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Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Teile sollen
den Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt unter
Beobachtung der Landesgesetze frei ausführen können, ohne als Ausländer zur
Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als die Inländer
unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden.
Sie sollen unter Beobachtung der Landesgesetze freien Zutritt zu den
Gerichten haben, um als Kläger oder Beklagte aufzutreten, und sollen in dieser
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer gemessen und wie diese befugt
sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte,
Sachwalter und Vertreter jeder Art zu bedienen.
Artikel 3.
Die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Teile sollen in dem Ge
biete des anderen zu Gerichts-, Administrativ- oder Munizipaldiensten mit Aus
nahme der Vormundschaft nicht verpflichtet sein, ebenso bleiben sie frei von
jedem persönlichen Dienste im Landheere, in der Marine, in der Reserve der Land-
und Seemacht und in der Nationalmiliz sowie von allen Lasten, Zwangsanleihen,
militärischen Requisitionen und Leistungen jeder Art, welche im Kriegsfälle oder
infolge von aussergewöhnlichen Umständen auferlegt werden; ausgenommen
sind die aus irgendwelchem Rechtstitel mit dem Besitze eines Grundstücks ver
bundenen Lasten sowie die Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen
besonderen Leistungen für die bewaffnete Macht, die den inländern und den
Angehörigen der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietern
von Immobilien obliegen.
A r t i k e 1 4.
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle
Gesellschaften, welche in einem der beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen
rechtsgültig errichtet worden sind und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen
Lande als gesetzlich bestehend anerkannt werden und dort namentlich das Recht
haben, vor Gericht als Kläger oder als Beklagte Prozesse zu führen.
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehende
Bestimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbe
betriebe zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den
in dem betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen
Vorbehalten.
In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande
dieselben Rechte geniessen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines
Landes zustehen oder zugestanden werden sollten.
Artikel 5.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Ver
kehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote
zu hemmen, auch die freie Durchfuhr zu gestatten, soweit es sich nicht um Wege
handelt, die der Durchfuhr verschlossen sind oder sein werden.
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge
biete eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausserordentliche Verbotsmassregeln
ergehen könnten.