Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Teile sollen 
den Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt unter 
Beobachtung der Landesgesetze frei ausführen können, ohne als Ausländer zur 
Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als die Inländer 
unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden. 
Sie sollen unter Beobachtung der Landesgesetze freien Zutritt zu den 
Gerichten haben, um als Kläger oder Beklagte aufzutreten, und sollen in dieser 
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer gemessen und wie diese befugt 
sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, 
Sachwalter und Vertreter jeder Art zu bedienen. 
Artikel 3. 
Die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Teile sollen in dem Ge 
biete des anderen zu Gerichts-, Administrativ- oder Munizipaldiensten mit Aus 
nahme der Vormundschaft nicht verpflichtet sein, ebenso bleiben sie frei von 
jedem persönlichen Dienste im Landheere, in der Marine, in der Reserve der Land- 
und Seemacht und in der Nationalmiliz sowie von allen Lasten, Zwangsanleihen, 
militärischen Requisitionen und Leistungen jeder Art, welche im Kriegsfälle oder 
infolge von aussergewöhnlichen Umständen auferlegt werden; ausgenommen 
sind die aus irgendwelchem Rechtstitel mit dem Besitze eines Grundstücks ver 
bundenen Lasten sowie die Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen 
besonderen Leistungen für die bewaffnete Macht, die den inländern und den 
Angehörigen der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietern 
von Immobilien obliegen. 
A r t i k e 1 4. 
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle 
Gesellschaften, welche in einem der beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen 
rechtsgültig errichtet worden sind und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen 
Lande als gesetzlich bestehend anerkannt werden und dort namentlich das Recht 
haben, vor Gericht als Kläger oder als Beklagte Prozesse zu führen. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehende 
Bestimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder 
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbe 
betriebe zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den 
in dem betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen 
Vorbehalten. 
In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande 
dieselben Rechte geniessen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines 
Landes zustehen oder zugestanden werden sollten. 
Artikel 5. 
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Ver 
kehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote 
zu hemmen, auch die freie Durchfuhr zu gestatten, soweit es sich nicht um Wege 
handelt, die der Durchfuhr verschlossen sind oder sein werden. 
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge 
biete eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols 
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück 
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit 
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausserordentliche Verbotsmassregeln 
ergehen könnten.
	        
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