146
Gruppe VII. Erze, Metalle und Fabrikate daraus.
138. Metallische und mineralische Erze:
1. jeder Art, ausser Graphit und Bleierzen,
— - t\ •< rvi i
o,ioy 2 r
o,i oy 2 r
für das Pud
2. Bleierze, für das Pud
Anmerkung 1. Der in P. 2 dieses Artikels
angegebene Zollsatz wird drei Jahre nach der
Inkraftsetzung des Zolles auf Blei in Höhe von
70 Kop., auf 20 Kop. für das Pud, und sechs Jahre
nach demselben Zeitpunkt, auf 30 Kop. für das
Pud erhöht.
Anmerkung 2. Schwefelkies (Eisenkies)
wird gegen einen Zoll von l x / 2 Kop. vom Pud
eingelassen. Für Schwefelkies, der über 2 v. H.
Kupfer enthält, sind ausser 1% Kop. vom Pud,
noch 3 3 / 4 Kop. für jedes Prozent reinen Kupfers,
welches über die 2% in jedem Pud desselben ent
halten ist, zu zahlen.
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus
Anmerkung 2. Schwefelkies (Pyrit) mit einem
Kupfergehalt von 2% oder darunter zollfrei.
Anmerkung 3. Kupfererze sowie Kupfer
asche und Kupferschlacken unterliegen einem Zoll
von 3 3 / 4 Kop. für jedes in einem Pud derselben
enthaltene Prozent reinen Kupfers.
Um Schwierigkeiten bei der Berechnung des Zolles nach
dem neuen Tarif für Schwefelkies, der mehr als 2 %
reinen Kupfers enthält, wie auch für Kupfererze, Kupfer
asche und Kupferschlacken, bei denen der Zoll nach dem
Prozentsatz des im Pud Erz enthaltenen reinen Kupfers
berechnet wird, und Verzögerungen bei der Zollabfertigung
zu vermeiden, hat der Finanzminister Folgendes ange
ordnet: 1) den bei den Zollämtern handelnden Kaufleuten
und ihren Bevollmächtigten ist das Recht einzuräumen,
etwa zwei Monate vor der Ankunft der Ware selbst dem
Zolldepartement durch die Zollämter Proben der einzu
führenden Erze einzureichen, damit dort der Prozentsatz des
im Erz enthaltenen reinen Kupfers festgestellt werde und
die Proben, von denen Teile im Departement verbleiben, als
dann an die Zollämter zurückgehen; 2) die Zollämter ver
gleichen die Proben mit den später eintreffenden Erzen und
verzollen letztere nach dem Ergebnis der im Departement
vorgenommenen Untersuchung, doch sind die Kaufleute ver
pflichtet, etwa zu wenig erhobenen Zoll auf Verlangen nachzu
zahlen. Die Zollämter haben dem eingetroffenen Erztransport
Proben zu entnehmen und diese dem Departement zur Kon
trolle zuzustellen (C. 91, Nr. 11 998).