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den betreffenden Punkten des Art. 153 verzollt, falls
sie nicht in Artikeln des russischen Tarifs auf-
geführt sind, für die ein höherer Zollsatz festgesetzt
ist. Die Vernickelung solcher Gegenstände begründet
nicht die Zuweisung zu einem höheren Zollsatz.
Bolzen, Zapfen, Nieten, Schlüssellochdeckel und
Schlüsselrohre aus Kupfer und Messing sind ohne
Einfluss auf die Verzollung der Vorhänge- und
Einsatzschlösser, an denen sie angebracht sind.
Schlossteile, einzeln eingeführt, — nach den ent
sprechenden Artikeln des Tarifs nach dem Material (C. 88,
Nr. 7696).
Bearbeitete Eisen - und Stahlfabrikate,
auch mit Teilen aus Leder oder verschiedenen Stoffen — nach
Art. 153 (C. 99, Nr. 6238).
154. Blechwaren:
1. jeder Art, auch aus Eisenblech, mit Lack,
Email, Zink und anderen gemeinen Metallen
überzogen, oder mit Farbe bestrichen, ausser den
unter P. 2 dieses Artikels fallenden, für das Pud 5,— R
Vertragsgemäss: Aus 154. Waren aus Weissblech:
1. jeder Art; auch lackierte, emaillierte, ver
zinkte oder mit anderen unedlen Metallen über
zogene Waren aus Schwarzblech, alle diese auch
bemalt, ausser den unter Punkt 2 dieses Artikels
(154) fallenden, für das Pud 4L,— 11
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 1. Ei
sernes Geschirr, emailliert, lackiert und mit einer
Deckschicht überzogen, wird nach diesem Punkt
verzollt, auch wenn die Ränder und Henkel mit
einer anderen Farbe als die übrige Fläche über
zogen sind.
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141,
147, 154, 155, 156 und 163. Die in den
Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 ge
nannten Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen
den Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege,
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonst
wie) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall er
halten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H.
des Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147,
154, 155 und 156 genannten Metalle und Metall
erzeugnisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der in
Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der