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Die vertragschliessenden Teile, werden sich gegenseitig Mitteilung darüber
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt
sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden und welche
Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben.
Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile, welche sich
in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um
dort Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig
wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen
werden.
Artikel I2a.
Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb einer
Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mit
der Kaiserlich Deutschen Regierung in Verhandlungen wegen des Abschlusses
eines Abkommens, betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an
Werken der Literatur, Kunst und Photographie einzutreten.
Artikel 13.
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Russland und die
russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in
ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe
ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind und woher die Ladungen stammen
oder wohin sie bestimmt sind.
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem
der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte,
soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen.
Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme ge
macht:
a) in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen
Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen
Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten,
b) in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte ge
währten Begünstigungen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung
auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder
jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es
den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen
der beiden vertragschliessenden Länder nach einem oder mehreren Häfen des
selben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung
ganz oder teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung
einzunehmen oder zu ergänzen.
Artikel 14.
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen
tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen,
durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt
werden.
Die von dem einen der vertragschliessenden Teile ausgestellten Schiffs
messbriefe werden nach Massgabe der zwischen den beiden vertragschliessenden
Teilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen
Teile anerkannt werden.