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Eisen- und Stahlschienen für Dampf-, Pferde-
und elektrische Bahnen fallen, unabhängig von der Eorm ihres
Querschnitts, unter P. 2 der Art. 140 und 142 (C. 98, Nr. 15 000).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats sind Stahlerzeug
nisse, die zum Eisenbahngeleise gehören und zur
Fortsetzung der Schienen an den Stellen dienen, wo das
Geleise in ein anderes übergeht, als Schienen unter Art. 142
P. 2, des Tarifs gereiht (C. 09, Nr. 5962, P. 18).
3. Stahlblech jeder Art, x / 2 mm und darüber
stark; in Platten, über 46 cm breit; Sortenstahl
aller Art in einer Breite oder Höhe von mehr als
46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem
Durchmesser von 18 cm und darüber; Faponstahl
(T-Stahl, Doppel-T-Stahl, B-Stahl, Z-Stahl und
von anderen ähnlich geformten Querschnitten,
ausser Winkelstahl, welcher nach Punkt 1 dieses
Artikels verzollt wird); Stahl in dünnen Sorten,
in einer Breite oder mit einem Durchmesser von
mehr als 6V 4 bis einschliesslich I2V2 mm, für
das Pud 1,27V, R
3. Vertragsgemäss: Stahlblech jeder Art, 1 / 2 mm
und darüber stark; in Platten, über 46 cm breit;
Sortenstahl jeder Art, in einer Breite oder Höhe
von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke oder
mit einem Durchmesser von 18 cm und darüber;
Formstahl (T-Stahl, Doppel-T-Stahl, Wulststahl,
Z-Stahl und Stahl von anders geformten Quer
schnitten, ausser Winkelstahl, welcher nach Punkt 1
dieses Art. [142] verzollt wird); Bandstahl, in
einer Breite oder mit einem Durchmesser von mehr
als 6 1 f i mm, aber nicht über 12 1 / z mm, für das Pud
4. Stahlblech, weniger als x / 2 mm stark, für
das Pud
4. Vertragsgemäss: Für das Pud
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Artikeln 140
und 142. Den in den Punkten 3 und 4 der Artikel 140
und 142 festgesetzten Zollsätzen unterliegen die dort
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zugeschnitten
sind.
Anmerkung. Stahl in einer Breite oder
mit einem Durchmesser von 6V4 mm und weniger
unterliegt der Verzollung nach Art. 155, Punkt 1.
(Vergl. das C. 91, Nr. 11318, unter Art. 140.)
Stahlbleche, wenn auch geschliffen, — nach den
entsprechenden Punkten des Art. 142 (C. 92, Nr. 14 043).
1,05 11
1,50 R
1,50 li