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Staubreinigungsapparate aus Eisen mit
Elektromotor — der Apparat nach Art. 167, P. 1 lit. a; der
Motor — nach Art. 167, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).
Schwing- und Lockerungsmaschine für
die Bearbeitung von Baumwolle (sogen. Wolf-Maschinen),
wie nicht besonders genannte Maschinen — nach Art. 167,
P. 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 804).
Apparate, eiserne, zum Verkorken von
Flaschen — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 620).
Eiserne Kopier - und V ervielfältigungs-
apparate „R otar i“, zusammen mit den Futteralen aus
Eisenblech und mit den zugehörigen Bestandteilen, nämlich
einem seidenen Netze und einem polierten hölzernen Brette
— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. Nr. 10, Nr. 620).
Maschinen zur Herstellung von Stroh-
Sehnüren (-Bändern), mit Hand-Triebwerk, wie sie ge
wöhnlich in der Landwirtschaft gebraucht werden — nach
Art. 167, P. 4; ebensolche Maschinen aus Eisen mit Riem-
scheiben-Triebwerk — nach Art. 167, P.l lit.a (C. 10, Nr. 520.)
Maschinen, eiserne, zum Aufsetzen fertiger
metallischer Ringe in kaltem Zustande auf andere
Gegenstände, wie nicht besonders genannte Maschinen —
nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 520).
Eiserne Fabrikmaschinen, nicht besonders
genannt, eine Haspel mit einem Apparat zur Bestimmung der
Länge des aufgewickelten Garns darstellend — nach Art. 167,
P. 1 Mt. a (C. 10, Nr. 520.)
Gusseiserne Fleischhackmaschinen von
grossem Umfang, für den gewerblichen und Handelsgebrauch
bestimmt, wie nicht besonders genannte gusseiserne Apparate
•—nach Art. 167, P.l lit. a; gusseiserne Fleischhackmaschinen
von kleinem Umfang und Gewicht (gewöhnlich bis 10 Pfund
das Stück) für den Hausgebrauch, dem Material entsprechend —
nach Art. 150, P. 3 (C. 10, Nr. 520.)
In Ergänzung des C. 06, Nr. 6903 (s. oben) hat das Zoll
departement bekannt gemacht, dass als pneumatische
Hämmer, die mit Dampfhämmern vollkommen gleich
artig und wie diese nach Art. 167, P. 1 lit. a, des Tarifs ein
zulassen sind, nur solche mit Pressluft betriebene Hämmer
gelten können, die keinerlei andere Teile haben als solche,
welche allgemein zu Dampfhämmern gehören; infolgedessen
sind pneumatische Hämmer aller Art, die nicht nur aus den
unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen bestehen (Kolben
mit Stange und Hammerbahn), sondern auch Vorrichtungen,
die an dem Hammer selbst die Pressluft vorbereiten, sowie
Antriebsmechanismen haben, je nach dem Material — nach
Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art.. 167, P. 2, einzulassen
(C. 10, Nr. 2326).
Das C. 09, Nr. 34 804 des Zolldepartements (s. oben)
bestimmte u. a., dass Staubreinigungsapparate
nach Art. 167, P. 1 lit. a, zu verzollen sind. Unter Staub
reinigungsapparaten hatte man dabei solche besonderen
Apparate im Auge, deren Hauptbestandteile (die den Staub
aufsaugen und festhalten) in einem allgemeinen Futteral