Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die vertragschliessenden Teile, werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt 
sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden und welche 
Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben. 
Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile, welche sich 
in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um 
dort Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig 
wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen 
werden. 
Artikel I2a. 
Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb einer 
Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mit 
der Kaiserlich Deutschen Regierung in Verhandlungen wegen des Abschlusses 
eines Abkommens, betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an 
Werken der Literatur, Kunst und Photographie einzutreten. 
Artikel 13. 
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Russland und die 
russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in 
ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe 
ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind und woher die Ladungen stammen 
oder wohin sie bestimmt sind. 
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem 
der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, 
soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. 
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme ge 
macht: 
a) in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen 
Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen 
Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten, 
b) in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte ge 
währten Begünstigungen. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung 
auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder 
jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es 
den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen 
der beiden vertragschliessenden Länder nach einem oder mehreren Häfen des 
selben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung 
ganz oder teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung 
einzunehmen oder zu ergänzen. 
Artikel 14. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen 
tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, 
durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt 
werden. 
Die von dem einen der vertragschliessenden Teile ausgestellten Schiffs 
messbriefe werden nach Massgabe der zwischen den beiden vertragschliessenden 
Teilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen 
Teile anerkannt werden.
	        
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