Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Staubreinigungsapparate aus Eisen mit 
Elektromotor — der Apparat nach Art. 167, P. 1 lit. a; der 
Motor — nach Art. 167, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804). 
Schwing- und Lockerungsmaschine für 
die Bearbeitung von Baumwolle (sogen. Wolf-Maschinen), 
wie nicht besonders genannte Maschinen — nach Art. 167, 
P. 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 804). 
Apparate, eiserne, zum Verkorken von 
Flaschen — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 620). 
Eiserne Kopier - und V ervielfältigungs- 
apparate „R otar i“, zusammen mit den Futteralen aus 
Eisenblech und mit den zugehörigen Bestandteilen, nämlich 
einem seidenen Netze und einem polierten hölzernen Brette 
— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. Nr. 10, Nr. 620). 
Maschinen zur Herstellung von Stroh- 
Sehnüren (-Bändern), mit Hand-Triebwerk, wie sie ge 
wöhnlich in der Landwirtschaft gebraucht werden — nach 
Art. 167, P. 4; ebensolche Maschinen aus Eisen mit Riem- 
scheiben-Triebwerk — nach Art. 167, P.l lit.a (C. 10, Nr. 520.) 
Maschinen, eiserne, zum Aufsetzen fertiger 
metallischer Ringe in kaltem Zustande auf andere 
Gegenstände, wie nicht besonders genannte Maschinen — 
nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 520). 
Eiserne Fabrikmaschinen, nicht besonders 
genannt, eine Haspel mit einem Apparat zur Bestimmung der 
Länge des aufgewickelten Garns darstellend — nach Art. 167, 
P. 1 Mt. a (C. 10, Nr. 520.) 
Gusseiserne Fleischhackmaschinen von 
grossem Umfang, für den gewerblichen und Handelsgebrauch 
bestimmt, wie nicht besonders genannte gusseiserne Apparate 
•—nach Art. 167, P.l lit. a; gusseiserne Fleischhackmaschinen 
von kleinem Umfang und Gewicht (gewöhnlich bis 10 Pfund 
das Stück) für den Hausgebrauch, dem Material entsprechend — 
nach Art. 150, P. 3 (C. 10, Nr. 520.) 
In Ergänzung des C. 06, Nr. 6903 (s. oben) hat das Zoll 
departement bekannt gemacht, dass als pneumatische 
Hämmer, die mit Dampfhämmern vollkommen gleich 
artig und wie diese nach Art. 167, P. 1 lit. a, des Tarifs ein 
zulassen sind, nur solche mit Pressluft betriebene Hämmer 
gelten können, die keinerlei andere Teile haben als solche, 
welche allgemein zu Dampfhämmern gehören; infolgedessen 
sind pneumatische Hämmer aller Art, die nicht nur aus den 
unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen bestehen (Kolben 
mit Stange und Hammerbahn), sondern auch Vorrichtungen, 
die an dem Hammer selbst die Pressluft vorbereiten, sowie 
Antriebsmechanismen haben, je nach dem Material — nach 
Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art.. 167, P. 2, einzulassen 
(C. 10, Nr. 2326). 
Das C. 09, Nr. 34 804 des Zolldepartements (s. oben) 
bestimmte u. a., dass Staubreinigungsapparate 
nach Art. 167, P. 1 lit. a, zu verzollen sind. Unter Staub 
reinigungsapparaten hatte man dabei solche besonderen 
Apparate im Auge, deren Hauptbestandteile (die den Staub 
aufsaugen und festhalten) in einem allgemeinen Futteral
	        
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