Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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den betreffenden Punkten des Art. 153 verzollt, falls 
sie nicht in Artikeln des russischen Tarifs auf- 
geführt sind, für die ein höherer Zollsatz festgesetzt 
ist. Die Vernickelung solcher Gegenstände begründet 
nicht die Zuweisung zu einem höheren Zollsatz. 
Bolzen, Zapfen, Nieten, Schlüssellochdeckel und 
Schlüsselrohre aus Kupfer und Messing sind ohne 
Einfluss auf die Verzollung der Vorhänge- und 
Einsatzschlösser, an denen sie angebracht sind. 
Schlossteile, einzeln eingeführt, — nach den ent 
sprechenden Artikeln des Tarifs nach dem Material (C. 88, 
Nr. 7696). 
Bearbeitete Eisen - und Stahlfabrikate, 
auch mit Teilen aus Leder oder verschiedenen Stoffen — nach 
Art. 153 (C. 99, Nr. 6238). 
154. Blechwaren: 
1. jeder Art, auch aus Eisenblech, mit Lack, 
Email, Zink und anderen gemeinen Metallen 
überzogen, oder mit Farbe bestrichen, ausser den 
unter P. 2 dieses Artikels fallenden, für das Pud 5,— R 
Vertragsgemäss: Aus 154. Waren aus Weissblech: 
1. jeder Art; auch lackierte, emaillierte, ver 
zinkte oder mit anderen unedlen Metallen über 
zogene Waren aus Schwarzblech, alle diese auch 
bemalt, ausser den unter Punkt 2 dieses Artikels 
(154) fallenden, für das Pud 4L,— 11 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 1. Ei 
sernes Geschirr, emailliert, lackiert und mit einer 
Deckschicht überzogen, wird nach diesem Punkt 
verzollt, auch wenn die Ränder und Henkel mit 
einer anderen Farbe als die übrige Fläche über 
zogen sind. 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141, 
147, 154, 155, 156 und 163. Die in den 
Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 ge 
nannten Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen 
den Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch 
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege, 
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonst 
wie) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall er 
halten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. 
des Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147, 
154, 155 und 156 genannten Metalle und Metall 
erzeugnisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der in 
Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der
	        
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