen Zoll von l x / 2 Kop. vom Pud 
eingelassen. Für Schwefelkies, der über 2 v. H. 
Kupfer enthält, sind ausser 1% Kop. vom Pud, 
noch 3 3 / 4 Kop. für jedes Prozent reinen Kupfers, 
welches über die 2% in jedem Pud desselben ent 
halten ist, zu zahlen. 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 
Anmerkung 2. Schwefelkies (Pyrit) mit einem 
Kupfergehalt von 2% oder darunter zollfrei. 
Anmerkung 3. Kupfererze sowie Kupfer 
asche und Kupferschlacken unterliegen einem Zoll 
von 3 3 / 4 Kop. für jedes in einem Pud derselben 
enthaltene Prozent reinen Kupfers. 
Um Schwierigkeiten bei der Berechnung des Zolles nach 
dem neuen Tarif für Schwefelkies, der mehr als 2 % 
reinen Kupfers enthält, wie auch für Kupfererze, Kupfer 
asche und Kupferschlacken, bei denen der Zoll nach dem 
Prozentsatz des im Pud Erz enthaltenen reinen Kupfers 
berechnet wird, und Verzögerungen bei der Zollabfertigung 
zu vermeiden, hat der Finanzminister Folgendes ange 
ordnet: 1) den bei den Zollämtern handelnden Kaufleuten 
und ihren Bevollmächtigten ist das Recht einzuräumen, 
etwa zwei Monate vor der Ankunft der Ware selbst dem 
Zolldepartement durch die Zollämter Proben der einzu 
führenden Erze einzureichen, damit dort der Prozentsatz des 
im Erz enthaltenen reinen Kupfers festgestellt werde und 
die Proben, von denen Teile im Departement verbleiben, als 
dann an die Zollämter zurückgehen; 2) die Zollämter ver 
gleichen die Proben mit den später eintreffenden Erzen und 
verzollen letztere nach dem Ergebnis der im Departement 
vorgenommenen Untersuchung, doch sind die Kaufleute ver 
pflichtet, etwa zu wenig erhobenen Zoll auf Verlangen nachzu 
zahlen. Die Zollämter haben dem eingetroffenen Erztransport 
Proben zu entnehmen und diese dem Departement zur Kon 
trolle zuzustellen (C. 91, Nr. 11 998).
	        
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