Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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einer Breite oder mit einem Durchmesser von 
mehr als 67 4 mm bis einschl. 1272 mm > für das P U( f 72772 R 
3. Vertragsgemäss: Eisenblech jeder Art, 1 / 2 mm 
und darüber stark; Platten über 46 cm breit; Sorten 
eisen jeder Art, in einer Breite oder Höhe von mehr 
als 46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem 
Durchmesser von 18 cm und darüber; Formeisen 
(T -Eisen, Doppel-T-Eisen, Wulsteisen, Z-Eisen und 
Eisen von anders geformten Querschnitten, ausser 
Winkeleisen, welches nach P. 1 dieses Art. [14Ö] 
verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder mit 
einem Durchmesser von mehr als 6‘7 4 mm, über nicht 
über 12 x f 2 mm, für das Pud 1,05 R 
Kesselböden, flache nicht ausgebaucht — nach 
Art. 140, P. 3; ausgebaucht — nach Art. 152 (C. 84, Nr. 5653). 
4. Eisenblech, weniger als x / 2 mm stark, für 
das Pud 1>50 R 
4. Vertragsgemäss: Für das Pud 1,50 R 
Anmerkung. Eisen in einer Breite oder 
mit einem Durchmesser von 67 4 mm und weniger 
unterliegt der Verzollung nach Art. 155 P. 1. 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 140 
und 142. Den in den P. 3 und 4 der Art. 140 und 
142 festgesetzten Zollsätzen unterliegen die dort 
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl 
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zugeschnitten 
sind. 
Als unter P. 1 der Art. 140 oder 142 des Tarifs fallendes 
Sorteneisen und Sortenstahl sind solche Formen 
von nicht verarbeitetem Eisen und Stahl anzusehen, deren 
Querdurchschnitt die einfachsten geometrischen Figuren 
darstellt, als Quadrat, Rechteck, Dreieck, Parallelogramm, 
Rhombus, Trapez, Kreis und Kreissegmente, Oval, Halbring 
u. dergl. Unbedeutende Erhöhungen und Vertiefungen, 
die bei der Herstellung einzelner spezieller Eisen- und Stahl 
sorten den Seiten der erwähnten Schnitte gegeben werden 
(Kerbeisen WPPMMX, 
Equipagenfedereisen 
für Hufeisennägel u. dergl.), sowie Figuren, die an der Ober 
fläche der genannten Sorten beim Walzen mit Figuren 
walzen entstehen, sollen kein Anlass sein, um sie als Facon- 
eisen unter P. 3 der Art. 140 oder 142 zu bringen.
	        
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