Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eisen- und Stahlschienen für Dampf-, Pferde- 
und elektrische Bahnen fallen, unabhängig von der Eorm ihres 
Querschnitts, unter P. 2 der Art. 140 und 142 (C. 98, Nr. 15 000). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats sind Stahlerzeug 
nisse, die zum Eisenbahngeleise gehören und zur 
Fortsetzung der Schienen an den Stellen dienen, wo das 
Geleise in ein anderes übergeht, als Schienen unter Art. 142 
P. 2, des Tarifs gereiht (C. 09, Nr. 5962, P. 18). 
3. Stahlblech jeder Art, x / 2 mm und darüber 
stark; in Platten, über 46 cm breit; Sortenstahl 
aller Art in einer Breite oder Höhe von mehr als 
46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem 
Durchmesser von 18 cm und darüber; Faponstahl 
(T-Stahl, Doppel-T-Stahl, B-Stahl, Z-Stahl und 
von anderen ähnlich geformten Querschnitten, 
ausser Winkelstahl, welcher nach Punkt 1 dieses 
Artikels verzollt wird); Stahl in dünnen Sorten, 
in einer Breite oder mit einem Durchmesser von 
mehr als 6V 4 bis einschliesslich I2V2 mm, für 
das Pud 1,27V, R 
3. Vertragsgemäss: Stahlblech jeder Art, 1 / 2 mm 
und darüber stark; in Platten, über 46 cm breit; 
Sortenstahl jeder Art, in einer Breite oder Höhe 
von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke oder 
mit einem Durchmesser von 18 cm und darüber; 
Formstahl (T-Stahl, Doppel-T-Stahl, Wulststahl, 
Z-Stahl und Stahl von anders geformten Quer 
schnitten, ausser Winkelstahl, welcher nach Punkt 1 
dieses Art. [142] verzollt wird); Bandstahl, in 
einer Breite oder mit einem Durchmesser von mehr 
als 6 1 f i mm, aber nicht über 12 1 / z mm, für das Pud 
4. Stahlblech, weniger als x / 2 mm stark, für 
das Pud 
4. Vertragsgemäss: Für das Pud 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Artikeln 140 
und 142. Den in den Punkten 3 und 4 der Artikel 140 
und 142 festgesetzten Zollsätzen unterliegen die dort 
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl 
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zugeschnitten 
sind. 
Anmerkung. Stahl in einer Breite oder 
mit einem Durchmesser von 6V4 mm und weniger 
unterliegt der Verzollung nach Art. 155, Punkt 1. 
(Vergl. das C. 91, Nr. 11318, unter Art. 140.) 
Stahlbleche, wenn auch geschliffen, — nach den 
entsprechenden Punkten des Art. 142 (C. 92, Nr. 14 043). 
1,05 11 
1,50 R 
1,50 li
	        
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